Betreff
Haushaltsgenehmigung 2015
Vorlage
Käm/289/2015
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Stadtrat nimmt vom Schreiben der Regierung Mittelfranken vom 16.03.2015 (Kommunale Haushaltswirtschaft: Haushaltssatzung 2015 der Stadt Fürth – KommHV-Kameralistik – einschließlich des Stadtentwässerungsbetriebs Fürth und der Sondervermögen „Gebäudewirtschaft“, „Gewerbepark Hardhöhe-West" und „Städtisches Altenpflegeheim“) Kenntnis.

 

Er beschließt, der unter Ziffer 3 des o.g. Schreibens enthaltenen Auflage beizutreten.


Am 17.03.2015 erhielt die Stadt Fürth das Genehmigungsschreiben der Regierung von Mittelfranken vom 16.03.2015 vorab per Mail (siehe Anlage). Die Genehmigung des Haushalts 2015 ist mit der folgenden Auflage verbunden:

 

„Die Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen für die Stadt werden unter folgender Auflage genehmigt:

 

Auflage zu 1.1 und 2.1

Die überplanmäßigen Einzahlungen bei den staatlichen Schlüsselzuweisungen (5.000 T€) sind in Höhe von 500 T€ der allgemeinen Rücklage zum Zwecke des Abbaus der Verschuldung zuzuführen.“

 

Die Genehmigung des Haushalts 2015 der Stadt Fürth wird somit unter der Auflage erteilt, dass eine teilweise Verwendung der überplanmäßigen Einnahmen bei den staatlichen Schlüsselzuweisungen für die Zuführung zu einer zweckgebundenen Rücklage verwendet werden (Zweckbindung Schuldentilgung).

 

Für das rechtswirksame Inkrafttreten der Haushaltssatzung erfordert es einen Beitrittsbeschluss des Stadtrates zu dieser Auflage.

 

Zu dem Schreiben der Regierung ist zudem Folgendes anzumerken:

 

Erreichen der Mindest- bzw. Pflichtzuführung

 

Die Regierung spricht von einer Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt, in der Stadt Fürth wird hingegen die Terminologie der Pflichtzuführung verwendet (Beachte: bayernweit uneinheitliche Vorgehensweise). Inhaltlich handelt es sich um den identischen Sachverhalt. Durch die Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt soll die finanzwirtschaftliche Sicherung der ordentlichen Tilgungen gewährleistet sein. Die Pflichtzuführung muss demnach mindestens so hoch sein, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann.

 

Die Regierung schreibt auf S. 3 des o.g. Schreibens, die „Zuführung unterschreitet ….die gesetzliche Mindestzuführung gem. § 22 Abs. 1 KommHV-Kameralistik in Höhe der ordentlichen Tilgungen von 15.200 T€ um -2.259 T€ (Vorjahr -1.588 T€)“. Tatsächlich beträgt die Tilgung der ordentlichen Kredite in 2015 jedoch 13.121 T€, die Zuführung an den Vermögenshaushalt ist mit 12.941 T€ veranschlagt, so dass die gesetzliche Pflichtzuführung nur knapp nicht erreicht werden kann (-181 T€). In 2014 wurde die gesetzliche Pflichtzuführung sogar übertroffen, da der ordentlichen Tilgung von Krediten i.H.v. 13.380 T€ eine Zuführung an den Vermögenshaushalt mit 13.412 T€ gegenübersteht (ca. +32 T€).

 

Die unterschiedlichen Aussagen sind darin begründet, dass die Regierung mit Verweis auf einen undifferenzierten Ausweis in der Gruppierungsübersicht (Gruppierung 977) irrtümlicherweise sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Tilgungen in die Betrachtung der Pflichtzuführung miteinbezogen hat. Diese Problematik bestand bereits in 2014 (siehe Stadtratsbeschluss vom 30.04.2014). Durch die Erstellung weiterer Übersichten zu diesem Thema ging die Kämmerei davon aus, dass den Vorgaben der Regierung Rechnung getragen wird. Um die dargestellte Diskrepanz ab dem Haushalt 2016 zu vermeiden, wird die Kämmerei weitere Anpassungen vornehmen. Angedacht ist eine umfangreichere Aufsplittung im Vermögenshaushalt sowie ggf. die weitere Auffächerung der Gruppierungsübersicht, sofern dabei noch eine übersichtliche Darstellung gewährleistet werden kann.

 

Fazit: Die Stadt Fürth erreicht in 2015 - anders als im Regierungsschreiben dargestellt - nur knapp nicht die Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt. Statt einer Diskrepanz von -2.259 T€ beziffert sich die Unterschreitung lediglich auf -181 T€.

 

Schulden pro Einwohner

 

Auf Seite 7 des o.g. Schreibens werden unter Gliederungspunkt 4.4 die Schulden der Stadt thematisiert. Hierbei wird sowohl zum 31.12.2013 als auch für die Folgejahre der Schuldenstand pro Einwohner genannt. Bei Ihrer Berechnung bezieht sich die Regierung für die Jahre 2014 und 2015 - mangels aktueller Daten - auf alte Einwohnerzahlen. So wurde für den Schuldenstand zum 31.12.2014 beispielsweise die Einwohnerzahl vom 30.06.2013 verwendet. Sowohl in den Veröffentlichungen der Kämmerei als auch in den Veröffentlichungen des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung werden hingegen bei der Darstellung des Schuldenstandes pro Einwohner aktuellere Einwohnerzahlen herangezogen. Aufgrund der steigenden Einwohnerzahl ergeben sich für die Stadt Fürth demnach geringere Schuldenstände pro Einwohner.

 

Fazit: Die von der Regierung veröffentlichten Werte „Schuldenstand pro Einwohner“ für 2014 und 2015 stimmen mangels aktueller Zahlen nicht mit den Veröffentlichungen der Kämmerei sowie des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung überein.

 



Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 16.03.2015