Vorlage
SVA/136/2017
Art
Beschlussvorlage - AL

Anhänger, ungeachtet der Aufbauart, nehmen grundsätzlich am Straßenverkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs teil, soweit sie hierfür zugelassen sind oder ein amtliches Kennzeichen zugeteilt bekommen haben. Für zugelassene Anhänger ohne Zugfahrzeug besteht die straßenverkehrsrechtliche Beschränkung nach § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO, wonach das Parken nur für einen Zeitraum von zwei Wochen zulässig ist. Soweit keine anderweitigen verkehrsrechtlichen Beschränkungen bestehen (z.B. Höchstparkdauer, Beschränkung auf Fahrzeugart) dürfen Anhänger auch ohne Zugfahrzeug grundsätzlich zwei Wochen geparkt werden.

Nicht unter den Gemeingebrauch zu subsumieren ist die Nutzung öffentlicher Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. Das Abstellen von Anhängern auf öffentlichen Straßen, die ausschließlich dem Zweck der Werbung dienen, ist ggf. unzulässig. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, ob das Fahrzeug seinen Verkehrszweck überhaupt erfüllen kann. Z.B. ist ein Anhänger mit Plane und Spiegel oder Kasten, dessen Plane / Kasten mit Werbeaufdruck versehen ist, als geparktes Fahrzeug zu beurteilen, wenn der Laderaum des Anhängers jederzeit benutzbar ist.

Anders verhält es sich, wenn z.B. der Laderaum des Anhängers durch eine Werbeanlage belegt oder der Kasten nicht mehr zu öffnen ist. In jedem Fall ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Die bestehenden Rechtsnormen, namentlich StVG, StVO, BayStrWG und Sondernutzungssatzung der Stadt Fürth sind ausreichend.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: