Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
I.
Die SPD fragt an:
„Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die
Verwaltung, gegen aggressive Werbung im Bereich der Fußgängerzone vorzugehen?
Einschlägig ist Art. 14 Bayerisches Straßen- und
Wegegesetz.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ist die Benutzung der Straßen
im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet.
Der „engere Verkehrsbegriff“ umfasst den fließenden
und den ruhenden Verkehr, der „weitere Verkehrsbegriff“ umfasst den sog.
kommunikativen Verkehr.
Dazu zählt „das Verteilen von Flugblättern
politischen, religiösen und weltanschaulichen Inhalts“. Dies ist immer dann
zulässig, solange die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht
beeinträchtigt wird.
Und dann jedoch: „hält sich das gezielte Ansprechen
von bestimmten Passanten auf öffentlichen Straßen in werbender Absicht nicht
mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs sondern ist auch dann als Sondernutzung zu
beurteilen, wenn es von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft neben
der Mitgliederwerbung zugleich in gewerblicher Absicht erfolgt.“ (Vgl. Zeitler,
Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz)
Das Verhalten, wie in der Anfrage geschildert, ist
also immer Sondernutzung und, da ohne Erlaubnis erfolgt, auch unerlaubte
Sondernutzung. Folgerichtig sind als Auflagen für die Sondernutzungsbescheide
bezüglich Infoständen das ausdrückliche Verbot des Ansprechens von Passanten
enthalten.
Im Falle eines Verstoßes kann eine weitere erneute
Genehmigung versagt werden. Dies geschieht bereits jetzt (Anlage).
Man kann also Passanten, die sich durch ein solches
Verhalten belästigt fühlen, nur empfehlen, dieses, so wie geschehen, Stadträten
zu melden oder aber selbst telefonisch oder per Email sich zu wenden an das
Tiefbauamt der Stadt Fürth, Abteilung Straßen- und Brückenbau.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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