Betreff
Verkehrssituation in der Fronmüllerstraße vor der Hans-Böckler-Schule
Vorlage
SVA/099/2016
Art
Beschlussvorlage - AL

Das Straßenverkehrsamt wurde um Prüfung des beil. Schreibens der Hans-Böckler-Schule sowie um Vorlage im Verkehrsausschuss gebeten.

Bei der Hans-Böckler-Schule handelt es sich um eine weiterführende Schule, gelegen an der vier spurigen Fronmüllerstraße.  Beidseitig der Fahrbahn sind ausreichend breite Gehwege vorhanden. Die Querung der Fahrbahn wird im Rahmen der Einmündungssignalisierung der Steubenstraße geregelt. Die Haltestellen der Sonderbuslinien befinden sich auf der Südseite/Schulseite, die Haltestelle des Linienverkehrs (179)  in der Steubenstraße. Somit müssen die Nutzer der Buslinie 179 und zu Fuß gehende, nördlich der Fronmüllerstraße wohnende, die Fronmüllerstraße queren.

Von den Schülerinnen und Schülern ist aufgrund des Alters grundsätzlich ein verkehrsangepasstes Verhalten zu erwarten.

Verkehrsschauen von Vertretern des Straßenverkehrsamtes und der Polizei haben ergeben, dass die gesicherten Straßenübergänge überwiegend genutzt werden. Rotlichtverstöße wurden nicht festgestellt. Ebenfalls wurden keine deutlich zu schnell fahrenden Fahrzeuge beobachtet. Somit dürfte es sich bei den in den Schreiben genannten PKWs mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit um einzelne Ausnahmen handeln.

Durch Z. 136 der StVO (Achtung Kinder) ist bereits mehrmals auf die Gefahrenstelle hingewiesen.

Insgesamt konnte bei den Beobachtungen keine konkrete Gefahr festgestellt werden. Ein akuter Handlungsbedarf in Form von Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erscheint deshalb nicht erforderlich.

Eine Veränderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat Anpassungen an einer oder mehreren Lichtsignalanlagen zur Folge.

Gleichwohl besteht aufgrund der Schule natürlich eine deutlich höhere abstrakte Gefährdung im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten.

In den nächsten Wochen wird das Geschwindigkeitsinformationssystem im Bereich der Schule temporär installiert werden. Parallel zur Anzeige der gefahrenen Geschwindigkeit werden diese Werte auch aufgezeichnet und können hinsichtlich der Durchschnittswerte ausgewertet werden.

Im Übrigen wird auf die Vorlage zum letzten Verkehrsausschuss verwiesen. Dort wurde die Straßenverkehrsbehörde aufgefordert, unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: