Entfällt, da Kenntnisnahme
Zum Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.12.2017
hat die Verwaltung Stellungnahmen derjenigen Dienststellen, Betriebe und Beteiligungen eingeholt, die über einen Bestand an pflanzenschutzrelevanten Flächen verfügen. Danach kann der Antrag wie folgt beantwortet werden:
Liegenschaftsamt
(Stellungnahme vom 22.01.2018)
Die Stadt Fürth Liegenschaftsamt verwaltet ca. 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Es wurden ca. 200 Pacht- und Pflegeverträge abgeschlossen. Etwas mehr als die Hälfte dieser Vertragsabschlüsse betreffen Ackergrundstücke. Nach Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürth ist davon auszugehen, dass die Pächter dieser Ackergrundstücke im Stadtgebiet Fürth Glyphosat im Herbst einsetzen, um den Boden für eine Neubepflanzung „frei“ zu machen oder im Frühjahr, wenn der Unkrautaufwuchs eingesetzt hat. Während der Wachstumsphase erfolgt lt. AELF keine Behandlung mit Glyphosat.
Auf Grünflächen findet Glyphosat lt. AELF keine Anwendung.
Sämtliche ab 01.01.2018 neu abgeschlossenen Pachtverträge (Acker- und Wiesengrundstücke) enthalten ein Verwendungsverbot von Glyphosat.
Die Anwendung des Breitbandherbizids Glyphosat in städtischen Kleingartenanlagen ist wie folgt durch § 8 Abs. 8 des Pachtvertrages mit dem Stadtverband der Kleingärtner verboten:
„Bei der Bewirtschaftung sind ausschließlich umweltverträgliche Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. Der Einsatz von Pestiziden ist nach Absprache mit der Fachberatung abzustimmen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Pächter verpflichtet, gegen den Unterpächter in geeigneter Weise einzuschreiten.“
Grünflächenamt (Stellungnahme
vom 12.01.2018)
Im Zuständigkeitsbereich des GrfA wird kein Glyphosat eingesetzt. Bei der Vergabe von Leistungen an Firmen wird die Verwendung von Glyphosat bereits ausgeschlossen.
Andere Pflanzenschutzmittel (PSM) werden grundsätzlich nur nach Befall bzw. Bedarf und ausschließlich durch Personal mit Sachkundenachweis eingesetzt:
- Zuletzt wurde 2014 NeemAzal gegen den Eichenprozessionsspinner eingesetzt. Derzeit werden lediglich die Nester mechanisch entfernt. Bei künftigem starkem Befall ist die Anwendung von Dipel vorgesehen.
- Zur Vermeidung von Biberverbiss an Bäumen im Uferbereich wird Wöbra eingesetzt.
- Im Rosengarten, im Dahliengarten und im Kalthaus des GrfA kam zuletzt 2016 Spruzit zur Anwendung. Durch die Verwendung resistenter Rosensorten konnte der Einsatz von PSM in der Vergangenheit deutlich reduziert werden.
- In den Staudenbeeten und im Dahliengarten des Stadtparks wird bei starkem Befall das Schneckenkorn Ferramol gestreut.
Tiefbauamt (Stellungnahme vom
04.04.2018)
Im Bereich des Bauhofes wird kein Glyphosat verwendet.
Zur Eindämmung von Wildkräutern wird im Bereich der Straßenreinigung das bienenfreundliche Mittel Finalsan Plus eingesetzt. Für die Anwendung dieses Mittels liegt eine Genehmigung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus Ansbach vor.
Gebäudewirtschaft Fürth
(Stellungnahme vom 29.03.2018)
Auf GWF-Grundstücken wird schon
seit 2015 kein Glyphosat mehr eingesetzt.
OA/Försterei
Im Bereich der Försterei erfolgt
kein Einsatz von Glyphosat oder anderen PSM (ausgenommen die Bekämpfung des
starken Eichenprozessionsspinnerbefalls vor einigen Jahren). Bei
Aufforstungsflächen und den städtischen Christbaumkulturen erfolgt das
„Ausgrasen“ maschinell.
Klinikum Fürth (Stellungnahme
vom 18.01.2018)
Auf den Gehwegen und der Terrasse
der Cafeteria des Klinikum Fürth wird das Mittel Weedkill der Firma HWR –
Chemie eingesetzt. Einer der Hauptbestandteile dieses Mittels ist Glyphosat.
Das Mittel Weedkill wird sehr sparsam (ca. 5 Liter pro Jahr) verwendet.
