Die Ausführungen des Baureferates
werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt,
sofern sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, das
Vorhaben (Skonto - Mitnahmemöbelmarkt) im Wege einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 390 zu genehmigen.
Dem
Baureferat liegt derzeit ein Bauantrag der Krieger Grundstück GmbH zur
Errichtung eines Skonto - Mitnahmemöbelmarktes südlich des kürzlich eröffneten
Höffner - Einrichtungshauses in Fürth / Steinach vor. Der dort ursprünglich
vorgesehene Baumarkt kann aus Gründen, die der Stadt nicht näher bekannt sind,
nicht realisiert werden.
Entsprechend
den vorliegenden Planunterlagen ist eine Gesamtverkaufsfläche von 8.000 m²
vorgesehen, die sich auf zwei Ebenen verteilen, davon entfallen auf
Randsortimente ca. 1.200 m² Verkaufsflächen.
Neben dem
Verkaufsgebäude sind die Errichtung eines dreigeschossigen Parkdecks mit ca.
660 Stellplätzen sowie 62 (ebenerdigen) Stellplätzen vorgesehen.
Der seit
dem 30.01.2013 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 390 setzt im fraglichen
Bereich ein Sondergebiet (SO 2) i. S. des § 11 Abs. 3 Nr.2 BauNVO für einen
„Bau-, Heimwerker- und Gartenmarkt“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 13.000 m² fest. Die Verkaufsfläche des Gartenmarktes darf höchstens 4.500
m² betragen. Innenstadtrelevante Randsortimente sind für den Baumarkt auf
maximal 2.900 m² und im Bereich Gartenmarkt auf maximal 2.500 m²
Verkaufsflächen beschränkt.
Die
nunmehr vorgesehene Art der baulichen Nutzung ist weiterhin Sondergebiet,
jedoch mit einer (geringfügig) veränderten Zweckbestimmung
„Möbelmitnahmemarkt“; hierbei handelt es sich ebenfalls um „großflächigen
Einzelhandel mit stark eingeschränkten innenstadtrelevanten Randsortimenten“.
Dies erscheint somit landesplanerisch unbedenklich. Der geplante Baukörper des
Möbelmitnahmemarktes selbst liegt innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten
Baufensters; die vorgesehenen Verkaufsflächen erreichen bei weitem nicht die
Werte, die der Bebauungsplan zulässt. Die Stellplatzanlagen (auch das
dreigeschossige Parkdeck) befinden sich innerhalb der Fläche, die der
Bebauungsplan als „Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und deren Zufahrten“
festsetzt.
Nach
Auffassung des Baureferates kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 390
deshalb i. S. des § 31 BauGB befreit werden, weil die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die
Abweichung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Übersichtsplan (Höffner + Skonto), Ansichten