1. Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass durch die Erhöhung
des Basiswerts (Kindertagespflege) nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz (BayKiBiG) die Vergütungspauschale für die Tagespflege und
Großtagespflege (§ 23 SGB VIII) ab 01.07.2018 fortgeschrieben wird.
2. Der Ausschuss nimmt Kenntnis, dass ab dem 01.09.2018
die Elternbeiträge in der Kindertagespflege wie folgt angepasst werden:
gebuchte |
|
ELTERN- |
|
Betreuungszeit |
|||
in Stunden |
|
|
|
|
|
bisher |
neu ab |
wöchtl. |
täglich |
|
|
5 bis 10 |
bis 2 |
84 € |
85 € |
bis 15 |
2 bis 3 |
125 € |
128 € |
bis 20 |
3 bis 4 |
167 € |
171 € |
bis 25 |
4 bis 5 |
209 € |
214 € |
bis 30 |
5 bis 6 |
251 € |
256 € |
bis 35 |
6 bis 7 |
293 € |
299 € |
bis 40 |
7 bis 8 |
335 € |
342 € |
bis 45 |
8 bis 9 |
376 € |
384 € |
bis 50 |
9 bis 10 |
418 € |
427 € |
bis 55 |
10 bis 11 |
460 € |
470 € |
bis 60 |
11 bis 12 |
502 € |
513 € |
Mit Beschluss des Stadtrats vom 25.03.2015 wurde die
Verwaltung ermächtigt, die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen sowie
die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagespflege auf der Grundlage des
jeweils geltenden vorläufigen Basiswerts für die BayKiBiG-Förderung
fortzuschreiben. Dadurch finden aktuelle Lohn- und Tarifentwicklungen im
Bereich der Kindertagesbetreuung auch bei der Festsetzung einer angemessenen
Vergütung für Tagespflegepersonen Berücksichtigung. Die letzte Anpassung des
Entgelts für die Tagespflegepersonen erfolgte zum 01.07.2017, der Elternbeitrag
wurde zuletzt zum 01.05.2016 erhöht.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
Soziales, Familie und Integration hat den Basiswert für die Förderung der
Kindertagespflege ab dem 01.01.2018 auf 1.073,07 € angehoben. Aus
haushaltstechnischen und verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die Anpassung
des Tagespflegeentgelts in der Stadt Fürth wie im Vorjahr zeitversetzt zum 01.
Juli des laufenden Jahres.
Um die nach dem BayKiBiG erforderliche kommunale
Co-Finanzierung im Verhältnis 1:1 sicherzustellen und die staatlichen Vorgaben
für die Förderung der Kindertagespflege zu erfüllen, wurden die städtischen
Regelungen im notwendigen Umfang fortgeschrieben. Die Verwaltung orientiert sich
hier auch an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Städtetags für
die Kindertagespflege.
Das Tagespflegeentgelt setzt sich seit der
Neustrukturierung im Jahr 2015 wie folgt zusammen:
Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe nachfolgende Ziffer 1),
+ differenzierter Qualifizierungszuschlag (siehe Ziffer 2)
+ Sachaufwandspauschale (siehe Ziffer 3).
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen Komponenten,
abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten Betreuungsstunden gemäß der
Tagespflegegeldtabelle 2018 (siehe Anlagen Tagespflegeentgelt-Tabelle und
-Grafik mit Stand zum 01.07.2018).
1.
Grundpauschale (Anerkennungsbetrag)
Mit
der Grundpauschale erhält die Tagespflegeperson eine finanzielle Anerkennung
für ihre reguläre Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die Grundpauschale wird
für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden ab dem 01.07.2018 auf 357,69 € festgesetzt
und je nach Buchungskategorie stundenanteilig erhöht oder vermindert. Der
Monatsbetrag des Tagespflegeentgelts wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.
Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro
Betreuungsstunde. Nachtzeitenbetreuung wird weiterhin mit dem Wert von
vier Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt. In der Unfallversicherung
wird nach wie vor der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
fortgeschrieben. Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge
wird ab dem 01.01.2018 auf Nachweis ein Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von
41,85 € ausbezahlt. Für die Kranken- und Pflegeversicherung wird im
Regelfall der hälftige Beitrag für einen angemessenen
Krankenversicherungsschutz auf der Basis des Mindestbeitrages bei einer
gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierbei ist der Einzelfall zu prüfen.
2. Qualifizierungszuschlag
Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei
Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen
anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 %, sofern die
erforderliche Grundqualifikation und die regelmäßigen jährlichen Fortbildungen
absolviert werden.
3. Sachaufwandspauschale
Unabhängig vom Alter des Kindes wird weiterhin bei einer
durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind eine monatliche
Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Die Pauschale umfasst z.B.
Aufwendungen für Ausstattung, anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien,
Ausflüge und auch Verpflegung. Der Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150
€, für Verpflegung und Zubereitung bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 €
monatlich. Damit sind Essensgeld und alle
weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung abgegolten. Dies ist im
Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden
täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die Sachaufwandspauschale
anteilig. Eine Änderung ist hier nicht veranlasst.
Die Regelungen zur erhöhten Förderung der Großtagespflege, Förderung bei
(drohender) Behinderung und zur Weitergewährung der Leistungen bei
Krankheit/Abwesenheit bleiben ebenfalls unverändert.
4. Elternbeitrag
Der
Elternbeitrag wurde zuletzt zum 01.05.2016 angepasst. Seither erfolgte keine
Erhöhung der Gebühren mehr, obwohl die Kosten im Bereich der Kindertagespflege
stetig gestiegen sind. Dies ist zum einen in der zunehmenden Zahl an
Pflegeverhältnissen und zum anderen in der verbesserten Vergütung der
Tagespflegepersonen begründet. Eine angemessene Bezahlung der Tagesmütter und
–väter ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Gewähr dafür, dass sich
auch zukünftig eine ausreichende Anzahl an Personen für diesen Beruf
entscheidet bzw. diesen auch weiterhin ausübt.
Die
Betreuung in Kindertagespflege ist insbesondere in der Altersgruppe unter 3
Jahren mit der Betreuung in einer Einrichtung (Krippe) gleichzusetzen. Dies
zeigt sich nicht zuletzt an der einheitlichen staatlichen Förderung in diesem
Bereich. Daher ist es –neben der Deckung der entstehenden Kosten- unser
Anliegen, die Kosten für die Eltern in den unterschiedlichen Betreuungsformen
annähernd vergleichbar zu gestalten. Da die Beiträge für Kinderkrippen in
diesem Jahr angehoben werden müssen, ist auch eine Erhöhung im Bereich der
Tagespflege angezeigt, um die Schere zwischen diesen beiden
Betreuungsmöglichkeiten nicht weiter auseinander gehen zu lassen.
Die
Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege ist gesetzlich auf einen
Höchstwert gedeckelt, abhängig von der Höhe des jeweiligen Basiswerts. Um
einerseits die seit 2016 entstandenen Mehrkosten besser decken zu können und
andererseits die finanzielle Mehrbelastung für die Eltern möglichst gering zu
halten, hat sich die Verwaltung entschieden, den maximal möglichen Höchstbetrag
nicht voll auszureizen, sondern eine moderatere Anpassung der Gebühren
vorzunehmen.
Die
Kosten für die Betreuung im Grundtarif (7 bis 8 Stunden täglich) belaufen sich
ab dem 01.09.2018 auf 342 Euro (bisher: 335 Euro) monatlich. Wird ein Kind
kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich
der Elternbeitrag proportional. In der am meisten gebuchten Kategorie von bis
zu 30 Stunden in der Woche ergeben sich Mehrkosten von 5 Euro im Monat. Der
abgestufte Elternbeitrag ergibt sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2018 (siehe
Anlage). Die durchschnittliche Erhöhung der Beiträge über alle
Buchungskategorien hinweg liegt bei etwas mehr als 2 % und bewegt sich damit
–auch gemessen an der Zeitspanne seit der letzten Erhöhung- in einem absolut
vertretbaren Rahmen.
