Der
Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der
städtischen Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen
(Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom
25.07.2013 (Amtsblatt vom 07.08.2013).
Die Stadt
Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82) folgende Satzung zur
Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
vom 27.05.2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8.06.2005), zuletzt geändert durch
Satzung vom 25.07.2013 (Amtsblatt vom 07.08.2013):
§ 1
1. In § 2 Absatz 1 wird ein Satz 2 und 3 – unter Verschiebung
der Folgesätze - eingefügt:
Die Buchung in Horten in Ferien- und Schulzeiten erfolgt getrennt. Zur
Regelbetreuung während der Schulzeiten kann der notwendige, erweiterte
Betreuungsumfang in Ferienzeiten dazu gebucht werden.
2. In § 9 wird in Absatz 1 ein Satz 4 angefügt:
Eine Vormerkung kann über ein
elektronisches Anmeldesystem unterstützt werden.
3. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 3 ein Satz 4 – unter Verschiebung der
Folgesätze - eingefügt:
Abweichend davon kann eine Abmeldung aus Horten nur zum Ende des
Betreuungsjahres ausgesprochen werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens
am 28./29.Februar des Jahres bei der Stadt Fürth eingegangen sein, damit die
Kündigung zum Ende des Betreuungsjahres wirksam ist.
Zur
Vermeidung von Härtefällen kann das Betreuungsverhältnis im ausreichend
begründeten Einzelfall vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien aufgelöst
werden.
4. In § 11 wird ein Absatz 2 – unter Verschiebung der folgenden Absätze -
eingefügt:
Das Betreuungsverhältnis endet automatisch, wenn eine Einrichtung den Betrieb
schließt.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Zu 1.
In Schulzeiten reicht in Horten eine 4-stündige Betreuungszeit aus, die
in Ferienzeiten auf 8 Stunden erweitert wird. Um die Betreuung in Ferienzeiten
abzurechnen, wurde bisher ein Aufschlag von 1 Stunde gleichmäßig auf alle
übrigen Betreuungsmonate umgelegt. Anstatt 4 Stunden wurden also dann 5 Stunden
in allen Monaten gebucht. Dieses Verfahren ist nun nach Vorgaben des
Ministeriums nicht mehr möglich, weil dies als „Luftbuchung“ angesehen wird.
Vielmehr wird nun eine echtzeitgerechte Buchung verlangt. Damit werden die
tatsächlich eingebuchten Ferienwochen in die Gebührenrechnung einkalkuliert und
wieder auf 11 Monate umgelegt.
Im
Ergebnis ist diese neue Regelung für die Eltern finanziell günstiger, wobei die
Stadt über den Gebührenhaushalt geringe Ausfälle haben wird.
Zu 2.
Mit Einführung eines elektronischen
Vormerkungssystems wird ein zeitgemäßes Instrument eingesetzt, um die
Platzvergabe transparenter zu gestalten und den Eltern und Einrichtungen eine
schnellere Rückmeldung zu geben. Mit dem Zusatz wird die Neugestaltung auch
über die Satzung ausgedrückt. Es ist beabsichtigt ein entsprechendes System
baldmöglichst einzuführen und im ersten Jahr als Probelauf zu betreiben. Wenn
sich ein Großteil der freien Träger daran beteiligt, wäre eine rechtzeitige und
zuverlässige Aussage zum jeweiligen Jahresbedarf besser möglich.
Zu 3.
Für Horte wird eine
Sonderregelung bei der Kündigungsfrist erforderlich.
Die Erfahrungen zeigen, dass sich Eltern oft sehr kurzfristig
entscheiden ihren Hortplatz zu kündigen, wodurch die Aufnahme neuer Kinder
blockiert wird. Die Eltern, deren Kinder auf der Warteliste stehen, müssen sich
daher um eine andere Betreuungsmöglichkeit kümmern. Das wiederum macht es sehr schwierig einen
freien Hortplatz unterjährig nachzubesetzen. Hierdurch sind Leerstände in den
Einrichtungen oft unvermeidlich. Es erschwert aber auch die Planung für die
Betreuungsplätze in den Schulen.
Eltern müssen sich mit der neuen Kündigungsregelung früher für eine
Betreuungsform entscheiden, wodurch der Hort bereits im Frühjahr einen
Überblick über die Abmeldungen und frei werdenden Plätze hat und nicht erst,
wie bisher, zum Ende des Schuljahres. Damit erhalten die Horte, die Schulen und
die Eltern weitaus mehr Planungssicherheit.
In
Einzelfällen wird es weiterhin möglich sein, kürzere Kündigungsfristen einzuräumen
um Härtefälle zu vermeiden, wie z. B. bei Umzug der Familie.
Zu 4.
Der Zusatz erfolgt aus
redaktionellen Gründen, jedoch ohne konkreten Praxisbezug. In der Satzung ist
bisher nicht die Möglichkeit geregelt, dass eine Einrichtung schließt. Für diesen
Fall wäre es dann nicht möglich, eine Kündigung auszusprechen. Es wird daher in
die Satzung ein Zusatz eingefügt, der diese Unmöglichkeit der
Leistungserbringung als bisherige Regelungslücke schließt.
Anmerkung: Der Änderungsantrag der CSU-Stadträtin Bayer-Tersch auf
Streichung der Ziff. 4 (Einfügung eines Abs. 2 in § 11) wurde mit 3:7 Stimmen
abgelehnt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
ja |
Gesamtkosten |
budgetneutral
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x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
ja |
Hst.
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Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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