Betreff
Fortschreibung Tagespflegeentgelt und Elternbeitrag (§ 23 SGB VIII)
Vorlage
JgA/357/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

1. Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass durch die Erhöhung des Basiswerts (Kindertagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Vergütungspauschale für die Tagespflege und Großtagespflege (§ 23 SGB VIII) ab 01.07.2018 fortgeschrieben wird.

2. Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass ab dem 01.09.2018 die Elternbeiträge in der Kindertagespflege wie folgt angepasst werden:

 

gebuchte

 

ELTERN-
BEITRAG

Betreuungszeit

in Stunden

 

 

 

 

bisher

neu ab
01.09.2018

wöchtl.

täglich

 

 

5 bis 10

bis 2

84 €

85 €

bis 15

2 bis   3

125 €

128 €

bis 20

3 bis   4

167 €

171 €

bis 25

4 bis   5

209 €

214 €

bis 30

5 bis   6

251 €

256 €

bis 35

6 bis   7

293 €

299 €

bis 40

7 bis   8

335 €

342 €

bis 45

8 bis   9

376 €

384 €

bis 50

9 bis 10

418 €

427 €

bis 55

10 bis 11

460 €

470 €

bis 60

11 bis 12

502 €

513 €

 


Mit Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2015 wurde die Verwaltung ermächtigt, die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen sowie die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege auf der Grundlage des jeweils geltenden vorläufigen Basiswerts für die BayKiBiG-Förderung fortzuschreiben. Dadurch finden aktuelle Lohn- und Tarifentwicklungen im Bereich der Kindertagesbetreuung auch bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung für Tagespflegepersonen Berücksichtigung. Die letzte Anpassung des Entgelts für die Tagespflegepersonen erfolgte zum 01.07.2017, der Elternbeitrag wurde zuletzt zum 01.05.2016 erhöht.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat den Basiswert für die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01.01.2018 auf 1.073,07 € angehoben. Aus haushaltstechnischen und verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die Anpassung des Tagespflegeentgelts in der Stadt Fürth wie im Vorjahr zeitversetzt zum 01. Juli des laufenden Jahres.

 

Um die nach dem BayKiBiG erforderliche kommunale Co-Finanzierung im Verhältnis 1:1 sicherzustellen und die staatlichen Vorgaben für die Förderung der Kindertagespflege zu erfüllen, wurden die städtischen Regelungen im notwendigen Umfang fortgeschrieben. Die Verwaltung orientiert sich hier auch an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege.

 

Das Tagespflegeentgelt setzt sich seit der Neustrukturierung im Jahr 2015 wie folgt zusammen:

 
Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe nachfolgende Ziffer 1),
+ differenzierter Qualifizierungszuschlag (siehe Ziffer 2)
+ Sachaufwandspauschale (siehe Ziffer 3).


Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen Komponenten, abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten Betreuungsstunden gemäß der Tagespflegegeldtabelle 2018 (siehe Anlagen Tagespflegeentgelt-Tabelle und -Grafik mit  Stand zum 01.07.2018).

 

 

1. Grundpauschale (Anerkennungsbetrag)

 

Mit der Grundpauschale erhält die Tagespflegeperson eine finanzielle Anerkennung für ihre reguläre Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die Grundpauschale wird für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden ab dem 01.07.2018 auf 357,69 € festgesetzt und je nach Buchungskategorie stundenanteilig erhöht oder vermindert. Der Monatsbetrag des Tagespflegeentgelts wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.


Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro Betreuungsstunde. Nachtzeitenbetreuung wird weiterhin mit dem Wert von vier Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt. In der Unfallversicherung wird nach wie vor der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) fortgeschrieben. Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge wird ab dem 01.01.2018 auf Nachweis ein Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 41,85 € ausbezahlt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird im Regelfall der hälftige Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der Basis des Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.

 

 


2. Qualifizierungszuschlag


Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 %, sofern die erforderliche Grundqualifikation und die regelmäßigen jährlichen Fortbildungen absolviert werden.


3. Sachaufwandspauschale

 

Unabhängig vom Alter des Kindes wird weiterhin bei einer durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Die Pauschale umfasst z.B. Aufwendungen für Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien, Ausflüge und auch Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150 €, für Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 € monatlich. Damit sind Essensgeld und alle weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale anteilig. Eine Änderung ist hier nicht veranlasst.


Die Regelungen zur erhöhten Förderung der Großtagespflege, Förderung bei (drohender) Behinderung und zur Weitergewährung der Leistungen bei Krankheit/Abwesenheit bleiben ebenfalls unverändert.


4. Elternbeitrag

 

Der Elternbeitrag wurde zuletzt zum 01.05.2016 angepasst. Seither erfolgte keine Erhöhung der Gebühren mehr, obwohl die Kosten im Bereich der Kindertagespflege stetig gestiegen sind. Dies ist zum einen in der zunehmenden Zahl an Pflegeverhältnissen und zum anderen in der verbesserten Vergütung der Tagespflegepersonen begründet. Eine angemessene Bezahlung der Tagesmütter und –väter ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Gewähr dafür, dass sich auch zukünftig eine ausreichende Anzahl an Personen für diesen Beruf entscheidet bzw. diesen auch weiterhin ausübt.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist insbesondere in der Altersgruppe unter 3 Jahren mit der Betreuung in einer Einrichtung (Krippe) gleichzusetzen. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der einheitlichen staatlichen Förderung in diesem Bereich. Daher ist es –neben der Deckung der entstehenden Kosten- unser Anliegen, die Kosten für die Eltern in den unterschiedlichen Betreuungsformen annähernd vergleichbar zu gestalten. Da die Beiträge für Kinderkrippen in diesem Jahr angehoben werden müssen, ist auch eine Erhöhung im Bereich der Tagespflege angezeigt, um die Schere zwischen diesen beiden Betreuungsmöglichkeiten nicht weiter auseinander gehen zu lassen.

 

Die Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege ist gesetzlich auf einen Höchstwert gedeckelt, abhängig von der Höhe des jeweiligen Basiswerts. Um einerseits die seit 2016 entstandenen Mehrkosten besser decken zu können und andererseits die finanzielle Mehrbelastung für die Eltern möglichst gering zu halten, hat sich die Verwaltung entschieden, den maximal möglichen Höchstbetrag nicht voll auszureizen, sondern eine moderatere Anpassung der Gebühren vorzunehmen.

Die Kosten für die Betreuung im Grundtarif (7 bis 8 Stunden täglich) belaufen sich ab dem 01.09.2018 auf 342 Euro (bisher: 335 Euro) monatlich. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich der Elternbeitrag proportional. In der am meisten gebuchten Kategorie von bis zu 30 Stunden in der Woche ergeben sich Mehrkosten von 5 Euro im Monat. Der abgestufte Elternbeitrag ergibt sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2018 (siehe Anlage). Die durchschnittliche Erhöhung der Beiträge über alle Buchungskategorien hinweg liegt bei etwas mehr als 2 % und bewegt sich damit –auch gemessen an der Zeitspanne seit der letzten Erhöhung- in einem absolut vertretbaren Rahmen.

 

Die Anpassung erfolgt zeitgleich mit der geplanten Erhöhung der Kita-Gebühren zum 01.09.2018. Private Zuzahlungen werden weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.

 

5. Entwicklung der Platzzahlen

 

Die Zahl der aktiven Tagespflegepersonen liegt aktuell bei 55 (Stand April 2018). Diese Zahl beinhaltet nur Personen, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kinder betreut haben und variiert von Monat zu Monat. Das Versorgungsziel gemäß Stadtratsbeschluss (vorzuhaltende Platzzahl) in der Kindertagespflege liegt nach wie vor bei 235 Plätzen, wovon derzeit 182 tatsächlich belegt sind. Gegenüber dem Vorjahr ist hier ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen.

 

Ausgehend von den aktuellen Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung wird auch weiterhin ein steigender Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich bestehen. Zusätzlich zu den vorhandenen und aktuell geplanten Kapazitäten in Kinderkrippen stellt die Kindertagespflege weiterhin einen unverzichtbaren Bestandteil der Kinderbetreuung im U3-Bereich dar. Die Tagespflegepersonen leisten eine wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. Die Tagespflege ist und bleibt eine flexible Alternative zur klassischen Krippenbetreuung. Durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 27.10.2017, BVerwG 5 C 19.16) kommt dieser Betreuungsform eine noch größere Bedeutung zu, denn es wurde hier deutlich gemacht, dass die Kommunen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in bestimmten Fällen die Eltern auch auf eine Betreuung in der Kindertagespflege verweisen dürfen.

 

Der Gesetzgeber verlangt die Festsetzung eines leistungsgerechten und angemessenen Grundbetrags zur Anerkennung der Betreuungsleistung. Mit der jährlichen Anpassung des Tagespflegeentgelts soll dieser Vorgabe Rechnung getragen werden, indem einerseits die Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und andererseits die aktuellen tariflichen Entwicklungen im Erziehungsbereich berücksichtigt werden. Nicht zuletzt hängen die Sicherung und der Ausbau der Betreuungszahlen im Tagespflegebereich in nicht unerheblichem Maße mit einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung dieser Tätigkeit zusammen. Nur bei einer adäquaten Bezahlung kann weiterhin ein ausreichender Pool an Tagespflegepersonen und –plätzen vorgehalten bzw. können die bereits geschaffenen Kapazitäten in diesem Bereich auch tatsächlich besser ausgeschöpft werden – nicht zuletzt als wichtiger Baustein im Hinblick auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs.

 


6. Finanzierung


Da der Basiswert im Vergleich zum Vorjahr eher geringfügig erhöht wurde, entstehen für die dargestellte Anpassung der Grundpauschale Mehrkosten von lediglich ca. 3.000 Euro im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Dieser Wert ist unter anderem auch abhängig von der Zahl der eingebuchten Kinder und dem gebuchten Stundenumfang im jeweiligen Jahr, insgesamt also schwer vorhersehbar. Dennoch rechnen wir aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten mit einer weiteren Zunahme der Betreuungsplätze im Verlauf des Jahres. Die Mehreinnahmen durch die Erhöhung bei den Elternbeiträgen in Höhe von ca. 9.000 Euro können diese Mehrkosten ebenso kompensieren wie einen Teil der Kosten für die bereits seit Juli 2017 umgesetzte Anhebung des Entgelts für die Tagespflegepersonen. Diese Mehraufwendungen wurden bisher voll aus städtischen Geldern finanziert.

 

Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht erforderlich.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Im Ansatz bereits abgebildet

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4542.7612.0020

Budget-Nr.      

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: nicht erforderlich

 


Tagespflegeentgelttabelle 2018

Grafik Tagespflegeentgelt 2018