Betreff
Neustrukturierung der Kindertagespflege - Fortschreibung Tagespflegegeld und Elternbeitrag
Vorlage
JgA/199/2015
Art
Beschlussvorlage - SB

Um die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) erforderliche kommunale Kofinanzierung im Verhältnis 1:1 zu erbringen und die staatlichen Vorgaben für die Förderung der Kindertagespflege erfüllen zu können, werden die Regelungen in der Stadt Fürth für die Tagespflege entsprechend der überarbeiteten Empfehlung des Bayerischen Städtetags vom 05.12.2014 im notwendigen Umfang fortgeschrieben.

1.) Von der Entwicklung der Platzzahlen in der Tagespflege wurde Kenntnis genommen.

 

2.) Neustrukturierung des Tagepflegegeldes
Die Struktur der bisher bestehenden Vergütung wird an die gesetzlichen Erfordernisse rückwirkend ab 01.01.2015 angepasst. Das Tagespflegegeld setzt sich künftig zusammen aus

- einer Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe Ziffer 3),
- einem differenzierten Qualifizierungszuschlag (s. Ziffer 5)
- und einer Sachaufwandspauschale - inklusive Essensgeld -  (siehe Ziffer 6).

Die Höhe des Tagespflegegeldes ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen Komponenten, abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten Betreuungsstunden gemäß der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage 1, Stand 01.01.2015).

Der Monatsbetrag des Tagespflegegeldes wird jeweils auf volle EURO gerundet.

 

 

3.) Festlegung der Grundpauschale
Über die Grundpauschale wird die reguläre Betreuungsleistung entlohnt.
Die Grundpauschale im Tagespflegegeld wird in der Stadt Fürth entsprechend der Richtlinie des Städtetags unter Bezug auf den aktuellen „vorläufigen Basiswert“ nach dem BayKiBiG errechnet. Dieser wird regelmäßig als Jahreswert durch das Bay. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration fortgeschrieben und beträgt derzeit 982,06 €. Er wird für einen Betreuungsumfang von 4 Stunden festgelegt. Eine Betreuung im Umfang von 7-8 Stunden entspricht dem doppelten Basiswert, woraus sich mit 1/12 der anteilige Monatsbetrag der Grundpauschale errechnet.

Die Grundpauschale wird für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden rückwirkend ab 01.01.2015 auf 327,35 € festgesetzt und je nach Buchungskategorie stundenanteilig erhöht oder vermindert.


Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro Betreuungsstunde. Als Randzeiten gelten die Zeiten
von Montag bis Freitag jeweils von 6 bis 7 Uhr und von 18 bis 21 Uhr
und Samstage, Sonntage und Feiertage von 6 bis 21 Uhr.
Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr werden als Nachtzeitenbetreuung mit dem Wert von 4 Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt.

Für die Randzeitenbetreuung wird eine weitere Buchungskategorie im Bereich „wöchentlich unter 10 Stunden“ eingeführt, um eine zeitergänzende Betreuung zu den Kindertageseinrichtungen und der Ferienbetreuung abrechnen zu können.

Die maximale Buchungszeit für Kinder beträgt nach dem BayKiBiG 10 Stunden täglich und nur diese sind auch über das BayKiBiG förderfähig. Darüber hinausgehende Zeiten werden staatlich nicht gefördert, fallen im Einzelfall trotzdem an und sind dann von der Stadt Fürth zur Absicherung der tatsächlichen Betreuung als freiwillige Leistung – ohne Refinanzierung - zu übernehmen.


4.) Automatische Fortschreibung der Bezugsgrößen für die Grundpauschale
nach dem „vorläufigen Basiswert“ der BayKiBiG-Förderung und Zuschüsse
zur Unfall-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vergütung für die Kindertagespflege auf der Grundlage des jeweils festgesetzten vorläufigen Basiswerts für die BayKiBiG-Förderung fortzuschreiben. Zukünftige Pflegegelderhöhungen erfolgen damit bei Anpassung des Basiswerts automatisch nach dem aktuellen Basiswert.

In der Unfallversicherung wird weiterhin der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als angemessen angesehen und dessen Fortschreibung jeweils als Erstattungsgrundlage übernommen.

Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge wird weiterhin der von der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung als Mindestversicherungsbeitrag festgesetzte Betrag als angemessen angesehen und je Kind in Abhängigkeit von der Buchungszeit bis zu diesem Höchstbetrag als Zuschuss auf Nachweis ausbezahlt.

 

Für die Pflege- und Krankenversicherung wird im Regelfall der hälftige Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der Basis des Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.
5.) Einführung eines differenzierten Qualifizierungszuschlags
Über den differenzierten Qualifizierungszuschlag wird die besondere Qualität der Betreuungsleistung nach dem individuellen Betreuungsbedarf vergütet und als Aufschlag zur Grundpauschale gewährt.

Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 % aus der Grundpauschale.

Personen, die an der geforderten Grundqualifizierung mit 160 Stunden und den Fortbildungen mit jährlich 15 Stunden nicht teilnehmen, können keine Förderung über den Qualifizierungszuschlag und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit nur die Grundpauschale und Sachkosten erhalten.


6.) Bemessung der Sachaufwandspauschale

Unabhängig vom Alter des Kindes wird ab 01.01.2015 bei einer durchschnittlich             8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Damit sind Essensgeld und alle weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale anteilig.

7.) Erhöhte Förderung der Großtagespflege
Jeder bereitgestellte Vollzeitplatz in der Großtagespflege im Stadtgebiet Fürth wird zusätzlich mit erhöhten Sachkosten von monatlich 140 € gefördert. Die Übernahme in die direkte staatliche Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG mit einem Gewichtungsfaktor von 2,0 wird vorbereitet.

8.) Erhöhte Förderung bei (drohender) Behinderung
Die Grundpauschale für die Pflegeleistung einer Tagespflegeperson bei Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung wird rückwirkend zum 01.01.2015 auf das 4,5-fache des Basiswerts erhöht, mit der Folge eines ebenfalls erhöhten Qualifizierungszuschlags (20 % des 4,5-fachen Satzes der Grundpauschale). Voraussetzung ist der Nachweis einer Behinderung, die Feststellung durch den Bescheid eines Leistungsträgers, die Anerkennung einer ergänzenden Qualifizierung der berufserfahrenen Pflegeperson in einem Stundenumfang von mindestens 30 Unterrichtseinheiten und die Betreuung zusammen mit Regelkindern bei Einschränkung der Gesamtplatzzahl.

 

9.) Regelung zur Lohnfortzahlung
Die bisher gehandhabte Lohnfortzahlung für Urlaubs- und Erkrankungstage entfällt.
Für bereits ausgezahlte Gelder wird jedoch auch zukünftig aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Rückforderung im Umfang von bis zu 20 Tagen verzichtet.

10.) Höhe des Elternbeitrags

Der Elternbeitrag wird ab 01.05.2015 im Grundtarif (Betreuung 7 bis 8 Stunden) von    299 € auf 319 € erhöht. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag proportional. Der abgestufte Elternbeitrag ergibt sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage 1). Private Zuzahlungen werden bei standardgemäßer Betreuung grundsätzlich ausgeschlossen. Ein integrativer Platz bedingt keine Mehrkosten für die Eltern. Zukünftige Fortschreibungen des Elternbeitrags werden an den jeweiligen vorläufigen Basiswert angeknüpft und können damit von der Verwaltung durchgeführt werden.
11.) Förderung außerhalb des Stadtgebietes
Soweit Kinder mit Wohnsitz in Fürth außerhalb des Stadtgebietes betreut werden, richtet sich das Tagespflegegeld nach den Betreuungssätzen und Konditionen am Betreuungsort. Das gilt auch für die Ersatzbetreuung bei evtl. Verhinderung der Tagespflegeperson.


12.) Abweichung von der Empfehlung des Städtetages
Die Festlegungen in der Empfehlung des Städtetags zur qualitativen Ausgestaltung werden übernommen. Darüber hinaus sehen die Empfehlungen folgende Punkte vor, die jedoch für den Bereich der Stadt Fürth nicht umgesetzt werden sollen:

a) Die Festlegung einer weitergehenden Altersabstufung der Grundpauschale in der Annahme, dass Überdreijährige in der Tagespflege einen geringeren Förderbedarf von nur 213 € hätten.
b) Die Ausweitung des Qualifizierungszuschlags auf mehr als zwei Stufen.
c) Eine Ausweisung eines niedrigeren Sachkostenanteils für Unterdreijährige in der Sachaufwandspauschale.


13.) Finanzierung
Für die gesetzesbedingt anstehende Pflegegelderhöhung entstehen Mehrkosten von   ca. 240.000 € im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Über den Elternbeitrag ergeben sich Mehreinnahmen bei UA 4542.1165 von 31.000 €. Der Landeszuschuss ist im Rahmen der Prognose überproportional gestiegen.
Die Mehrausgaben können wegen der zurückgebliebenen Nachfrage der Eltern nach Tagespflegeplätzen und der verringerten Platzzahl (225 statt 270) aus den schon bereit gestellten Geldern kompensiert und haushaltsneutral finanziert werden. Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht erforderlich.

