Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das Verfahren
zum Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des
Bucher Landgrabens auf Grundlage einer aktuellen Überrechnung einzuleiten.
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu
minimieren.
Sowohl der
Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser Gefährdungslage durch
Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. Eine
Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche Überflutungen an
Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer ersten Bewertung
zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren abzuschätzen. Dabei
wird von einem 100-jährigen Hochwasserereignis (sog. Bemessungshochwasser – HQ
100) ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann
ein solches Ereignis in 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach
vorkommen.
Bei den so
ermittelten Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche,
veränderbare Planung, sondern um die Darstellung einer von Natur aus
bestehenden Hochwassergefahr.
Für die
Gewässer I. und II. Ordnung wurde in der Stadt Fürth mit der Ermittlung und
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Rednitz, Pegnitz, Regnitz,
Farrnbach und Zenn (Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -, vom 13.07.1998,
geändert durch Verordnung vom 30.07.2001) bereits erhebliche Vorarbeit
geleistet. Zudem laufen derzeit Verfahren zur Anpassung dieser
Überschwemmungsgebiete. Die Ermittlung erfolgte durch das Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg.
Für den Bucher
Landgraben als Gewässer III. Ordnung hat die Stadtentwässerung Fürth das
Überschwemmungsgebiet durch ein Ingenieurbüro in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ermitteln lassen. Das ermittelte
Überschwemmungsgebiet wurde von der Stadt Fürth am 17.02.2010 mit
Bekanntmachung in der Stadtzeitung vorläufig gesichert. In 2013 wurde eine
Neuberechnung notwendig, da sich insbesondere Hochwasserschutzmaßnahmen im
Stadtgebiet Nürnberg auf den Gewässerabschnitt in Fürth auswirkten. Sie wurde
vom Tiefbauamt beauftragt und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des
Überschwemmungsgebietes auf Fürther Stadtgebiet. Dieses wurde am 08.10.2014 mit
Bekanntmachung in der Stadtzeitung für bis zu fünf Jahre vorläufig gesichert.
Zur weiteren
Sicherung des Überschwemmungsgebiets des Bucher Landgrabens wäre als weiterer
Verfahrensschritt die amtliche Festsetzung durch Rechtsverordnung vorgesehen.
Aufgrund
zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen (z.B. Fertigstellung
Regenrückhaltebecken Buch 2 im Stadtgebiet Nürnberg, Gewässerausbaumaßnahmen,
Oberflächenveränderungen durch Ausgleichs- und Ökokontomaßnahmen, derzeit
geplante Niederschlagswasserein-leitungen bei Braunsbach und Bislohe von StEF)
ist von einer erneuten Veränderung des Überschwemmungsgebietes auszugehen. Vor
der Einleitung eines Verordnungsverfahrens müsste das Tiefbauamt daher eine
erneute Überrechnung und die anschließende Erstellung der erforderlichen
Unterlagen und Pläne in Auftrag geben.
Sobald diese
Unterlagen dem OA vorliegen, könnte das förmliche Verordnungsverfahren
eingeleitet werden.
Die
Festsetzung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Bucher Landgraben steht
grundsätzlich im Ermessen der Stadt Fürth (Art. 46 Abs. 1 Satz 3 BayWG). Aus
Sicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist sie zu befürworten, um
Schadenspotentiale im überschwemmungsgefährdeten Bereich u.a. durch Erhalt von
natürlichen Rückhalteflächen und Regelung des Hochwasserabflusses möglichst gar
nicht erst entstehen zu lassen. Zudem wäre die Festsetzung nach der öffentlich
bekanntgemachten vorläufigen Sicherung und den bisherigen Auswirkungen auf die
betroffene Bevölkerung konsequent. Die Festsetzung wäre aus Sicht des
Stadtplanungsamtes auch für die Bauleitplanung zweckmäßig.
Ein
festgesetztes Überschwemmungsgebiet ist gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 3 BayWG
regelmäßig fortzuschreiben, wodurch mittelfristig ggf. erneute Überrechnungen,
mit den entsprechenden Kostenfolgen, erforderlich werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
10.000 € |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die HHMittel werden vom Tiefbauamt beantragt. |
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