Betreff
Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
JgA/201/2015
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische Kindertageseinrichtungen:

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Mai 2014 (Amtsblatt vom 18. Juni 2014).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz i.d.F.d. Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl. Nr. 5/29014) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.F.d. Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) folgende Satzung:



§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Mai 2014 (Amtsblatt vom 18. Juni 2014) wird wie folgt geändert:


1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

      

 Hort

Kinder unter 3

Jahren im Kindergarten

Krippe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

100 €

 

107 €

 

126 €

 

236 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

10 €

 

12 €

 

12 €

 

27 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

 

---

 

63,00 €

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 

 

 

209 €

bis zu   4 Std.

 

100 €

 

107 €

 

126 €

 

236 €

bis zu   5 Std.

 

110 €

 

119 €

 

138 €

 

263 €

bis zu   6 Std.

 

120 €

 

131 €

 

150 €

 

290 €

bis zu   7 Std.

 

130 €

 

143 €

 

162 €

 

317 €

bis zu   8 Std.

 

140 €

 

155 €

 

174 €

 

344 €

bis zu   9 Std.

 

150 €

 

167 €

 

186 €

 

371 €

bis zu 10 Std.

 

160 €

 

179 €

 

198 €

 

398 €


2. § 3 Abs. 1 (Höhe des Verpflegungsgeldes) erhält folgende Fassung:

Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung und Getränkegeld werden als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:

Kiga

Hort

U3 in Kiga

Krippe

 

 

 

 

Teilzeitvariante                      

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen

37,50 €

38,50 €

37,50 €

33,50 €

Vollzeitvariante

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5 Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen

58,50 €

61,50 €

58,50 €

49,50 €

oder

ausschließlich als Getränkepauschale

7,00 €

7,00 €

7,00 €

7,00 €

 

 

 

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

 


Die letzte Beitragserhöhung erfolgte zum 1. September 2014.

Zur Begründung der weiteren Beitragserhöhung und Ermäßigung des Verpflegungsgeldes wird auf das beigefügte Informationsschreiben an die Elternbeiräte verwiesen.

 

Das Jugendamt schlägt aufgrund der bestehenden Finanzierungslücke eine Erhöhung der Gebühren in einem Korridor zwischen 3,6 % bis zu 7,2 % brutto vor. Hierbei werden hohe Buchungszeiten begünstigt. Bei weniger gebuchten Stunden wirkt sich die Erhöhung in den verschiedenen Betreuungsarten relativ stärker aus. Die prozentuale Staffelung kann aus der Anlage „Gegenüberstellung mit der Gebührensatzung 2014“ ersehen werden.

 

Die Erhöhung ergibt Mehreinnahmen von ca. 107.000 €, wodurch wieder eine bessere Refinanzierungsquote erreicht werden kann.

 

Die Mehreinnahmen sollen für die Kompensation folgender neuer Ausgaben herangezogen werden:

 

  1.) Erhöhung des Spielgeldes in den Kindergärten und Horten um 1 € monatlich.

       Für die Krippen reicht der bisherige Betrag.

 

  2.) Bestreitung des kleinen Bauunterhalts, der alltäglich in den Einrichtungen anfällt.

       Dafür werden 0,30 € pro Monat und Kind eingesetzt, was den Kitas direkt zugute kommt.

 

  3.) Teilfinanzierung der IT-gestützten Anmeldesoftware mit 0,25 € pro Monat und Kind.

       Der größte Anteil der entstehenden Beschaffungskosten mit 71 % wird nicht auf die Eltern

       umgelegt, sondern aus städtischen Mitteln getragen.

 

  4.) Finanzierung der Lohntarifsteigerung in Höhe von 5,4 %, wofür an den städtischen

       Haushalt ein Betrag von 5,45 € pro Kind und Monat abgeführt wird. In den Vorjahren

       wurde die Steigerung ausschließlich auf den Verbraucherpreisindex hin ausgerichtet.

 

Durch die Neukalkulation des Verpflegungsgeldes kann der Personalkostenanteil bei den hauswirtschaftlichen Servicekräften um 2,50 € von bisher 14,75 auf 12,25 € ermäßigt werden. Dies kann bei den Eltern einen Teil der Preiserhöhung im Umfang von ca. 2,5 % auffangen und insgesamt zu einer geringeren Nettoerhöhung führen.

 

Dem Elternbeirat wurde die beabsichtigte Erhöhung mit Schreiben vom 11.02.2015 im Rahmen der Anhörungsfrist bis 10.03.2015 zur Kenntnis gebracht. Einwendungen lagen bis zum Redaktionsschluss nicht vor, werden jedoch mit Eingang noch nachgereicht.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Mehreinnahmen netto 107.000

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4640 u.a.      

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Gegenüberstellung zur Gebührensatzung 2014 (entspricht der Anlage zum Schreiben an die Elternbeiräte)

Schreiben an die Elternbeiräte