 


1.) Entwicklung des Bedarfs und des Platzangebots

Die Kindertagespflege hat sich seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2005 neben dem Krippenangebot zu einer wichtigen Säule in der Kindertagesbetreuung für Unterdreijährige entwickelt. Als Reaktion auf die gestiegene Nachfrage wurden in Fürth große Anstrengungen unternommen und Mittel in die Schaffung weiterer Betreuungsplätze investiert. Die Zahl der Tagespflegepersonen ist auf 65 gestiegen und es stehen nominell 225 Plätze zur Verfügung, wovon durchschnittlich 130 bis 140 belegt sind. Durchschnittlich betreut eine Tagesmutter 3,4 Kinder. Der beabsichtigte Ausbau auf 270 Plätze wurde zurückgestellt, weil sich derzeit die Nachfrage zugunsten von Krippenplätzen verlagert hat.

Die Tagespflege ist eine flexible Alternative. Die Tagespflegeeltern leisten in Fürth eine wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. Die Plätze in der Tagespflege werden in die Betreuungsbilanz mit eingerechnet, um die angestrebte Bedarfsdeckung bei der Tagesbetreuung der Unterdreijährigen und den damit verbundenen Rechtsanspruch zu erreichen.

2.) Anforderung aus der Gesetzesänderung und deren Umsetzung
Der Gesetzgeber hat durch die Novellierung des Art. 20 BayKiBiG und des § 18 der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG eine Neustrukturierung des Tagespflegeentgelts zum 01.01.2015 veranlasst. Die Vorgaben sind zwingend umzusetzen, weil sonst die Voraussetzungen für die staatliche Förderung entfallen. Die Empfehlungen des Bay. Städtetags wurden ebenfalls zum 01.01.2015 überarbeitet. Grundsätzlich entscheidet eine Kommune über die Höhe des Tagespflegegeldes und des Elternbeitrages selbst. Die Neugestaltung der Kindertagespflege in Fürth ist aus folgenden Gründen notwendig:

-       - Die Anteile von Betreuungsleistung und Sachaufwand müssen ab 01.01.2015 im Pflegegeld ausgewiesen werden. Der Betreuungsanteil setzt sich dann aus Grundpauschale und Qualifizierungszuschlag zusammen.

 

-       - Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf leistungsgerechte Bezahlung. Damit werden Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder über das Tagespflegegeld anerkannt. Die Ausgestaltung ist in der Höhe gesetzlich nicht vorgegeben. Die Rechtsprechung setzt jedoch einen Orientierungspunkt von minimal 4 € pro Kind und Stunde. Außerdem sind die Sachkosten darin gesondert auszuweisen mit einem Stundenrichtwert von mindestens 1,50 €.

-Das BayKiBiG fordert zum 01.01.2015 die Einführung eines „differenzierten Qualifizierungszuschlags“, der die Qualifikation der Tagespflegeperson sowie den individuellen Betreuungsbedarf der Kinder beim Tagespflegegeld berücksichtigt. Hierbei sind Kriterien festzulegen. Der Höhe nach müssen mindestens 10 % des Pflegegeldes darauf entfallen (§ 18 AVBayKiBiG).

 

-       - Die finanzielle Belastung der Eltern muss auf maximal den 1,5 fachen Wert des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt sein. Private Zuzahlungen von Eltern an die Tagespflegepersonen müssen zukünftig unterbleiben. Das ist bei der Gestaltung des Tagespflegegeldes sicherzustellen.

Eine gemeinsame Empfehlung des Landkreis- und des Städtetags, der diese Vorgaben beinhaltet, wurde den Kommunen am 27.10.2014 bekannt gegeben und am 05.12.2014 nochmals fortgeschrieben. Im Vorfeld gab es noch Klärungsbedarf zur Höhe der Sachkostenpauschale und ob die Betreuung unter und über Dreijähriger unterschiedlich vergütet werden soll.

Unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen ergeben sich für die Stadt Fürth unter Anlehnung an die Empfehlungen des Bay. Städtetages folgende Änderungen:

- Höhe des neuen Pflegegeldes jeweils in Abhängigkeit vom „vorläufigen Basiswert“
-Festlegung einer einheitlichen Grundpauschale in Höhe von mtl. 327,35 €
-Festsetzung eines Qualifizierungszuschlages mit 20 % der Grundpauschale

  in Höhe von 65,47 € und in den ersten zwei Jahren mit 10 % in Höhe von 32,74 €

  (soweit keine pädagogische Ausbildung gegeben ist)

-       - Festsetzung einer Sachaufwandspauschale (inkl. Essensgeld) in Höhe von mtl. 300 €

-       - Wegfall der „Lohnfortzahlung“ in der bisherigen Form

-       - Einführung besonderer Fördermöglichkeiten für die Eingliederung behinderter Kinder
- Refinanzierung über den Elternbeitrag mit Bezug auf den Basiswert

Die bisherigen Standards zur Beteiligung an den Sozialversicherungsbeiträgen sind gesetzlich vorgegeben, das Angebot zu Ersatzbetreuung und Ausstattungsbeihilfen, sowie der Ausleihservice haben sich bewährt und sollen erhalten bleiben.


