Betreff
Kindertagesstätten/Investitionskostenförderung ab 2015 (Neubau und Generalsanierungen)
Vorlage
JgA/202/2015
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird nach der Neuregelung des Art. 27 BayKiBiG ab 01.01.2015

 

-       bei Neu- und Erweiterungsbauten (weiterhin) auf zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten festgelegt. Gleiches gilt für Um- und Ausbauten bestehender Gebäude zur Erhöhung des Betreuungsangebots.

 

-       bei Generalsanierungen von bisher zwei Drittel auf 80 % der zuweisungsfähigen Kosten erhöht. Dies gilt analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem Betreuungsangebot. Bei Ersatzneubauten, bei denen die Zahl der bestehenden Betreuungsplätze erhöht wird, werden die anteiligen Kosten für die zusätzlichen Betreuungsplätze mit zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst.

 

Es werden keine Überhangkosten, das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten, übernommen.

 

Die Förderung erfolgt im Einzelnen nach den beigefügten Richtlinien und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

 


In Art. 27 BayKiBiG a. F. war bis 31.12.2012 geregelt, dass Gemeinden, welche Plätze als be-darfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, bei Kindertageseinrichtungen Dritter einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnah-me leisten müssen. Hierauf wurde ein staatlicher Zuschuss in Höhe von durchschnittlich 40 v. H. an die Kommune geleistet.

Seit 01.01.2013 obliegt es mit der Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG den Kommunen, in wel-cher Höhe ein Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten geleistet wird (maximal jedoch der Kostenhöchstwert). Der staatliche Anteil bemisst sich an diesem Zuschuss.

 

Bezug nehmend auf eine Absprache des Finanz- und Sozialreferats wurde die bisherige Regelung (zwei Drittel) zunächst beibehalten; gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit freien Trägern zu führen, um ggf. den Bedarf für eine Neuregelung zu eruieren.

 

Bis Sommer 2014 wurden entsprechende Gespräche durch die beteiligten Referate II und IV geführt. Als Ergebnis wird von der Verwaltung eine Erhöhung des Baukostenzuschusses bei den anstehenden Generalsanierungen auf 80 % der zuweisungsfähigen Kosten befürwortet (bisher zwei Drittel). Dies gilt analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem Betreuungsangebot. Die Förderung für Neu- und Erweiterungsbauten soll hingegen (weiterhin) auf zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten festgelegt werden. Darüber hinaus werden keine weiteren Überhangkosten (das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten) als freiwillige Leistung bezuschusst. Dies ist durch die strengen Vorgaben der Regierung von Mittelfranken hinsichtlich der Gewährung freiwilliger Leistungen begründet, die wiederum Ausfluss der weiterhin kritischen Finanzlage der Stadt sind.

 

Folgende Überlegungen liegen diesem Entscheidungsvorschlag zugrunde:

 

Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass der zu leistende Eigenanteil von einem Drittel der zuweisungsfähigen Kosten sowie die Differenz zwischen zuweisungsfähigen Kosten und Gesamtkosten einer Maßnahme für die Träger immer eine hohe finanzielle Belastung und Her-ausforderung darstellen. Deswegen wurde in der Vergangenheit von den Trägern immer wie-der gefordert, dass sich die Stadt Fürth durch eine höhere Förderung beteiligt, da in der Regel keine weiteren Alternativen für die Refinanzierung dieser Kosten für freie Träger existieren.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass es der Stadt Fürth nur durch die Unterstützung der freien Träger möglich war, das angestrebte Ziel von einer ca. 40 %igen Versorgungsquote im Krippenbereich zu erreichen. In diesem Zeitraum wurden deshalb notwendige Generalsanierungen bestehender Kindertageseinrichtungen z.T. zurückgestellt.

 

So verständlich der Wunsch der freien Träger auf der einen Seite ist; auf der anderen Seite befindet sich  die Stadt Fürth weiterhin in einer kritischen Finanzlage. Die Stadt Fürth stößt bei der Gewährleistung der Kinderbetreuung - trotz verbesserter Zuschussleistung des Freistaats und dem anerkennenswerten Einsatz freier Träger in Fürth - klar an die Grenzen Ihrer finanziellen Belastbarkeit. So stiegen die Aufwendungen der Stadt Fürth für den Betrieb und Unterhalt sowohl der eigenen als auch der Kindertagesstätten freier Träger von ca. 8,9 Mio. € im Jahr 2008 auf ca. 15,8 Mio. € im Jahr 2015 (= Nettogröße, d.h. nach Abzug der Einnahmen).

