a) Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, nach Abschluss der Neubewertung und Kartierung der schützenswerten Naturdenkmäler und Landschaftsbestandteile ein Verfahren zur Änderung der Verordnungen über Naturdenkmäler und geschützten Landschafts-bestandteile im Stadtgebiet Fürth einzuleiten.
b) Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die einstweilige Sicherstellung der Eiche Im Weller 21 anzuordnen.
a) Aktualisierung der besehenden Verordnungen
Die bestehenden Verordnungen der Stadt Fürth über geschützte Landschaftsbestandteile vom 19.02.1990 und Naturdenkmäler vom 16.04.1999 wurden zuletzt 2001 bzw. 2012 geringfügig geändert. Da sich zwischenzeitlich die bestehenden Flächen und Objekte aufgrund verschiedenster äußerer Einflüsse verändert haben, schlägt die Verwaltung vor, die Verordnungen zu überarbeiten. Nicht nur die bereits geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler wären neu zu bewerten und anschließend flächengenau zu kartieren bzw. aus dem Schutz zu entlassen, sondern auch evtl. neue schutzwürdige Flächen und Objekte, die sich zwischenzeitlich entwickelt haben, müssen auf ihre Schutzwürdigkeit hin überprüft und ggf. rechtsverbindlich durch Verordnung festgesetzt werden.
Das OA plant im Zeitraum 2017 bis 2018 mit Hilfe eines fachlich geeigneten Planungsbüros eine aktuelle und fundierte Übersicht aller schutzwürdigen Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmäler) sowie aller kleinflächigen oder objekthaften Teile der Landschaft, denen eine wichtige Funktion zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und/oder zur Belebung des Orts- und Landschaftsbildes und/oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen zukommt (schützenswerte Landschaftsbestandteile), zu erhalten.
Nach Abschluss der Neubewertung und Kartierung wäre jeweils ein Verordnungsverfahren
zur Änderung der Naturdenkmalverordnung sowie zur Änderung der Verordnung über
geschützte Landschaftsbestandteile beabsichtigt. Zudem sollten auch rechtliche
Aspekte der Verordnungen überprüft und überarbeitet werden. So sollten u.a. die
Verordnungstexte klarer und verständlicher formuliert werden.
Hinweis:
Die Mitglieder des Umweltausschusses sind aufgerufen, evtl. Vorschläge oder Anregungen bereits jetzt im Vorfeld dem OA mitzuteilen, damit diese schon in der Entwurfsphase geprüft und ggf. berücksichtigt werden können.
Abschließende Sicherung der Eichen in der Austraße
Die Eichen in der Austraße 19, Fl.-Nr. 1088/8, Gemarkung Fürth, sind mit
Bescheid vom 2.12.2014 vorläufig als Naturdenkmal sichergestellt (UA-Beschluss
vom 18.09.2014). Die einstweilige Sicherstellung wurde einmal verlängert
(31.05.2016) und läuft zum 6.12.2018 aus. Eine nochmalige Verlängerung der
Sicherstellung ist nicht möglich (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Daher ist
es erforderlich, die Eichen dauerhaft durch Aufnahme in die
Naturdenkmalverordnung festzusetzen. Das Verfahren dazu wird in Kürze
eingeleitet (aus zeitlichen Gründen vor dem oben genannten Änderungsverfahren).
b) Einstweilige Sicherung der Eiche Im Weller
Im Südwesten des Grundstückes Im Weller 21,
Fl.-Nr. 68/24, Gemarkung Dambach steht eine mächtige ortsbildprägende Eiche mit
einer ausladenden Krone und einer ausgeprägten Eigenart und Schönheit. Die
Eiche fällt mit ihrem Stammumfang von mindestens 260 cm unter die
Baumschutzverordnung und wird als vital eingestuft. Sie weist zwar Totholz auf,
dies ist jedoch für Eichen dieses Alters typisch. Bei einer weiteren Bebauung
des Grundstückes ist die Eiche in ihrem Bestand gefährdet. Da Eichen mit
solchen Eigenschaften und ortsbildprägendem Charakter im Stadtgebiet immer
seltener werden, soll die Unterschutzstellung auf der Grundlage von § 28
BNatSchG betrieben werden.
Nach § 28 Abs. 1
BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzel-schöpfungen
der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer
Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Bei einer Ortseinsicht im Vollzug der
Baumschutzverordnung wurde von der Eigentümerin des Grundstückes Im Weller 21
geäußert, dass eine Nachverdichtung des Grundstückes geplant sei. Gemäß
Äußerung des Stadtplanungsamts liegt für den Bereich kein rechtsgültiger
Bebauungsplan vor. Auf Grund der Umgebung ergäbe sich jedoch ein Baurecht nach
§ 34 BauGB. Eine Intensivierung der Bebauung des Grundstückes wäre somit wohl
kaum zu versagen.
Zum Schutz der
Eiche bis zur ihrer Unterschutzstellung durch die unter a) beabsichtigte
Verordnungsänderung ist es erforderlich, die Eiche gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG
einstweilig sicher zu stellen. Demnach können Teile von Natur und Landschaft,
einstweilig sichergestellt werden, wenn deren Schutz beabsichtigt wird und zu
befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck
gefährdet ist. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich. In
dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen
und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet
sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
für
a) ca. 30.000 € |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Eiche Im Weller 21 - 2 Lichtbilder
Eiche Im Weller 21 - Luftbild