Daraus ergeben sich beim Tagespflegegeld pro Kind folgende Stundensätze:
A) Sachaufwand für Tagespflegepersonen (Ziffer 6):                               1,73 €
B) Sachaufwand erhöht sich in der Großtagespflege (Ziffer 7) um          0,81 €
C) Grundpauschale (Ziffer 3) für die Betreuungsleistung                         1,89 €
D) Betreuungsanteil mit Qualifizierungszuschlag Stufe 1
     (Ziffer 5) mit 10 Prozent:                                                                      2.08 €
E) Betreuungsanteil mit Qualifizierungszuschlag Stufe 2
     (Ziffer 5) mit 20 Prozent:                                                                      2,27 €
F) Entgelt für die behinderungsgerechte Betreuung (Ziffer 8):                 6,84 €
G) Elternbeitrag (Ziffer 10)                                                                       1,84 € 
H) Aufschlag für Randzeitenbetreuung                                                    1,00 €
I) Vergütung für eine Übernachtung                                                         7,57 €

Werte der Sozialversicherung 2015:
Höhe des Zuschusses zum Beitrag der Unfallversicherung mtl.                   8,20 €
Höhe des Zuschusses zum hälftigen Rentenversicherungsbeitrag mtl. bis 42,60 €
Höhe des Zuschusses zur Pflege- und Krankenversicherung mtl. bis         79,30 €

 

Der Stundenlohn pro Kind aus dem Pflegegeld erhöht sich damit von 3,12 € auf 4 € und bei Ausschöpfung aller Zuschüsse rechnerisch auf bis zu 5,89 €. Bei Vollauslastung kann von einer Pflegemutter somit ein Stundenlohn von durchschnittlich brutto 29 € erzielt werden. Die Ausweisung der Sachkosten wird hierbei schwierig. Die Miete in der eigenen Wohnung fällt zwar ohnehin an, jedoch sind verbrauchsbedingte Ausgaben reine Auslagen und keine Entlohnung.

 

3.) Tagespflegegelderhöhung über die Grundpauschale
Die Pflegepersonen sind nach dem gesetzlichen Auftrag leistungsgerecht zu vergüten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Betreuung sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Tagespflegepersonen sollen neben der Sachaufwandspauschale eine Grundpauschale (ohne Qualifizierungszuschlag) von 1,89 € für ihre erzieherische Leistung erhalten. Zuletzt wurde das Tagespflegegeld in Fürth zum 01.05.2013 angepasst auf 540 €, was einem Stundenlohn von 3,12 € entspräche.

Der neue rechtliche Maßstab der Verwaltungsgerichte für eine angemessene Bezahlung der Tagespflege setzt die Untergrenze für das Tagespflegegeld bei mindestens 3,90 € bis 4 € pro Stunde an. Beträge darunter werden als nicht leistungsgerecht angesehen. Nach diesem Maßstab muss die Stadt Fürth nachbessern.

Mit der Novellierung berechnet sich in der II. Qualifizierungsstufe (bei 8-stündiger Betreuung pro Tag) ein monatliches Pflegegeld von 693 €. Das ergibt einen Stundensatz von 4,00 €.


Die Pflegegeldhöhe ist ab 01.01.2015 fortzuschreiben, weil das Sozialministerium den Basiswert zum 01.09.2014 erhöht hat. So richtet sich auch die Empfehlung des Städtetags auf eine Fortschreibung der Pflegegelder ab 01.01.2015. Die Erhöhung nach dem Richtwert des Städtetags muss daher zum 01.01.2015 rückwirkend erfolgen.

Die Notwendigkeit zur Absicherung von Randbetreuungszeiten ergibt sich für alle Altersgruppen, kommt aber nur in wenigen Fällen vor. Durch den Aufschlag von ca. 25 % soll die Bereitschaft zur Aufnahme von Kindern unterstützt und motiviert werden.


Vereinzelt besteht auch Bedarf für Übernachtungsangebote, wobei die Bereitschaft der Tagespflegeeltern hier sehr zurückhaltend ist. Eine Übernachtung im Haushalt der Pflegeperson (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr mit 9 Stunden) wird, wie bisher schon, mit einer Vergütung im Gegenwert von 4 Stunden angesetzt, berechnet aus der Grundpauschale (ohne Qualifizierungs- und Sachkostenanteil). Das ist ein Betrag von 7,58 € pro Nacht.

