Betreff
Vorlage zum Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 28.06.2017 - Baumschutz
Vorlage
OA/253/2017
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB

Entfällt, da Kenntnisnahme


Der Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE bezieht sich auf den Schutz von Bäumen auf Baustellen. Die Überwachung von Baumschutzauflagen bei Bauvorhaben liegt im Zuständigkeitsbereich von BaF/ökologische Bauaufsicht. Daher wurde BaF um Stellungnahme zu dem Antrag gebeten.

 

Aus allgemein baumschutzfachlicher Sicht kann vorab Folgendes ausgeführt werden:

 

Sofern baurechtlich zulässige Bauvorhaben nicht ohne die Entfernung von Bäumen verwirklicht werden können, kann im Einzelfall von den Verboten der Baumschutzverordnung befreit werden (§ 4 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 1 Baumschutzverordnung). Das Ermessen der Verwaltung ist dabei auf Null reduziert. Die Befreiung wird regelmäßig mit der Baugenehmigung ausgesprochen und, sofern erforderlich, mit Auflagen beispielsweise zum Schutz der auf dem Grundstück oder dem Nachbargrundstück verbleibenden Bäume sowie zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen versehen.

 

Folgende Auflagen werden zum Schutz von zu erhaltenden Bäumen regelmäßig festgesetzt:

 

·            Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind grundsätzlich die Richtlinien für die Anlage von Straßen (Abschnitt 4 – Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen, RAS-LP 4 –) sowie die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten.

 

·            Vor Beginn der Bauarbeiten sind um alle zu erhaltenden Bäume während der gesamten Bauzeit (auch während der Herstellung der Außenanlagen) ortsfeste Schutzzäune von mindestens 2,00 m Höhe aufzustellen, die den Kronentraufbereich umfassen. Eine Benutzung der Flächen innerhalb der Baumschutzzäune (z.B. als Materiallager, Bauwagen, Container usw.) muss ausgeschlossen sein.

 

·            Baukräne sind so zu platzieren, dass deren Aktionsradius eine Beschädigung der Baumkronen ausschließt.

 

Je nach spezifischer Fallkonstellation werden auch weitergehende Auflagen, wie etwa das Gebot der Handschachtung zur Schonung von Wurzeln oder das Anbringen von Wurzelvorhängen, vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Auflagen überwacht die ökologische Bauaufsicht.

 

In besonderen Ausnahmefällen kommt auch die Forderung einer Baumkaution in Frage. Dies ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in welchen zwischen Bauherrschaft und Verwaltung unterschiedliche Auffassungen über die Erhaltungsmöglichkeiten von Bäumen bestehen. Die Verwaltung hat bereits mehrfach, zuletzt in der Umweltausschusssitzung vom 18.09.2014 (Vorlage OA/114/2014) über die rechtlichen Möglichkeiten einer Baumkaution berichtet. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Eine Rechtsgrundlage, wie von der Stadtratsgruppe DIE LINKE angeregt, regelmäßig Baumkautionen in großer Höhe zu fordern, wird nicht gesehen. Bauherren ausnahmslos mit einer Baumkaution zu belasten, erscheint im Übrigen unverhältnismäßig und würde die Naturschutzbehörde nahezu lahmlegen.

 

Einen Sonderfall stellen verfahrensfreie Bauvorhaben (z.B. Abbruchvorhaben oder kleine Bauvorhaben) dar. Mangels erforderlicher Zulassungsentscheidung haben sich die am Bau Beteiligten eigenverantwortlich um die Einhaltung u.a. der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu kümmern. In solchen Fällen kann das OA, soweit möglich, im Einzelfall allenfalls stichprobenartige Kontrollen vornehmen.

 

Im Übrigen hat die ökologische Bauaufsicht am 04.07.2017 wie folgt Stellung genommen:

 

„Bäume, die wild zu nah an Gebäuden aufgegangen sind, sind bei Abbruchanträgen aufgrund der Situierung nicht zu erhalten (s. Fotos 1-3 zum Normagelände).

Abbrüche sind entweder verfahrensfrei oder der Bauaufsicht anzuzeigen gem. Art.  57 Abs. 5 BayBO.

Für eine Beteiligung des Ordnungsamtes sowie Beauflagung gibt es keine Rechtsgrundlage. Daher erhält das OA einen Abdruck der Bestätigung über den Eingang der Anzeige.

 

Entzug der Baugenehmigung:

Für den Entzug einer Baugenehmigung aufgrund solch eines ordnungswidrigen Verhaltens gibt es weder in der BayBO noch im VwVfG eine Rechtsgrundlage.

Voraussetzung für die Rücknahme einer Baugenehmigung ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dies ist hier nicht gegeben.

Eine Rücknahme wäre allenfalls möglich, wenn die Genehmigung mit falschen Angaben in den Planunterlagen erwirkt wurde.“

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Fotos Normagelände