Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsgruppe FWF vom 01.04.2017 - Krähenplage Hardhöhe
Vorlage
OA/234/2017
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB

Entfällt, da nur Kenntnisnahme


Mit Schreiben vom 01.04.2017 beantragte die Stadtratsgruppe der FWF, wegen einer beginnenden Saatkrähenplage entlang der Philipp-Reis-Straße dort die Bäume zurückzuschneiden und die Nester der Krähen zu entfernen.

 

Rabenvögel wie Elstern und Rabenkrähen haben im Allgemeinen einen schlechten Ruf. Es wird oft vorgetragen, Rabenvögel seien zu einer Plage geworden. Aus wissenschaftlicher Sicht bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine generelle, weiträumige Zunahme der Rabenvögel. Regionale Veränderungen des Bestandes sind hingegen durchaus zu verzeichnen.

 

Das gehäufte Aufkommen von Rabenvögeln in Siedlungsbereichen ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich bei diesen Arten eine gewisse Lebensraumverschiebung vollzogen hat. Rabenvögel als sehr anpassungsfähige und intelligente Tiere nutzen die besseren Lebensbedingungen in der Nähe des Menschen aus, beispielsweise auch den besseren Schutz vor natürlichen Feinden (zum Beispiel Habicht oder Sperber).

 

Um die beschriebene Situation im Bereich der Philipp-Reis-Straße näher bewerten zu können, sind zunächst weitere Ermittlungen zu den dort tatsächlich vorhandenen Vogelarten erforderlich, da verschiedene Rabenvögel einen unterschiedlichen Schutzstatus genießen.

 

Handelt es sich bei den Vögeln tatsächlich um Exemplare der Saatkrähen, greift der besondere Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es z.B. verboten, diese Tiere zu stören, zu töten, oder deren Brutstätten zu zerstören. Ausnahmen von diesen Verboten erteilt die höhere Naturschutzbehörde, hier die Regierung von Mittelfranken.

 

Aus fachlicher Sicht kann durchaus angenommen werden, dass es sich bei den beobachteten Tieren auch um Rabenkrähen handeln könnte. Rabenkrähen gehören zwar auch zu den nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Arten, jedoch dürfen sie (in Bayern) vom 16. Juli bis 14. März bejagt werden (die Schonzeit für Rabenkrähen beginnt somit am 15.03. und endet am 15.07.).

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) können die Länder die Schonzeiten unter anderem für bestimmte Jagdbezirke teilweise ganz aufheben, falls besondere Gründe dies erfordern. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 BayJG kann auch die zuständige untere Jagdbehörde (hier die Stadt Fürth) durch Einzelanordnung für bestimmte Jagdreviere aus besonderen Gründen, wie etwa zur Vermeidung übermäßigen Wildschadens, einzelne Schonzeiten aufheben. Von dieser Möglichkeit wurde für das Gemeinschaftsjagdrevier (GJR) Unterfarrnbach-Atzenhof (zu dem auch die Hardhöhe gehört) Gebrauch gemacht und die Schonzeit für Rabenkrähen für die Jagdjahre 2014 - 2016 aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die Rabenkrähen in den stadtnahen Bereichen durch ihr verstärktes Aufkommen in den Frühjahr- und Sommermonaten erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei den Jagdgenossen und Landwirten in Gemüse- und Getreidekulturen anrichten und hier in erster Linie Jungpflanzen schädigen. Die Rabenkrähen  verursachen außerdem massive Fraßschäden an geschützten Bodenbrütern, an Jungpflanzenkulturen, sowie bei Sommer- und Lagergetreide sowie Mais. Auch der Jagdberater unterstützte den entsprechenden Antrag der Jagdgenossenschaft.

 

Der Jagdausübungsberechtigte des GJR hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihm bislang von einer Krähenplage auf der Hardhöhe nichts bekannt sei. Er wird dies beobachten. Eine Bejagung im dortigen Bereich hält er wegen der angrenzenden Wohnbebauung und der Südwesttangente allerdings für nicht ganz unproblematisch.

 

In dem GJR werden (insbes. im Umfeld der Kompostieranlage) vermehrt Rabenkrähen bejagt. Im Jagdjahr 2016 wurden dort lt. vorgelegter Streckenliste insgesamt 81 Rabenkrähen erlegt.

 

Es wird vorgeschlagen, zunächst die Beobachtungen des Jagdausübungsberechtigten abzuwarten. Parallel dazu wird auch die Verwaltung im Rahmen des Außendienstes sich einen Überblick über die Lage vor Ort verschaffen. Diese Erkenntnisse sollten bis zum Sommer vorliegen. Auf dieser Grundlage können dann ggf. mögliche weitere Maßnahmen (wie z.B. eine erneute Aufhebung der Schonzeit) angegangen werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: