In Fortschreibung des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2010 werden die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt bzw. die Schaffung von 150 Kindergartenplätzen sowie 24 Kinderkrippenplätzen in der städtischen Kindertagesstätte Badstraße 44 genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Die endgültigen förderfähigen Kosten werden (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt.
Die Soziales Wohnen Fürth GmbH plant den Um- bzw. Neubau der städt. Kindertageseinrichtung mit 150 Kindergartenplätzen sowie 24 Kinderkrippenplätzen in der Badstraße 44 in Fürth. Voraussetzung ist, dass die Bauträgerschaft der Gesellschaft Soziales Wohnen noch durch entsprechende vertragliche Regelungen seine Grundlage findet.
Eine Realisierung der zuletzt am 24.11.2010 vom Stadtrat beschlossenen Maßnahme scheiterte bislang daran, dass trotz intensiver Bemühungen kein Ersatzquartier für die bereits bestehende Einrichtung gefunden werden konnte.
Mit dem Bauvorhaben in der Grünerstraße liegt nun ein ausreichend großes Ersatzquartier vor. Im Einvernehmen mit dem Betriebsträger (Fa. Champini) der geplanten Einrichtung in der Grünerstraße wird die städtische Einrichtung für die mindestens 1-jährige Bauzeit in die dann neu erstellte Kindertageseinrichtung in der Grünerstraße einziehen. Der Bauträger (Soziales Wohnen Fürth GmbH) geht von einer Fertigstellung des Bauprojektes in der Grünerstraße im Dezember 2017/Januar 2018 aus.
Betriebsträger der Einrichtung bleibt die Stadt Fürth.
Die Einrichtung ist/bleibt bedarfsgerecht. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen 150 Kindergartenplätzen werden im Neubau auch 2 Krippengruppen mit 24 Plätzen entstehen. Die vom Stadtrat am 24.11.2010 noch beschlossenen 4 Krippengruppen werden nicht mehr benötigt. Ausreichend sind 2 neue Krippengruppen (siehe auch geänderten Planungsbeschluss im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten vom 26.11.2014). Der Umbau der bestehenden Kindertagesstätte bietet daher auch einen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgungsziele in der Kleinkindbetreuung (U3).
Das geplante Bauvorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. mit Art. 10
FAG grundsätzlich förderfähig. Der städtische Baukostenzuschuss wird dabei auf
100 v. H. der ermittelten zuweisungsfähigen Kosten festgelegt.
Die Ermittlung
der zuweisungsfähigen Kosten wird für die Umbauarbeiten im Bestandsgebäude nach
Kostenhöchstwert gem. Nr. 5.2.2.3 FA-ZR 2006 und für den Neubau bzw.
Erweiterung der Kindertageseinrichtung nach Nr. 5.2.2.2 FA-ZR 2006
durchgeführt.
Kostenhöchstwerte bestimmen, bis zu welchem Betrag Baukosten
höchstens als zuweisungsfähig anerkannt werden können. Sind die dem Grunde nach
zuweisungsfähigen Kosten niedriger als der Kostenhöchstwert, so sind nur diese
Kosten zuweisungsfähig.
Bei der Anwendung von Kostenpauschalen (bei Neu- und
Erweiterungsbauten) werden die zuweisungsfähigen Kosten unabhängig von dem nach
dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten festgesetzt.
Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der
beiliegenden Kostenschätzung und
belaufen sich auf insgesamt 3.755.268,25 € (Stand 03.02.2017). Im
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2010 wies die Kostenschätzung der Gesamtmaßnahme
noch einen Betrag i.H.v. rd. 2.260.000 € aus. Die deutliche Kostensteigerung
ergibt sich aus der vollständigen Neuanlage
der Außenanlagen sowie einem weitaus intensiveren Eingriffs in das
Bestanduntergeschoss aufgrund der geänderten Grundrissstruktur.
Die Aufteilung
der Kosten in Umbau und Neubau wurde auf der Grundlage der vorhandenen Flächen
vorgenommen.
Für das Bestandsgebäude wurden so 529,6 qm (40,9%), für den
Neubau insgesamt 765,2 qm (59,1%) ermittelt. Nach dieser Aufteilung ergeben
sich für den Umbau tatsächliche Kosten i. H. v. 1.535.982,44 €, für den Neubau
2.219.285,81 €.
Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten für
die Umbauarbeiten (Nr. 5.2.2.3 FA-ZR)
Der Kostenhöchstwert wird für den Umbau nach der zuweisungsfähigen
Hauptnutzfläche und dem gültigen Kostenrichtwert ermittelt. Bei einer
förderfähigen Hauptnutzfläche von 346,10 m2 im Bestandsgebäude und
einem Kostenrichtwert von 4.102 €/m2 ergibt sich ein Kostenhöchstwert von
1.419.702,20 €.