 

4.) Ausgestaltung der staatlichen Förderung:
Die Tagespflege wird über den Landeszuschuss nach dem BayKiBiG staatlich gefördert.
Der Basiswert ist auf 982,06 € festgesetzt worden. Dieser wird für Krippenkinder mit dem Faktor 2 vervielfältigt und für Pflegekinder mit dem Faktor 1,3. Insoweit ist die staatliche Förderung für Pflegekinder niedriger. Dem steht die Verpflichtung der Stadt gegenüber, für die Tagespflege mindestens Aufwendungen in Höhe des Landeszuschusses einzusetzen und die Struktur entsprechend der staatlichen Vorgaben zu schaffen. Dies ist in Fürth gegeben.

5.) Einführung und Abstufung eines differenzierten Qualifizierungszuschlags beim Tagespflegegeld

Um eine Pflegeerlaubnis zu erhalten, müssen Pflegeeltern im Stadtbereich Fürth eine 160 stündige Qualifizierung absolvieren und an Fortbildungen mit jährlich 15 Stunden teilnehmen. Bisher war das Pflegegeld einheitlich bemessen. Nun ist eine Abstufung in Abhängigkeit vom Grad der Qualifizierung vorzunehmen. Die neue Regelung ließe unterschiedlichste Abstufungen zu. Für die Stadt Fürth wird die Grundpauschale mit monatlich 327,35 € angesetzt und der Zuschlag wie folgt geregelt:

Stufe 1: Die Qualifizierungsstufe mit 10 % umfasst Pflegepersonen mit einer 160 stündigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in der Tagespflege von weniger als 24 Monaten. Bezogen auf die Grundpauschale erhöht das die Stundenvergütung von 1,89 € auf 2,08 €.

Stufe 2: Die Qualifizierungsstufe mit 20 % umfasst Pflegepersonen mit einer 160 stündigen Ausbildung und 24-monatigen beruflichen Tätigkeit (mit eingebuchten Kindern) in der Tagespflege. Mit dieser Regelung werden die in der Tätigkeit gemachten Erfahrungen berücksichtigt und ein Anreiz geschaffen, längerfristig in der Tagespflege tätig zu sein. Erzieherischen Fachkräften (Erzieher/innen, Sozialpädagogen/innen) wird aufgrund ihrer Ausbildung von Beginn an ein Qualifizierungszuschlag von 20 %, ohne Wartezeit, gewährt. Bezogen auf die Grundpauschale erhöht sich die Stundenvergütung von 1,89 € auf 2,27 €.

6.) Festlegung einer Sachaufwandspauschale
Die Sachaufwandspauschale umfasst z.B. Aufwendungen für Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien, Ausflüge und auch Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150 €, für Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 € monatlich. In Anlehnung an die steuerlich festgelegte Betriebskostenpauschale von 300 € monatlich für eine 40-stündige Wochenbetreuung und in Abstimmung mit den Nachbarkommunen, soll der Sachaufwand zukünftig mit einheitlich 1,75 € pro Stunde vergütet werden. Der jeweilige Anteil von Sachaufwand und Betreuungsleistung war bisher nicht verbindlich ausgewiesen.


Die Gesetzesänderung soll auch verhindern, dass von den Kindeseltern noch Zusatzbeträge für die Unkostendeckung verlangt werden. Aus diesem Grund werden im Pflegegeld Sachkosten in der vom Städtetag empfohlenen Höhe für Dreijährige mit 300 € einheitlich ausgewiesen.

Die Empfehlungen setzen für Sachkosten bei Unterdreijährigen nur einen Betrag von 1,50 € pro Betreuungsstunde an. Umgerechnet auf 173 Betreuungsstunden monatlich (bei 8 Stunden Betreuung täglich) ergäbe sich ein Betrag von 260 €. Für ältere Kinder wird mehr zugestanden. Unter Einbeziehung der Kosten für die Verpflegung sollte jedoch der Vorgabe aus dem Steuerrecht im Interesse einer einheitlichen Handhabung und aus verwaltungsökonomischen Gründen gefolgt werden. Die Verwaltung des JgA sieht es nicht als sachgerecht, wenn hier die empfohlene Unterscheidung nach der Altersgrenze des 3. Lebensjahres getroffen wird. Es wird daher eine einheitliche, höhere Sachkostenpauschale vorgeschlagen, auch im Hinblick auf die städtische Preisstruktur und der noch uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu. Dies ist zudem eine Möglichkeit das Pflegegeld auf einem leistungsgerechten Niveau zu halten, da es sonst insgesamt unter den in der Rechtsprechung herausgebildeten Mindestbetrag von 3,90 € sinkt. Damit können bei prosperierender Rechtsauffassung zu diesen Themen zukünftige Fortschreibungen zeitlich aufgefangen und ein Sicherheitskorridor erreicht werden.

