Der Umweltausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft.
Sie tritt zum 01.12.2017 in Kraft.
Die Satzungsänderungen sind überwiegend redaktioneller Art.
Darüber hinaus werden folgende Änderungen und Anpassungen vorgeschlagen:
1.
§
6 Abs. 3
„Voraussetzung
ist ein Nachweis über eine ausreichend große Grundstücksfläche und
Mindestgartenfläche in Form eines Grundstücksplans. Dies ist in der Regel
erfüllt, wenn pro Bewohner mindestens 50 m² an Grünfläche zur Verfügung
stehen.“
Die
neu eingefügten Sätze sollen als überprüfbarer Nachweis der Eigenkompostierung
dienen und sicherstellen, dass für den erzeugten Kompost ausreichend
Gartenfläche zur Verteilung zur Verfügung steht.
Der Wortlaut
des neuen Satzes wurde aus einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes
übernommen. Der Landkreis Fürth sowie die Stadt Erlangen haben ähnliche
Vorgaben zum Nachweis der Eigenkompostierung in der Satzung.
2.
§
11 Abs. 9
Neben
der richtigen Befüllung ist auch die rechtzeitige Bereitstellung der Behälter
für die Einsammlung der Abfälle erforderlich. Papierbehälter müssen am
Abfuhrtag bis 06:30 Uhr an den Straßenrand gestellt werden (§13 Abs. 2).
Es kommt immer
wieder vor, dass dies von den Bürgern vergessen wird. Aus Organisations- und
Kapazitätsgründen ist es nicht möglich, diese Behälter später am Tag nochmals
anzufahren. Die Aufnahme in die Satzung soll zur Klarstellung der
gebührenpflichtigen Nachleerung an einem anderen Tag dienen.
3.
§
12 Abs.1 und § 24 Abs. 13
„Es
ist verboten, Abfälle und Wertstoffe in Abfallbehälter auf anderen Grundstücken
zu legen.“
Die
missbräuchliche Nutzung von Abfallbehältern auf anderen Grundstücken soll
zukünftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
4.
§
13 Abs. 1
„Ist eine
Entleerung der Abfallbehälter aufgrund von verpressen oder festfrieren der
Abfälle in den Behältern nicht möglich, wird die Stadt bis zur nächsten
turnusmäßigen Abfuhr von ihren Pflichten zur Einsammlung befreit.“
Bei
unsachgemäßer Befüllung oder Lagerung der Behälter ist es aus Organisations-
und Kapazitätsgründen nicht möglich, die Behälter nochmals anzufahren.
5.
§
13 Abs. 2
„Werden die
Behälter am Abholtag von den anschlusspflichtigen Personen selbst
bereitgestellt, hat dies bis 06:30 Uhr am befahrbaren Straßenrand zu erfolgen.
Nach der Entleerung sind die Behälter wieder auf das Grundstück
zurückzustellen.“
Hinweis für
Anschlusspflichtige, welche die Behälter selbst zur Abfuhr bereitstellen.
6.
§
17 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23
Streichung
und Ergänzung erfolgt zur Anpassung an die Betriebsordnung der
Recyclinghöfe und des Kompostplatzes.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung zur Änderung der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft
–Abfallwirtschaftssatzung-
Gegenüberstellung der Änderungen