Betreff
Bauantrag zur Neuerrichtung eines Stahlbetonantennenträgers zur Aufnahme von Funkantennen
Vorlage
SpA/433/2016
Aktenzeichen
V-SpA-PlB-Ho
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen und eine Baugenehmigung zu erteilen.


Die Deutsche Funkturm GmbH begehrt die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Stahlbetonantennenträgers (Durchmesser Mastfuß 1,128 m) mit einer Höhe von 30,13 m plus Aufsatzrohr (5,40 m) zur Aufnahme von Funkantennen nebst Fertigteilcontainer zur Installation von Systemtechnik. Nach Angabe des Antragstellers dient der Mast der Schließung von Versorgungslücken im Mobilfunknetz sowie der Bereitstellung ausreichender Netzkapazitäten für die Wohngebiete Unterfürberg und Dambach. Die für den Mast vorgesehenen Antennenanlagen dienen der Bereitstellung von Mobilfunkdiensten sowie der Einbindung des Mastes in das Richtfunknetz.

 

Bei dem beantragten Standort handelt es sich um ein städtisches Grundstück an der Unterfürberger Straße (Teilfläche aus Fl.-Nr. 1312/2 Gem. Fürth), das sich als Alternativstandort für den ursprünglich beantragten Standort inmitten eines Wohngebietes (Hardenbergstraße 39) durchgesetzt hat (Im Rahmen der Suche nach Standortalternativen wurden innerhalb eines vorgegebenen Suchraumes drei Grundstücke zur Disposition gestellt).

 

Der bevorzugte Alternativstandort wurde aus Sicht des Runden Tisches Mobilfunk als unkritisch bewertet. Die nächstgelegenen Schulen und Kindertagesstätten liegen ca. 800 m bzw. ca. 1.250 m entfernt. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen liegen nordseitig des Bahndamms in mehr als 60 m Entfernung. Der Baubeirat hat in seiner Sitzung am 04.07.2016 nach Ortsbesichtigung und Beratung empfohlen, der Errichtung des Antennenträgers zuzustimmen.

 

Im einfachen Bebauungsplan Nr. 420 ist der Standort als Grünfläche festgesetzt. Er liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Scherbsgraben. Für seine planungsrechtliche Genehmigung (gem. §§ 30 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung (gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aufgrund der flächenmäßig untergeordneten Bedeutung des Vorhabens (auf einer Pachtfläche von rd. 120 m2) werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans nicht berührt.

 

Die Erteilung einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde von Seiten der zuständigen Behörde in Aussicht gestellt. Im Rahmen eines Ortstermins wurde ein direkt an der Unterfürberger Straße gelegener Bereich ausgewählt, der weitestgehend aus Krautschicht besteht. Eingriffe in Gehölzbestände werden somit vermieden. Die Erschließung ist im Bestand bereits gegeben.

 

Nördlich des beantragten Standortes verläuft die Bahnstrecke 5910 Fürth - Würzburg auf einem höher gelegenen Bahndamm. Die Deutschen Bahn AG hat als Grundstücksnachbar im laufenden Baugenehmigungsverfahren mitgeteilt, dass bei Einhaltung nebst Aufnahme vorwiegend funktechnischer Auflagen in die Baugenehmigung, keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


-Bauvorlageplan

-Suchraum Standortalternativen (rot umrandet, Schrägschraffur)

-Luftbild mit Standortkennzeichnung