Die Mitglieder des Finanz- und Verwaltungsausschusses nehmen von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.
Zu Nr. 1 des Antrages vom 24.02.2016
Bisher kann
davon ausgegangen werden, dass die Neufassung des § 108e StGB keine Änderung
der Tätigkeit des Stadtrats mit sich bringen wird, da bisher auch keine
Anhaltspunkte für Annahme von nicht gerechtfertigten Vorteilen vorhanden waren
oder sind.
§ 108e StGB
stellt die Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe, soweit sie in Ausübung
des freien Mandats ungerechtfertigte Vorteile annehmen. Soweit
Stadtratsmitglieder als Teil der Verwaltung tätig werden und Vorteile annehmen,
sind sie als Amtsträger zu bestrafen (vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn 18).
Letztere Strafbarkeit bestand bislang auch.
Das Merkmal Ausübung des Mandats ist in weitem Sinne zu verstehen, also nicht
nur Stimmabgabe, sondern auch Abstimmungen in Ausschüssen, Wortbeiträge und
schriftliche Beiträge zu Beratungen und Aussprachen, auch in Fraktionen und
fraktionsähnlichen Gruppen sowie Arbeitskreisen.
Der Vorteil
muss nicht notwendigerweise dem Mandatsträger zu Gute kommen, es reicht auch,
wenn der Vorteil einem Dritten zu Gute kommt. Der Vorteil beschränkt sich auch
nicht auf materielle Werte, sondern umfasst auch immaterielle Werte.
Allerdings
muss der Handlung eine Unrechtsvereinbarung zu Grunde liegen, die aber formfrei
ist und der zu erlangende Vorteil muss unrechtmäßig sein (§ 108e Abs. 4 StGB).
Keinen
ungerechtfertigten Vorteil stellen dar, ein politisches Mandat oder eine politische
Funktion sowie eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen
zulässige Spende, § 108e Abs. 4 S. 2 StGB.
Zu Nr. 2 des Antrages vom 24.02.2016
Da es sich um eine Bundesvorschrift handelt, sollten allgemeine Verhaltenshinweise der Bundesregierung zumindest aber der Landesregierung abgewartet werden. U.U. sollten die Kommunen über den Städtetag in einer abgestimmten Aktion von der Staatsregierung einheitliche Vorgaben anfordern.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Text § 108 e Strafgesetzbuch