Das Klinikum wird aber ab sofort
dieses Mittel nicht mehr einsetzen und kann auf den Einsatz von Glyphosat somit
vollständig verzichten.
infra fürth gmbh
(Stellungnahme vom 11.04.2018)
In den Pacht- und Pflegeverträgen
für infra-Flächen im Wasserschutzgebiet Rednitztal wird nicht explizit auf PSM
oder Glyphosat hingewiesen. Es wird auf die Schutzgebietsverordnung verwiesen.
Gemäß der Schutzgebietsverordnung
(Schutzgebiete Fürth und Knoblauchsland) ist es verboten in den
Fassungsbereichen PSM einzusetzen, für die engeren und weiteren
Schutzzonen gilt ein Verbot für die Anwendung von PSM, sofern deren Anwendung
nicht nach den Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes (unter Beachtung der
Gebrauchsanleitung) zugelassen ist.
WBG der Stadt Fürth
(Stellungnahme vom 09.01.2018)
Der Sachverhalt wurde geprüft und
Rücksprache mit den beauftragten Firmen gehalten. Diese bestätigten, dass kein
Glyphosat o.ä. im Bestand der WBG Fürth, deren verbundenen Unternehmen sowie
fremdverwalteten Objekten (u.a. städtischer Bestand) zur Anwendung kommt.
Eine Äußerung der StEF ist
bislang nicht eingegangen.
Das Rechtsamt teilte mit Verfügung vom 31.01.2018 mit:
Für eine allgemeine Satzung oder eine Verordnung, die
auch für private Flächen gelten würde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das
Pflanzenschutzrecht gehört nicht zu den Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Sinne von Art. 23, 24 GO. Eine Gefahr im Sinne des LStVG
besteht auch nicht, weil durch die pflanzenschutzrechtliche Zulassung
festgestellt ist, dass das Mittel bei sachgemäßer Verwendung und unter
Beachtung der evtl. Nebenbestimmungen zur Zulassung nicht gefährlich ist. Etwas
anderes kann höchstens für besonders empfindliche Vegetationen gelten, diese
dürften aber bereits naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt sein.
(Anmerkung des OA: Der Einsatz von Glyphosat erfolgt üblicherweise auf
Ackerflächen oder im (Haus-)Garten, besonders empfindliche Vegetation im
vorgenannten Sinn, z.B. Sandmagerrasen in der freien Natur dürfte somit von
einem evtl. Glyphosateinsatz nicht betroffen sein.)
Glyphosat wird auf den durch die Stadt Fürth selbst
bewirtschafteten Flächen nicht eingesetzt. Auf den vor dem 01.01.2018
verpachteten Ackerflächen der Stadt Fürth und evtl. auch auf Pachtflächen der
infra fürth gmbh kann ein Einsatz von Glyphosat hingegen nicht ausgeschlossen
werden.
Das RA hat hierzu festgestellt, dass ein Verzicht auf
den Einsatz von Glyphosat bzw. ein Verbot auf stadteigenen Flächen möglich ist.
Bei bereits verpachteten Flächen kann das Verbot allerdings erst bei
Neuverpachtung oder Verlängerung oder mit Zustimmung des Vertragspartners
erfolgen. Ob es Landwirte gibt, für die dies eine unbillige Härte bedeuten
würde, müsste vom LA erfragt werden.
Die Anwendung von PSM wird im
Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 geregelt. Der Vollzug dieses Gesetzes liegt
in Bayern bei den staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachbehörden
(Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 24.07.2003 und Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 8.
November 2004 Az.: L 2/R 5-7321-1250). Eine Zuständigkeit der Stadt Fürth
ist insoweit nicht gegeben. Evtl. Beratungsleistungen werden somit auch von der
Landwirtschafts- bzw. Forstverwaltung erbracht. Städtische Beratungsleistungen
für die Bürgerschaft erfolgen daher, von Ausnahmen, wie z.B: der aus
gesundheitsschutzgründen erforderlichen Bekämpfung des
Eichenprozessionsspinners, mangels Zuständigkeit nicht.
Wurde zum 01.01.2018 im Bereich des LA umgesetzt.
Zur Frage von externen
Beratungsleistungen wird auf o.g. Nr. 4 und die Zuständigkeit der staatlichen
Landwirtschafts- und Forstverwaltung Bezug genommen. Eine interne Beratung
städtischer Dienststellen, Betriebe und Beteiligungen kann mit den hier zur
Verfügung stehenden personellen Ressourcen nicht geleistet werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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