Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferenten zustimmend zur Kenntnis.
Der Bau- und Werkausschuss beschließt für den in der Anlage 2 gekennzeichneten Bereich keine Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.
Seitens des Antragstellers für die o. g. Flächennutzungsplanänderung wurde bereits am 15.12.2015 ein Antrag auf Vorbescheid zur Prüfung der städtebaulichen Zulässigkeit für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 84 Gemarkung Unterfarrnbach gestellt (siehe rot umgrenztes Grundstück in der Anlage 1).
Anzumerken ist, dass das o. g. Grundstück allseitig von landwirtschaftlichen Anwesen mit größeren Nebengebäuden umgeben ist. Direkt nördlich angrenzend befindet sich darüber hinaus eine größere Biogasanlage (siehe Anlage 1), die das weitere Umfeld städtebaulich dominiert.
Der seinerzeitige Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids wurde aufgrund der planungs-rechtlichen Situation (Lage im sogenannten Außenbereich sowie Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere der dem Bauvorhaben entgegenstehenden FNP-Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft) am 21.03.2016 von der Bauaufsicht abgelehnt.
Im damaligen Bescheid wurde das Bauvorhaben auch aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen. Insbesondere befinden sich auf dem o. g. Grundstück mehrere große Bäume / Sträucher - zum Teil alter Streuobstbestand - diese werden als artenschutzrechtlich bedeutsame Lebensräume erachtet.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage hat der Baubeirat bereits am 28.09.2015 eine vorherige Bauanfrage des Antragstellers auf dem o. g. Grundstück abgelehnt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen beantragt nunmehr ein vom Antragsteller beauftragtes Architekturbüro eine “Erweiterung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 84 Gem. Unterfarrnbach gemäß Einzeichnung der Fläche in den bestehenden Flächennutzungsplan“ (siehe Anlage 2).
Die Fläche ist im beigefügten Antrag mit Lageplan schraffiert dargestellt. Es handelt sich um insgesamt 17 Flurstücke in der Gemarkung Unterfarrnbach mit einer Größe von ca. 3 ha, die unterschiedlichen Eigentümern zuzuordnen sind.
Seitens der Stadtplanung wird die vom
Antragsteller skizzierte Baulandentwicklung (d. h. FNP-Änderung) im weiteren
Umfeld des o. g. Grundstückes als ungeeignet erachtet.
Insbesondere aufgrund möglicher
Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft (hierzu zählt auch die Biogasanlage)
erscheint dieser Bereich für eine Wohnbebauung nicht geeignet zu sein.
Darüber hinaus kann die Verkehrsanbindung
nur mit einem größeren Erschließungsaufwand realisiert werden. Sowohl der
Rosenstockweg als auch der Ligusterweg (Zufahrt zur Grundschule) sind derzeit
nicht für eine Erschließung geeignet.
Obwohl im Umfeld des Grundstücks Fl. Nr. 84 mehrere
privilegierte landwirtschaftliche Gebäude errichtet wurden, endet der
Bebauungszusammenhang entlang der weiter süd / südöstlich an der
Unterfarnbacher Straße gelegenen einzeiligen Wohnbebauung. Hier müssen vor
allem die bestehenden landwirtschaftlichen
Betriebe gegenüber einer weiter heran-rückenden Wohnbebauung geschützt werden.
Der am Ligusterweg befindliche Wohnbaustreifen sollte
aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht erweitert werden. Darüber hinaus wird
dieser Bereich von den Verkehrsimmissionen der Hafenstraße mit bis zu 60 dB/A
belastet. Der Siedlungsrand ist hier gegenüber der freien Landschaft
eingegrünt.
Von Seiten des Baureferates wird
empfohlen, den fraglichen Bereich im Flächennutzungsplan weiterhin als
landwirtschaftliche Flächen zu belassen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 – Luftbild von der Fl. Nr. 84 Gem. Unterfarrnbach
Anlage 2 – Antrag des Grundstückseigentümers von Fl. Nr. 84 Gem. Unterfarrnbach auf
Änderung des Flächennutzungsplanes