Der Bau- und Werkausschuss / der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 471 „westlicher Ortsrand Ritzmannshof“.
Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 471. Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der Satzung) zu entnehmen.
Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem Bauherrn /
Architekten und der Verwaltung unter mehrfacher Beteiligung des Baubeirates
sind auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1054/1 und 1055/1 Gemarkung Vach am
nordwestlichen Ortsrand von Ritzmannshof zwei Mehrfamilien-häuser genehmigt
worden. Im Rahmen der Sitzung des Baubeirates vom 01.02.2016 erläuterte der
Baureferent den Verhandlungs- und Planungsstand. Der Baubeirat stimmte der
vorgelegten Planung zu, da der nördliche Baukörper verkürzt und so die
Empfehlungen aus vorherigen Beratungen und Gremienbeschlüssen umgesetzt wurden.
Nunmehr liegt dem Baureferat ein weiterer Antrag auf Baugenehmigung zur
Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1055/1 am
westlichen Ortsrand von Ritzmannshof vor.
Am 19.09.2016 behandelte der Baubeirat den vorliegenden
Bauantrag zur Errichtung eines weiteren Mehrfamilienhauses; dieses wurde vom
Baubeirat abgelehnt, nachdem die Baumasse erneut weit über die der
Vorverhandlungen hinausgeht.
Das Baureferat (Stadtplanungsamt) beurteilt das Bauvorhaben planungsrechtlich wie folgt:
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt nördlich der Ritzmannshofer Straße gemischte Bauflächen dar; südlich und westlich der Ritzmannshofer Straße sind Wohnbauflächen ausgewiesen; nördlich sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im integrierten Landschaftsplan sind auf der Ostseite entlang der Ritzmannshofer Straße „Entwicklungs-bereiche für Alleen und Baumreihen an Straßen“ dargestellt.
Ein Bebauungsplan liegt nicht vor.
Bei der Betrachtung der bestehenden Bebauung nördlich der Ritzmannshofer Straße
ergibt sich eine klare Bauflucht. Die vorhandenen Gebäude befinden sich alle
mindestens in einem Abstand von ca. 4,5 m von der Grundstücksgrenze (siehe
Anlage). Diese Bauflucht ist auch bei der nun beantragten weiteren Bebauung an
der Ritzmannshofer Str. einzuhalten. Insbesondere sind die Belange der
Verkehrssicherheit durch das unmittelbar im Kurvenbereich geplante Bauvorhaben
nicht berücksichtigt.
Somit kann dem Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht auf der Grundlage des §
34 BauGB nicht zugestimmt werden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die mit dem Bauantrag verbundene
notwendige Abweichung von den Abstandsflächen zwischen dem beantragten und dem
am 23.03.2016 genehmigten Gebäude aus städtebaulicher Sicht nicht befürwortet
werden kann.
Aus hiesiger Sicht sollte die betreffende Fläche von einer Bebauung
freigehalten werden. Wenn der Bauwerber schon bei der Einreichung des zuletzt
genehmigten Gebäudes die Absicht hatte im westlichen Teil seines Grundstückes
ein zweites Gebäude zu platzieren, hätte das zuletzt genehmigte Gebäude -
entsprechend den in allen Beratungen geäußerten Empfehlungen - noch wesentlich
stärker eingekürzt werden müssen, um für ein zweites Gebäude ausreichend Raum
vorzuhalten.
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung am Ortsrand von Ritzmannshof zu gewährleisten, empfiehlt das Baureferat die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans. Dieser soll die Grenzen der Bebauung am Ortsrand darstellen und so eine angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Nach Auffassung des Baureferates handelt es sich bei der beantragten Bebauung um eine Planung, welche die Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde.
Ergänzend soll zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i.V. m § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen werden:
Inhalt:
Die Stadt Fürth erlässt
aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v.
24.10.2015 i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Beim räumlichen Bereich der
Veränderungssperre handelt es sich um den Bereich am westlichen Ortsrand
von Ritzmannshof.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Planblatt dargestellt.
Die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der
Satzung ist.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
2.
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt am 15.03.2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für
ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist,
spätestens jedoch mit Ablauf des 14.03.2019.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - mit Zustimmung der Regierung von
Mittelfranken nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2
BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Veränderungssperre
Lageplan aus dem vorliegenden Bauantrag