7.) Erhöhte Förderung der Großtagespflege
In der Großtagespflege arbeiten 2 Tagespflegepersonen zusammen und betreuen gemeinsam bis zu 10 Kinder gleichzeitig. Das Tagespflegegeld ist auf die Finanzierung der Tagespflege durch eine Person im eigenen, familiären Haushalt ausgerichtet. Darin ist auch die Wohnungsmiete berücksichtigt. Die Großtagespflege sieht jedoch eigene Räume für die Betreuung vor, für die gesonderte Raum- und Energiekosten anfallen. Dies führte regelmäßig zu erhöhten Zuzahlungen durch die Eltern für die Unkosten. Die Kinder in Großtagespflegestellen dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden. Zur Unterstützung dieser Ausgaben wird für Großtagespflegestellen die Sachaufwandspauschale um monatlich 140 € pro belegbaren Platz erhöht. Bei einem Angebot für 8 Kinder sind das 1120 € und bei 10 Kindern 1400 €. Im Gegenzug müssen sich die Pflegeeltern verpflichten, keine Zuzahlungen von den Kindeseltern zu verlangen. Dies betrifft in Fürth derzeit 2 Großtagespflegestellen. Die Gestaltung entspricht betragsmäßig der alternativen Möglichkeit einer Einbeziehung der Großtagespflege in die direkte Förderung nach BayKiBiG mit Faktor 2, die derzeit erst noch vorbereitet wird und dann bei der Förderung einer Krippe gleichgestellt ist.

8.) Erhöhte Förderung bei Behinderung und drohender Behinderung
Der Gesetzgeber hat seit Juli 2014 die rechtlichen Voraussetzungen für inklusive Plätze in der Kindertagespflege geschaffen, was sehr zu begrüßen ist. Es ist nun möglich, auch für die Tagespflege, wie in Einrichtungen, erhöhte staatliche Fördergelder zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs zu erhalten. Die gesetzliche Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis einer (drohenden) Behinderung und die Feststellung eines Hilfebedarfs durch den Bescheid eines Leistungsträgers. Dabei ist der Bezirk für nicht schulpflichtige Kinder und Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung zuständig. Das JgA wäre für Schulkinder mit seelischer Behinderung zuständig.

Die Tagespflegeperson muss Berufserfahrung und eine zusätzliche Qualifikation über eine spezielle Fortbildung mit 30 Unterrichtseinheiten nachweisen. Die Betreuung hat zusammen mit mindestens 1 Regelkind zu erfolgen. Bei Vorliegen aller Anforderungen kann eine erhöhte Grundpauschale und ein entsprechend erhöhter Qualifizierungszuschlag bewilligt werden. Hier handelt es sich nur um Einzelfälle. Die Werte ergeben sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage 1).


Die höhere Förderung muss an die Tagespflegeperson weiter gereicht werden, da mit der Aufnahme eines behinderten Kindes bzw. eines von Behinderung bedrohten Kindes eine Begrenzung der zu betreuenden Kinder einhergeht und damit ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Es dürfen maximal 3 Kinder statt 5 Kinder aufgenommen werden. Das Tagespflegegeld steigt dann entsprechend und eine auf den 4,5-fachen Satz angehobene staatliche Refinanzierung ist möglich.

9.) Lohnfortzahlung
Bisher wurde das Pflegegeld in Fürth bei Erkrankung oder Urlaub der Pflegeperson, entsprechend der ministeriellen Empfehlung, für bis zu 28 Tage jährlich fortbezahlt, um die Pflegeeltern abzusichern. Aufgrund der neuen ministeriellen Rechtsauffassung ist dies nun nicht mehr möglich, da die Pflegeltern als Selbstständige auftreten und diese Ausgestaltung dann zur Scheinselbstständigkeit in der Sozialversicherung führen würde. Betreuungsausfälle führen also zwangsläufig zu Zahlungsausfällen. Es wird jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen als unschädlich angesehen, wenn bereits ausbezahlte Gelder für einen Zeitraum von bis zu 20 Tagen nicht zurückgefordert würden. Mit den nicht ausbezahlten und damit eingesparten Geldern kann die Erhöhung nur geringfügig gegenfinanziert werden, da diese Regelung mit nur  wenig finanziellen Auswirkungen in Anspruch genommen wurde.

