Betreff
Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) - Einbau von Kunststofffenstern
Vorlage
GWF/171/2015
Aktenzeichen
GWF/BaF
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss bestätigt den Inhalt seines Beschlusses vom 01.04.2009 und nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle von unerlaubt und nicht erlaubnisfähigen Fenstereinbauten in Kunststoff ein Beseitigungsverfahren durchgeführt und der Einbau von Holzfenstern angeordnet wird.

 


Die Bauaufsicht der Stadt Fürth ist als Untere Denkmalschutzbehörde regelmäßig mit verschiedenen Vorhaben konfrontiert, bei denen Kunststofffenster in Baudenkmäler oder Ensemble eingebracht werden sollen.

Nach dem Bauausschussbeschluss vom 01.04.2009 ist der Einbau von Kunststofffenstern in Baudenkmälern in Fürth unzulässig (siehe Anlage). Bei der Auswechslung von Fenstern in denkmalgeschützten Gebäuden werden grundsätzlich nur noch Holzfenster zugelassen.

Insbesondere liegen der Bauaufsicht als Untere Denkmalschutzbehörde hier Vorhaben in der Nürnberger Straße, Angerstraße, Friedrichstraße etc. zur Entscheidung vor. Bei einigen der Anwesen wurden teilweise sogar bereits Kunststofffenster ohne Vorliegen einer Erlaubnis eingebaut.

 

Die Frage der Materialgerechtigkeit bei der Fenstererneuerung im Baudenkmal und in Ensembles ist durch zahlreiche entsprechende Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs seit den späten 1990er Jahren letztinstanzlich geklärt. Nach der geltenden Beschluss- und Gesetzeslage steht der Einbau von Kunststofffenstern deshalb nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes.
Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege München möglich, wenn ein überwiegender Großteil der Bestandsfenster bereits als Kunststofffenster verbaut wurde.

 

Bei den derzeit anliegenden Fällen ist von Seiten des Denkmalschutzes der Einbau von Holzfenstern zu fordern.
Bei den bisher unerlaubt eingebauten Fenstern wäre, wenn keine Bereitschaft der Eigentümer vorliegt, notfalls die Beseitigung der Kunststofffenster und der Einbau von Holzfenstern anzuordnen (Rechtsgrundlage hierfür wäre Art. 76 Satz 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i.V.m. Art. 15 Denkmalschutzgesetz.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Beschluss inkl. Beschlussvorlage des Bau- und Werkausschusses vom 01.04.2009