 

Das Finanzreferat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass neben den hohen laufenden Kosten für den Betrieb der vorhandenen Einrichtungen in den nächsten Jahren u.a. umfangreiche Kosten für den Erhalt von Schulen und der Sanierung von Brücken etc. anfallen werden (in der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung sind hier Mittel von ca. 36,0 Mio. € veranschlagt). Zudem verbietet die der Stadt Fürth erfreulicherweise gewährte Stabilisierungshilfe (jeweils 4 Mio. € in 2013 und 2014) das Eingehen weiterer freiwilliger Leistungen. Als Folge dessen hat das Finanzreferat deutlich gemacht, dass in keinem Falle künftige Neubauvorhaben und Generalsanierungen mit dem erhöhten Fördersatz von 80 % oder gar 100 % gefördert werden können. Dem war bei der Erstellung einer tragfähigen Neuregelung Rechnung zu tragen.

 

Aufgrund der erreichten Versorgungsquoten bei Krippen, Kindergärten und Horten in der Stadt ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren die Notwendigkeit gegeben ist, in Fürth zahlreiche Kindertageseinrichtungen (neu) zu schaffen, in jedem Falle aber stehen aktuell weniger Neubauten als Generalsanierungen an. Die Sanierung der in die Jahre gekommenen Einrichtungen (mit 25 Jahren Betriebsdauer und mehr) kann nicht länger aufgeschoben werden. Die z.T. längst notwendige Generalsanierung von mindestens 14 Einrichtungen[1] muss in den nächsten Jahren zwingend vorgenommen werden um das vorhandene Platzangebot zu erhalten.

 

Wir schlagen unter Abwägung dieser Gesichtspunkte vor, die Investitionsförderung zu erhöhen ohne dabei zu viele zusätzliche Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt einzugehen. Durch die Erhöhung des kommunalen Baukostenzuschusses auf 80 % (nur) bei Generalsanierungen wird die Gesamtfinanzierung der einzelnen Maßnahmen deutlich erleichtert und ein Anreiz geschaffen, das vorhandene Eigentum zu erhalten und ggf. auszubauen. Es wird daher darüber hinaus vorgeschlagen, die 80 % Förderung auch bei Ersatzneubauten mit bereits bestehendem Betreuungsangebot zu gewähren. Für die erhöhte Förderung bei Generalsanierungen spricht außerdem, dass davon ausnahmslos freie Träger, profitieren, die bislang schon die Hauptlast der Kinderbetreuung in Fürth getragen haben und mit den vielen „alten“ Einrichtungen auch vor den größten Finanzierungsanforderungen stehen.

 

Die Forderung um Beteiligung an Überhangkosten entfällt auch für die Zukunft, da die 80 %-Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz am besten Rechnung trägt. Alle Träger erhalten anteilsmäßig die gleiche Förderung und keine weiteren freiwilligen Leistungen.

 

Aktuell stehen für Generalsanierungen in der mittelfristigen Investitionsplanung (MIP) für die Jahre 2015 bis 2018 pro Haushaltsjahr 900.000 € zur Verfügung. Die Finanzierung der konkreten einzelnen Maßnahme erfolgt grundsätzlich nach Beratung im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten (AJJ) und nach Beschluss des Stadtrats und stets unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

 



[1] Die Reihenfolge der anstehenden Generalsanierungen ergibt sich aktuell noch aus der Liste, die dem AJJ am 05.10.2011 vorgelegt und von diesem beschlossen wurde: Es sind zunächst die katholischen Einrichtungen St. Nikolaus/Oberfürberg (1), Christkönig (2) in der Leibnizstraße und dann mit dem Kindergarten Frühlingsstraße (alt. dem Ersatzbau St. Matthäus Vach) (3) die erste evangelische Einrichtung anzugehen, gefolgt vom Kindergarten der „Hensoltshöher“ in der Gebhardtstraße.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4642.9886     

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

x

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet