Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Bucher Landgrabens
Vorlage
OA/185/2016
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zum Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Bucher Landgrabens auf Grundlage einer aktuellen Überrechnung einzuleiten.


Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu minimieren.

 

Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährigen Hochwasserereignis (sog. Bemessungshochwasser – HQ 100) ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein solches Ereignis in 100 Jahren sowohl gar nicht als auch mehrfach vorkommen.

 

Bei den so ermittelten Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

 

Für die Gewässer I. und II. Ordnung wurde in der Stadt Fürth mit der Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Rednitz, Pegnitz, Regnitz, Farrnbach und Zenn (Überschwemmungsgebietsverordnung – ÜVO -, vom 13.07.1998, geändert durch Verordnung vom 30.07.2001) bereits erhebliche Vorarbeit geleistet. Zudem laufen derzeit Verfahren zur Anpassung dieser Überschwemmungsgebiete. Die Ermittlung erfolgte durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.

 

Für den Bucher Landgraben als Gewässer III. Ordnung hat die Stadtentwässerung Fürth das Überschwemmungsgebiet durch ein Ingenieurbüro in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ermitteln lassen. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde von der Stadt Fürth am 17.02.2010 mit Bekanntmachung in der Stadtzeitung vorläufig gesichert. In 2013 wurde eine Neuberechnung notwendig, da sich insbesondere Hochwasserschutzmaßnahmen im Stadtgebiet Nürnberg auf den Gewässerabschnitt in Fürth auswirkten. Sie wurde vom Tiefbauamt beauftragt und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Überschwemmungsgebietes auf Fürther Stadtgebiet. Dieses wurde am 08.10.2014 mit Bekanntmachung in der Stadtzeitung für bis zu fünf Jahre vorläufig gesichert.

 

Zur weiteren Sicherung des Überschwemmungsgebiets des Bucher Landgrabens wäre als weiterer Verfahrensschritt die amtliche Festsetzung durch Rechtsverordnung vorgesehen.

 

Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen (z.B. Fertigstellung Regenrückhaltebecken Buch 2 im Stadtgebiet Nürnberg, Gewässerausbaumaßnahmen, Oberflächenveränderungen durch Ausgleichs- und Ökokontomaßnahmen, derzeit geplante Niederschlagswasserein-leitungen bei Braunsbach und Bislohe von StEF) ist von einer erneuten Veränderung des Überschwemmungsgebietes auszugehen. Vor der Einleitung eines Verordnungsverfahrens müsste das Tiefbauamt daher eine erneute Überrechnung und die anschließende Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Pläne in Auftrag geben.

 

Sobald diese Unterlagen dem OA vorliegen, könnte das förmliche Verordnungsverfahren eingeleitet werden.

 

Die Festsetzung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Bucher Landgraben steht grundsätzlich im Ermessen der Stadt Fürth (Art. 46 Abs. 1 Satz 3 BayWG). Aus Sicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist sie zu befürworten, um Schadenspotentiale im überschwemmungsgefährdeten Bereich u.a. durch Erhalt von natürlichen Rückhalteflächen und Regelung des Hochwasserabflusses möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen. Zudem wäre die Festsetzung nach der öffentlich bekanntgemachten vorläufigen Sicherung und den bisherigen Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung konsequent. Die Festsetzung wäre aus Sicht des Stadtplanungsamtes auch für die Bauleitplanung zweckmäßig.

 

Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet ist gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 3 BayWG regelmäßig fortzuschreiben, wodurch mittelfristig ggf. erneute Überrechnungen, mit den entsprechenden Kostenfolgen, erforderlich werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 10.000 €

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die HHMittel werden vom Tiefbauamt beantragt.