Die dem Grunde nach
zuweisungsfähigen Kosten (NR. 5.2.1 FA-ZR) stellen sich wie folgt dar:
Kostengruppe |
Kostenschätzung (03.02.2017) |
Zuweisungsfähige Kosten |
1 = Grundstück |
3.885,70 € |
0,00 € |
2 = Herrichten
und Erschließung |
40.485,48 € |
0,00 € |
3 = Bauwerk -
Baukonstruktion |
733.051.56 € |
733.051,56 € |
4 = Bauwerk –
Technische Anlagen |
295.975,39 € |
295.975,39 € |
5 = Außenanlagen |
109.758,66 € |
109.758,66 € |
6 = Ausstattung |
41.859,18 € |
0,00 € |
7 =
Baunebenkosten |
310.966,48 € |
182.205,70 €* |
Gesamtkosten |
1.535.982,44 € |
1.320.991,31 € |
*16% aus KGR 3,4,5
Da die tatsächlichen
förderfähigen Kosten niedriger sind als der Kostenhöchstwert sind für den Umbau
1.320.991,31 € zuweisungsfähig.
Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten für
die Erweiterung/Neubau (Nr. 5.2.2.2 FA-ZR)
Für die
Erweiterungs-/Neubauten erfolgt die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten
auf der Grundlage der im Summenraumprogramm für Kindertageseinrichtungen
festgelegten förderfähigen Hauptnutzfläche und dem gültigen Kostenrichtwert (=
Kostenpauschale).
Bei einer gemischten Kindertageseinrichtung mit 150 KIGA-Plätzen
(6-gruppig) und 24 Krippen-plätzen (2-gruppig) ist eine förderfähige Fläche von
858 m2 festgelegt. Hiervon sind 346,10 m2 (förderfähige Fläche im Bestand) abzuziehen,
somit verbleiben 511,9 m2 als
zuweisungsfähige Fläche. Bei einem Kostenrichtwert von 4.102 € ergibt dies
zuweisungsfähige Kosten für den Erweiterungs-/Neubau i. H. v. 2.099.813,80 €.
Ermittlung des städtischen
Baukostenzuschusses und der staatlichen Förderung
Die Stadt Fürth
beteiligt sich bei der genannten Baumaßnahme mit einem Fördersatz von
100 v. H. an den
zuweisungsfähigen Kosten, somit beträgt der Baukostenzuschuss insgesamt
3.420.800 € (gerundet).
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses beträgt derzeit
60% des städtischen Baukostenzuschusses (FAG-Förderung) sowie einer
Platzpauschale von 9.800 € pro Krippenplatz (Sonderförderprogramm zur Förderung
von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms
„Kinderbetreuungsfinanzierung“).
Bei einem Baukostenzuschuss von 3.420.800 € ergibt sich eine staatliche
Förderung von rd. 2.052.480 €.Hinzu kommt nach Nr. 11.2 der Änderung der
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2014 vom 21.09.2015 eine Pauschale von
9.800 € je förderfähigen Krippenplatz. Bei 24 Krippenplätzen ergibt sich eine
zusätzliche Pauschale in Höhe von 235.200 €.
Die staatliche
Förderung beträgt somit insgesamt 2.287.680 €.
Finanzierung der Gesamtmaßnahme
Nach der vorgelegten
Kostenschätzung betragen die Gesamtkosten 3.755.268,25 €.
Nachfolgend wird die Finanzierung der Maßnahme einmal auf der Grundlage
der maximalen zuweisungsfähigen Kosten, zum anderen auf der vorgelegten
Kostenschätzung dargestellt:
Voraussichtliche Finanzierung bei
zuweisungsfähigen Kosten in Höhe von 3.420.800 €:
staatlicher Anteil |
60% aus 3.420.800 €
(gerundet) zzgl. 24 Krippenplätze a´9.800 € |
2.287.680 € |
städtischer Anteil |
100% aus 3.420.800 €
abzgl. 2.287.680 € (gerundet) |
1.133.120 € |
Gesamtförderung (gerundet) |
3.420.800 € |
Anteil Bauträger |
334.468 € |
Gesamtkosten |
3.755.268 € |
Somit ergibt sich
folgender vorläufiger Finanzierungsplan:
Staatliche
Förderung: 2.287.680 €
Städtische
Förderung: 1.133.120 €
Anteil Bauträger: 334.468 €
Gesamtkosten 3.755.268 €
Neue Sonderförderrichtlinie für den weiteren
Ausbau der Kindertagesbetreuung
Für den weiteren
Ausbau der Kindertagesbetreuung (0-6 Jahre) wird der Bund zeitnah ein weiteres
neues Sonderförderprogramm mit einem Gesamtvolumen von rd. 1,13 Mrd. Euro
auflegen.
Da die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales,
Familie und Integration bereits angekündigte Sonderförderrichtlinie erst nach
Verabschiedung des Bundesgesetzes vorgelegt werden kann, ist die konkrete
Umsetzung in Bayern noch offen. Die Bezirksregierungen gehen davon aus, dass
sich bei den zukünftigen Maßnahmen, somit auch für den geplanten Neubau der
gemischten Kindertageseinrichtung KITA „Badstraße“ durchwegs höhere Förderungen
ergeben werden.
Finanzierung im Haushalt 2017
Für die Maßnahme
stehen im Vermögenshaushalt 2017 sowie der MIP 2017 ff. ausreichend Mittel zur
Verfügung.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
x |
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Kostenschätzung und Pläne