10.) Elternbeitrag

Unter Verweis auf die Pflegegelderhöhung sowie der Tatsache, dass Eltern zukünftig keine privaten Zuzahlungen an Tagespflegepersonen leisten müssen und entlastet werden, sollen Eltern in angemessenem Umfang zur Refinanzierung der Betreuungskosten beitragen. Der Ausschluss von privaten Zuzahlungen der Eltern wird über den Betreuungsvertrag geregelt.

 

Der Elternbeitrag in der Tagespflege wurde bisher (im Grundtarif mit 7 bis 8 Stunden bei 299 €) stabil gehalten. Dieser ist als Fördervoraussetzung auf den 1,5 fachen Satz des Basiswerts begrenzt. Bisher mussten Eltern als Eigenanteil pro Kind und Betreuungsstunde 1,73 € an das JgA zahlen. Vereinzelt wurde noch ein Verpflegungsgeld von den Pflegeeltern verlangt. Alle anfallenden Kosten sind nun in der neuen Sachaufwandspauschale berücksichtigt (s. unter Ziffer 6). Der Elternbeitrag wird nun in Anlehnung an den erhöhten Basiswert für eine 7-8 stündige Betreuung auf 319 € festgesetzt. Der Betrag ermäßigt oder erhöht sich proportional entsprechend der Buchungskategorie.

Im Vergleich zu den Krippengebühren der Stadt Fürth gestaltet sich mit der neuen Regelung die Tagespflege für die Eltern günstiger. In der Tagespflege kostet den Eltern eine 8-stündige Betreuung 319 € (incl. Essensgeld) und in einer städtischen Krippe 344 € (zuzüglich Essensgeld). Zukünftig darf von den Eltern in der Tagespflege kein Verpflegungsgeld mehr verlangt werden. Darin unterscheidet sich die Tagespflege von der institutionellen Kinderbetreuung, in der die Erhebung von Essensgeld über den monatlichen Elternbeitrag hinaus gesetzeskonform ist. Dies hat z. B. auch zur Folge, dass zukünftig das Verpflegungsgeld nicht mehr über das „Bildungspaket“ finanziert wird.


Mehraufwendungen für die Integration eines Kindes dürfen bei den Eltern nicht zu höheren Kosten führen, weshalb hier der gleiche Elternbeitrag wie für Regelkinder gilt. Die Erhöhung des Elternbeitrages ist zukünftig, wie die Pflegegeldfortschreibung, ebenfalls an den Basiswert gekoppelt und kann damit jeweils von der Verwaltung umgesetzt werden.

 

11.) Fürther Gastkinder in anderen Kommunen

Es entspricht der Gesetzeslage, dass für Kinder aus Fürth die Förderung für einen Betreuungsplatz auch in anderen Kommunen übernommen wird. Darin kommt ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zum Ausdruck. In den häufigsten Fällen wollen die Eltern ihr Kind in einer Pflegestelle in der Nähe ihres Arbeitsortes betreut wissen. Hier handelt es sich nur um Einzelfälle, die dann zu den vor Ort geltenden Konditionen, auch für die Ersatzbetreuung, übernommen werden, soweit sich keine gravierende Kostenverteuerung daraus ergibt. Die Umfrage bei den mittelfränkischen Jugendämtern hat ergeben, dass alle Kommunen in einem ähnlichen Pflegegeldsektor liegen.


12.) Abweichungen von der Empfehlung des Städtetages

Die Empfehlung wurde weitgehend übernommen.  Darüber hinaus sehen die Empfehlungen einige Punkte vor, die jedoch für den Bereich der Stadt Fürth nicht umgesetzt werden sollten.

Dazu zählt eine Absenkung der Grundpauschale von 327,35 € auf 213 € nach dem 3. Lebensjahr. Es wäre den Pflegepersonen kaum vermittelbar, dass sie bei gleichbleibendem Betreuungsaufwand von einem Monat zum anderen eine um 100 € niedrigere Vergütung erhalten sollten. Zudem haben ca. 90 % der betreuten Kinder in der Tagespflege das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet. Überdreijährige nehmen Tagespflege in der Regel nur als Randzeiten- oder Ferienbetreuung in Anspruch. Hier sollte gerade die Betreuungsbereitschaft gefördert werden. Die Umsetzung bedeutet auch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand.

Die Sachaufwandspauschale ist für Unterdreijährige mit monatlich 260 € empfohlen worden. 300 € beträgt diese für Dreijährige. Es wird für besser erachtet, die Pauschale unabhängig vom Alter und einheitlich festzulegen und dabei an den Werten der vom Finanzamt anerkannten Betriebskostenpauschale zu orientieren. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 6. verwiesen.

13.) Entwicklung der Kosten in der Tagespflege
Keiner Tagespflegeperson soll im Rahmen der Neustrukturierung des Entgelts ein finanzieller Nachteil entstehen. Im Einzelfall würde eine Besitzstandswahrung berücksichtigt werden. Diese Gefahr zeichnet sich aber nicht ab, weil das Pflegegeld auch im unteren Bereich erhöht wird.


