Betreff
UN-Abkommen gegen Korruption - Auswirkungen auf kommunale Mandatsträger/Mandatsträgerinnen - Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.02.2016
Vorlage
Rf. III/071/2016
Art
Beschlussvorlage - R

Die Mitglieder des Finanz- und Verwaltungsausschusses nehmen von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.


 

Zu Nr. 1 des Antrages vom 24.02.2016

Bisher kann davon ausgegangen werden, dass die Neufassung des § 108e StGB keine Änderung der Tätigkeit des Stadtrats mit sich bringen wird, da bisher auch keine Anhaltspunkte für Annahme von nicht gerechtfertigten Vorteilen vorhanden waren oder sind.

§ 108e StGB stellt die Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe, soweit sie in Ausübung des freien Mandats ungerechtfertigte Vorteile annehmen. Soweit Stadtratsmitglieder als Teil der Verwaltung tätig werden und Vorteile annehmen, sind sie als Amtsträger zu bestrafen (vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn 18). Letztere Strafbarkeit bestand bislang auch.
Das Merkmal Ausübung des Mandats ist in weitem Sinne zu verstehen, also nicht nur Stimmabgabe, sondern auch Abstimmungen in Ausschüssen, Wortbeiträge und schriftliche Beiträge zu Beratungen und Aussprachen, auch in Fraktionen und fraktionsähnlichen Gruppen sowie Arbeitskreisen.

Der Vorteil muss nicht notwendigerweise dem Mandatsträger zu Gute kommen, es reicht auch, wenn der Vorteil einem Dritten zu Gute kommt. Der Vorteil beschränkt sich auch nicht auf materielle Werte, sondern umfasst auch immaterielle Werte.

 

Allerdings muss der Handlung eine Unrechtsvereinbarung zu Grunde liegen, die aber formfrei ist und der zu erlangende Vorteil muss unrechtmäßig sein (§ 108e Abs. 4 StGB).

Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar, ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende, § 108e Abs. 4 S. 2 StGB.

 

Zu Nr. 2 des Antrages vom 24.02.2016

Da es sich um eine Bundesvorschrift handelt, sollten allgemeine Verhaltenshinweise der Bundesregierung zumindest aber der Landesregierung abgewartet werden. U.U. sollten die Kommunen über den Städtetag in einer abgestimmten Aktion von der Staatsregierung einheitliche Vorgaben anfordern.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Text § 108 e Strafgesetzbuch