1.
Das Prüfungsergebnis der Verwaltung zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird gebilligt.
2.
Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über
das Überschwemmungsgebiet an der Gründlach im Stadtgebiet Fürth
(Überschwemmungsgebietsverordnung Gründlach – GründlachÜV).
Hintergrund:
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre in Deutschland haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu vermeiden bzw. zu
minimieren. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben dieser
Gefährdungslage durch Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften
Rechnung getragen. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, mögliche
Überflutungen an Gewässern bzw. Gewässerabschnitten zu ermitteln und einer
ersten Bewertung zuzuführen. Auf dieser Grundlage sind Hochwassergefahren
abzuschätzen. Dabei wird von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (sog.
Bemessungshochwasser – HQ100)
ausgegangen. Da es sich dabei um einen statistischen Wert handelt, kann ein
solches Ereignis sowohl gar nicht als auch mehrfach vorkommen.
Bei
diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine
behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und
rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Das
Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet nun die Wasserwirtschaftsämter,
die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und fortzuschreiben (Art. 46
Abs. 1 Satz 1 BayWG), und die Stadt Fürth, die Überschwemmungsgebiete mit
Rechtsverordnung festzusetzen (Art. 46 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BayWG).
In
der Stadt Fürth wurde mit der Ermittlung und vorläufigen Sicherung bzw.
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Rednitz, Pegnitz, Regnitz,
Farrnbach, Zenn und dem Bucher Landgraben bereits erhebliche Vorarbeit
geleistet.
Aktuell
soll das Überschwemmungsgebiet der Gründlach,
welches das Stadtgebiet Fürth nur in einem sehr geringen Umgriff (Wald-,
Wiesen- und Landwirtschaftsflächen) tangiert, festgesetzt werden.
Die
Gründlach liegt im Stadtgebiet Fürth innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes
(§ 73 Abs. 1 und 5 Satz 2 Nr. 1 WHG). Für dieses Gewässer ist daher
verpflichtend ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
WHG).
Das
Überschwemmungsgebiet der Gründlach war bisher im verbindlich erklärten Regionalplan
der Industrieregion Mittelfranken (7) als Vorranggebiet
für den Hochwasserschutz gesichert (Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BayWG). Da die
Regionalpläne nach dem Entwurf einer Gesamtfortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms Bayern (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/15555)
zukünftig keine Vorranggebiete für Hochwasserschutz mehr ausweisen müssen, ist
das Überschwemmungsgebiet gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.06.2013 zur weiteren Sicherung nun mit Verordnung festzusetzen.
Verordnungsverfahren:
Am
21.11.2016 gingen bei der Stadt Fürth die vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
erstellten Unterlagen für die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
der Gründlach ein.
Aufgrund
des Beschlusses des Umweltausschusses in der Sitzung am 15.12.2016 wurde das
Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 18.01.2017 an die Träger öffentlicher
Belange und die anerkannten Naturschutzverbände mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeleitet. Die öffentliche Auslegung fand vom 30.01. bis zum
28.02.2017 statt. Der Erörterungstermin wurde am 27.03.2017 durchgeführt.
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange sind in der beigefügten Übersicht, verbunden
mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung,
zusammengefasst.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Einwendungen eingegangen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Bewertung Stellungnahmen und Einwendungen
GründlachÜV
Übersichtskarte Ü1
Detailkarte K1