Nach der Städtetagsempfehlung ist ausdrücklich eine angemessene Differenz zwischen Tagespflegegeld und Vollzeitpflegegeld zu beachten. Mit Erhöhung des Erziehungsbeitrages beim Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege wurde dieses Abstandsgebot bereits im Vorfeld zum 01.07.2014 empfehlungsgemäß umgesetzt, so dass jetzt kein Handlungsbedarf bei der Vollzeitpflege mehr besteht.


Aus nachstehender Tabelle wird ersichtlich, wie sich die Kosten in der Tagespflege zuletzt entwickelt haben. Ebenfalls ist daraus zu ersehen, wie sich das Verhältnis zwischen den staatlichen Mitteln und der städtischen Kofinanzierung gestaltet.

 

 

 

 

 

 

 


        Ausgaben:

 

 

RE 2011

RE 2012

RE 2013

RE 2014 *

 

aktueller

Ansatz 2015

berichtigter  Bedarf 2015

Pflegegelder

549.000

670.800

851.500

351.520*

1.053.000

 937.000

Alterssicherung

  52.500

  53.700

  87.300

  70.000

    87.300

    70.000

Krankenversich.

          0

  15.100

  15.100

  15.000

   15.100

    15.000

Unfallvers.

    3.500

    3.500

    6.100

    6.000

     6.100

      6.100

Zwischensumme:

605.000

743.100

960.000

442.520*

1.161.500

1.028.100

Ext.Strukturaufwand

171.515

194.763

160.000

160.000

173.700

  160.000

Wihi-Leistungen

  59.226

  51.263

32.054

33.776

  65.000

   40.000

Summe gesamt:

835.741

989.126

1.152.054

636.296*

1.400.200

1.228.100

 

Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

Elternbeiträge

421.576

442.398

403.988

310.266

404.000

  401.000

Staatl. Zuschuss

260.918

332.024

276.473

326.280

287.600

  280.000

Summe:

682.494

774.422

 680.461

 636.546

691.600

681.000

 

 

 

 

 

 

 

Zuschussbedarf:

 

 

 

 

 

 

Summe:

153.247

214.704

   471.593

    250*

708.600

 547.100

 

*Für 2013 wurden erhöhte Abschlagszahlungen für ein voraussichtlich erhöhtes Platzangebot ausbezahlt.

                    Mit zurückbleibender Nachfrage entstand eine Überzahlung, die 2014 wieder über eine Gutschrift

                    ausgeglichen wurde und das Rechnungsergebnis 2014 günstiger gestaltet. Die Schlussabrechnung und

                    Belegprüfung stehen noch aus.

 

Das Ausbautempo der Kapazitäten in der Tagespflege bleibt derzeit noch wegen der zurückbleibenden Nachfrage hinter dem Ziel zurück. Wegen der beabsichtigten Erhöhung der Platzzahl wurden bereits zusätzliche Gelder für 2015 eingeplant, die in diesem Umfang nun jedoch nicht für diesen Zweck eingesetzt werden müssen. Die aktuell gesetzesbedingt anstehende Pflegegelderhöhung kann daher aus dem Überschuss kompensiert und haushaltsneutral mit den vorhandenen Ansätzen auch noch 2016 finanziert werden.

Die vorstehenden Stundenvergütungen liegen zumindest an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung, die in anderen Bundesländern mit 4,50 € bis 5,50 € schon höher liegt. Die Neustrukturierung steht im Einklang mit dem Gesetz, den Vorgaben des Sozialministeriums, den Empfehlungen des Städtetages und des regionalen Arbeitskreises Tagespflege in Mittelfranken und erfolgte in Absprache mit den Nachbarkommunen zur einheitlicheren Gestaltung im Großraum. Für die Tagespflege besteht damit ein neuer Anreiz für die Kindertagespflegepersonen und das Gesamtangebot kann sich besser gestalten. Bei den Tagespflegeeltern kann das neue Entgelt den Verzicht auf zusätzliche Einnahmen ausgleichen.


Die Stadt setzt für die Förderung mindestens Gelder in gleicher Höhe ein, wie der Staat (Staat: 280.000 €, Stadt: 547.100 €). Mit der Anpassung werden die staatlichen Vorgaben somit eingehalten und die weitere Förderung durch den Freistaat ist dadurch gesichert.


Finanzierung

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

Im Ansatz abgebildet

x

nein

 

ja

Erst 2017?

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4542.7612.2000

Budget-Nr. 51510

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: nicht erforderlich

 

 


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