Betreff
Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 01.04.2016
Vorlage
TfA/199/2017
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt, dass die Stadt Fürth trotz Kenntnis des Sachverhaltes ihre bisherige Vorgehensweise im Hinblick auf das Straßenbauprogramm beibehält.


Am 08. März 2016 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Diese tritt zum 01. April 2021 in Kraft.

Demnach dürfen Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 25 Jahre vergangen sind. Beginnend mit dem 01. April 2021 sind alle Erschließungsanlagen betroffen, bei denen mit der erstmaligen technischen Herstellung vor dem 31. März 1996 begonnen wurde, unabhängig von ihrem tatsächlichen Ausbauzustand.

Die bisher getätigten Investitionen gehen dann zu Lasten der Stadt Fürth und die Straßen gelten als erstmalig hergestellt. Künftige Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen können nur noch mittels Straßenausbaubeiträgen abgerechnet werden.

Nach eingehender Recherche hat das Tiefbauamt festgestellt, dass im Stadtgebiet Fürth ca. 100 Straßen von dieser Verjährung betroffen sind.

Konkret bedeutet das, dass künftig nur noch „neue“ Straßen mittels Erschließungsbeiträgen abgerechnet, also die Kosten für die Straße zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt werden können.

Bei einer Abrechnung mittels Straßenausbaubeiträgen erhöht sich der Eigenanteil der Stadt Fürth je nach Straßenklasse auf bis zu 70 Prozent.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: