Der Antrag wird abgelehnt.
Bei der Friedrichstraße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße, die der Verbindung zwischen B 8 und St 2242 und vor allem zwischen Innen- und Südstadt dient. Die in Fahrtrichtung Nord-Süd gerichtete Straße ist als zweistreifige Einbahnstraße ausgewiesen, wobei im Tagesverlauf die ungehinderte zweispurige Passage eher den Ausnahmefall darstellt. Lieferverkehr und Parksuch-verkehr erfordern immer wieder Fahrstreifenwechsel, hinzu kommt der signalisierte Fußgänger-überweg an der Rudolf-Breitscheid-Straße und Fahrbahnquerungen durch Fußgänger im gesamten Verlauf der Friedrichstraße, die eine zügige Durchfahrt kaum gewährleisten. Die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit in der Straße erreicht das Niveau der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindig-keit in der Regel nicht. Eine besondere Gefahrenlage, welche das Abweichen von der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde, liegt nach den Stellungnahmen von Polizei und Straßenbaubehörde ebenfalls nicht vor. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Friedrichstraße auf 30 km/h ist aus den genannten Gründen unzulässig.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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