Der Antrag wir auf Grund der entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange und um eine Beeinträchtigung eines Privatgrundstückes zu vermeiden abgelehnt.
Die Stadtratsgruppe Die Linke hat beantragt, am „Pegnitzstrand“ im Bereich unterhalb der Jakobinenstraße und in der Nähe des Röllingersteges einen Grillplatz einzurichten. Da aus dem Antrag nicht klar zu entnehmen ist, auf welche Fläche der Antrag konkret abzielt, wurden die drei grundsätzlich in Frage kommenden Flächen (in der nachfolgenden Darstellung mit I – III gekennzeichnet) aus lärmschutztechnischer und naturschutzfachlicher Sicht betrachtet. Daneben wurde auch das Grünflächenamt um eine Einschätzung zu diesem Antrag gebeten.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ergibt sich folgende
Betrachtung:
Im Jahr 2003 wurde die Renaturierung der Pegnitz auf dem Stadtgebiet Fürth nach dem Entwicklungskonzept „ Stadt am Fluss“ durch das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg begonnen. Dabei stand die Verbesserung des Hochwasserschutzes durch die Schaffung von zusätzlichem Rückhalteraum, die naturnahe Gestaltung des Gewässerlaufes und die Verbesserung des Freizeit- und Erholungswertes des Talraumes im Vordergrund.
Die nun betrachteten Bereiche liegen vollständig im Landschaftsschutzgebiet. Zudem sieht auch das Nutzungskonzept, das im Anschluss an die Renaturierung der Pegnitz erarbeitet und am 14.09.2005 vom Bauausschuss beschlossen wurde, für diese Flächen bestimmte Maßgaben vor.
Nach diesem Nutzungskonzept sind zwei der durch Renaturierung neu
geschaffenen Flächen (siehe nachstehenden Plan Nutzungskonzept) dem Naturschutz
vorbehalten. Teilbereiche dieser Naturschutzflächen sind inzwischen von der
Biotopkartierung erfasst. Auf der östlichen Naturschutzfläche (Fläche III)
brütet der Eisvogel. Eine weitere Intensivierung der Nutzung auf den
Naturschutzflächen durch ausgewiesene Grillplätze (Flächen I und III) kann
hiesigen Erachtens nicht zugelassen werden, da dadurch die ursprünglich
vorgesehene Funktion als Lebensraum und Rückzugsort für Tiere und Pflanzen in
Frage gestellt werden würde. Bereits jetzt werden diese Flächen entgegen dieser
Zweckbestimmung zum (verbotenen) Baden und anderen Freizeitaktivitäten genutzt,
so dass sie regelmäßig von Abfällen gereinigt werden müssen.
Die weiteren Flächen
im Talraum (auch die betrachtete Fläche II) sind in dem Nutzungskonzept als Freizeit-und Erholungsflächen gemäß
Grünanlagensatzung eingebracht. Diese Flächen werden von der Bevölkerung
bereits jetzt sehr gut angenommen. Eine weitere Nutzungsintensivierung auf diesen „Freizeitflächen“ durch
Grillmöglichkeiten würde auch den Nutzungsdruck auf die „Naturschutzflächen“
weiter erhöhen. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen deswegen in Bezug auf
den Standort II ebenfalls Bedenken. Zudem gilt es bei Fläche II zu
berücksichtigen, dass diese zentral von einem langgestreckten Privatgrundstück
durchschnitten wird (dieses Grundstück ist im Plan Nutzungskonzept rot
eingefasst dargestellt).
Es
dürfte daher kaum zu bewerkstelligen sein, auf den umliegenden städtischen
Grundstücken einen Grillplatz so zu errichten und zu betreiben, dass sich
dieser nicht nachteilig auf das Privatgrundstück auswirkt. Auch darf darauf
hingewiesen werden, dass diese Fläche nur unzureichend für Fahrzeuge
erschlossen ist und von Norden her (aus der Kutzerstraße oder Dammstraße) nur
über Treppenanlagen erreicht werden kann.
Das
Grünflächenamt teilt die Einschätzung, dass die drei betrachteten Standorte für
die Errichtung von Grillplätzen nicht geeignet sind.
Gleichwohl wurde auch eine Bewertung der möglichen Standorte
aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vorgenommen.
Aus schalltechnischer Sicht sind öffentliche Grillplätze als
nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach TA Lärm zu bewerten. Ausschlaggebend
für die Bewertung evtl. störender Lärmimmissionen durch die Benutzung
öffentlicher Grillplätze ist in erster Linie die Entfernung zur nächstliegenden
Wohnbebauung, deren Gebietseinstufung sowie die Anzahl der Besucher und deren
Kommunikationsverhalten. Für alle drei untersuchten Varianten beträgt die
Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung 100 m und mehr.
Im Falle der Varianten I und II ist die nächstgelegene Wohnbebauung mindestens als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die Grillplätze sollten also möglichst abgerückt von der Wohnbebauung (Variante I nach Nordosten, Variante II etwa mittig auf der Wiese – allerdings wegen Privatgrundstück nicht möglich) situiert werden, um den größtmöglichen Lärmschutz zu gewähren.
Variante III bietet den größten Abstand, da die nächstliegende Bebauung im Bereich des Rundfunkmuseums als Sonderbaufläche „Technologiepark“ eingestuft ist und sich dort augenscheinlich keine störempfindliche Wohnbebauung befindet. Auch im Hinblick auf den Lärm beim Zu- und Abgang der Grillplatzbesucher (einschließlich Fahrverkehr) dürfte dies ein deutlicher Vorteil aus Sicht des Immissionsschutzes sein.
Da die menschliche Stimme und das Kommunikationsverhalten der Menschen stark unterschiedlich ist, kann jedoch aus Sicht des Immissionsschutzes nicht sicher prognostiziert werden, dass es an einzelnen Tagen auf Grund besonders hoher Besucherzahlen und ausgelassener Stimmung nicht doch zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen kann.
Lärmmessungen auf Grund von Anwohnerbeschwerden beim Grillplatz Siebenbogenbrücke/Uferpromenade haben gezeigt, dass auch zeitlich begrenzte, aber deutlich wahrnehmbare Kommunikationsgeräusche (vor allem zur Nachtzeit) zu Anwohnerbeschwerden führen, obwohl die geltenden Immissionsrichtwerte dabei nicht überschritten sind. Auch dort beträgt die Entfernung zur nächstliegenden Wohnbebauung ca. 100 m. Dass die Anwohner der Dr.-Mack-Straße insoweit auch sensibilisiert sind, wird durch die vorliegenden Lärmbeschwerden aus den zurückliegenden Jahren belegt.
Fazit:
Obgleich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich denkbar, wird auf Grund naturschutzrechtlicher Bedenken und der abzusehenden Beeinträchtigung eines Privatgrundstückes von der Errichtung eines Grillplatzes im Bereich des „Pegnitzstrandes“ abgeraten.
Finanzierung:
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