Entfällt, da nur Kenntnisnahme
Die Gruppe Die Linke hat mit Schreiben vom 22.03.2017 eine Anfrage zur Verwendung von Streusalz gestellt.
Die Verwendung von Streusalz ist nach § 10 Abs. 1 der Reinhaltungsverordnung der Stadt Fürth grundsätzlich verboten (http://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/31_1_reinhaltungsverordnung_der_stadt_fuerth.pdf). Lediglich bei besonderer Wetterlage (Eisregen), an steilen Treppenanlagen oder starken Steigungen ist die Verwendung von Streusalz zulässig, jedoch auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken.
Der Vollzug der
Reinhaltungsverordnung obliegt dem Tiefbauamt. Zur Anfrage der Gruppe Die Linke
teilte das Tiefbauamt Folgendes mit:
„Vom städtischen Bauhof wird im Rahmen des
Winterdienstes Salz nur auf Fahrbahnen ausgebracht. In Ausnahmefällen (bei
markanten Wettersituationen, z.B. Eisregen) wird auf zu bestreuende
Treppenanlagen ein Gemisch aus Salz und Splitt gestreut. Ansonsten erfolgt auf
allen Geh- und Radwegen die Glättebekämpfung mit abstumpfenden Mitteln (Splitt
oder Blähton).
In regelmäßigen Abständen veranlasst das TfA
Informationen in der Presse und der Stadtzeitung bzgl. der
Winterdienstverpflichtungen der Bürger. Hierbei wird auch auf das
grundsätzliche Verbot der Verwendung von Streusalz hingewiesen.
Häufig wird dieses Verbot leider nicht
beachtet. Es ist davon auszugehen, dass die betreffenden Anlieger / Firmen kein
Informationsdefizit haben sondern der Grund vielmehr in der Bequemlichkeit
liegt, Gehwege auf einfache Weise und ohne viel Aufwand zu Räumen.
Werden Verstöße festgestellt oder angezeigt,
werden die verantwortlichen Eigentümer bzw. beauftragten Firmen in geeigneter
Weise angeschrieben. Für die Zukunft ist beabsichtigt, im Wiederholungsfall
Bußgeldverfahren einzuleiten.“
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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