Die Verwaltung begrüßt
den Auftrag zur Ermittlung potenzieller Standorte für Carsharingfahrzeuge.
Mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren sollte das parlamentarische Verfahren
noch abgewartet werden. Das Carsharing-Gesetz soll im Verlauf dieses Jahres in
Kraft treten.
Entsprechend der
Gesetzesinitiative sollen Privilegien für
- stationsgebundenes Carsharing und
- nicht stationsgebundene
Carsharingfahrzeuge
eröffnet werden. Für
stationsgebundenes Carsharing soll es künftig möglich sein, Abhol- und
Rückgabestellen im öffentlichen Verkehrsraum vorzuhalten, um insbesondere eine Vernetzung mit dem ÖPNV und dem Rad- und
Fußgängerverkehr zu gewährleisten. Während Privilegien für nicht
stationsgebundene Carsharingfahrzeuge durch verkehrsrechtliche Maßnahmen im
Einzelfall zu regeln sind, sieht der Gesetzesentwurf bei stationsgebundenen Angeboten
im öffentlichen Verkehrsraum ein wettbewerbliches Auswahlverfahren vor, welchem
sich die Anbieter stellen müssen.
Für den zentralen
Innenstadtbereich (z.B. Bahnhof, Rathaus-Umfeld, Stadtteile) wären
stationsgebundene Lösungen vorstellbar, in den Wohngebieten (z.B.
Kalb-Siedlung, Hardhöhe, Eigenes Heim etc.) kämen Privilegien für
Carsharingfahrzeuge ohne Stationsbindung in Betracht.
Die Einführung von
Carsharing erfordert eine enge Abstimmung mit den Grundsätzen der (Verkehrs-)
Planung. Die Verwaltung schlägt vor, die Projektierung von Carsharing
federführend dem Stadt-planungsamt, Abteilung Verkehrsplanung, zu übertragen
und an die Aufstellung des Verkehrs-entwicklungsplanes (VEP) anzuschließen. Die
Umsetzung erfolgt im Benehmen mit der Straßen-verkehrsbehörde.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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