Die
Anpassung erfolgt zeitgleich mit der geplanten Erhöhung der Kita-Gebühren zum
01.09.2018. Private Zuzahlungen werden weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Entwicklung der
Platzzahlen
Die
Zahl der aktiven Tagespflegepersonen liegt aktuell bei 55 (Stand April 2018).
Diese Zahl beinhaltet nur Personen, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kinder
betreut haben und variiert von Monat zu Monat. Das Versorgungsziel gemäß
Stadtratsbeschluss (vorzuhaltende Platzzahl) in der Kindertagespflege liegt
nach wie vor bei 235 Plätzen, wovon derzeit 182 tatsächlich belegt sind.
Gegenüber dem Vorjahr ist hier ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen.
Ausgehend
von den aktuellen Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung wird auch weiterhin ein
steigender Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich bestehen. Zusätzlich zu
den vorhandenen und aktuell geplanten Kapazitäten in Kinderkrippen stellt die
Kindertagespflege weiterhin einen unverzichtbaren Bestandteil der
Kinderbetreuung im U3-Bereich dar. Die Tagespflegepersonen leisten eine
wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird sichergestellt, dass
Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der Kindertagesbetreuung
wahrnehmen können. Die Tagespflege ist und bleibt eine flexible Alternative zur
klassischen Krippenbetreuung. Durch die aktuelle Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 27.10.2017, BVerwG 5 C 19.16) kommt
dieser Betreuungsform eine noch größere Bedeutung zu, denn es wurde hier
deutlich gemacht, dass die Kommunen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen
Betreuungsplatz in bestimmten Fällen die Eltern auch auf eine Betreuung in der
Kindertagespflege verweisen dürfen.
Der
Gesetzgeber verlangt die Festsetzung eines leistungsgerechten und angemessenen
Grundbetrags zur Anerkennung der Betreuungsleistung. Mit der jährlichen
Anpassung des Tagespflegeentgelts soll dieser Vorgabe Rechnung getragen werden,
indem einerseits die Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und
andererseits die aktuellen tariflichen Entwicklungen im Erziehungsbereich
berücksichtigt werden. Nicht zuletzt hängen die Sicherung und der Ausbau der
Betreuungszahlen im Tagespflegebereich in nicht unerheblichem Maße mit einer
angemessenen und leistungsgerechten Vergütung dieser Tätigkeit zusammen. Nur bei
einer adäquaten Bezahlung kann weiterhin ein ausreichender Pool an
Tagespflegepersonen und –plätzen vorgehalten bzw. können die bereits
geschaffenen Kapazitäten in diesem Bereich auch tatsächlich besser ausgeschöpft
werden – nicht zuletzt als wichtiger Baustein im Hinblick auf die Erfüllung des
Rechtsanspruchs.
6. Finanzierung
Da der Basiswert im Vergleich zum Vorjahr eher geringfügig erhöht wurde,
entstehen für die dargestellte Anpassung der Grundpauschale Mehrkosten von
lediglich ca. 3.000 Euro im Sonderbudget 51510 bei UA 4542.7612. Dieser Wert
ist unter anderem auch abhängig von der Zahl der eingebuchten Kinder und dem
gebuchten Stundenumfang im jeweiligen Jahr, insgesamt also schwer vorhersehbar.
Dennoch rechnen wir aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten mit einer
weiteren Zunahme der Betreuungsplätze im Verlauf des Jahres. Die Mehreinnahmen
durch die Erhöhung bei den Elternbeiträgen in Höhe von ca. 9.000 Euro können
diese Mehrkosten ebenso kompensieren wie einen Teil der Kosten für die bereits
seit Juli 2017 umgesetzte Anhebung des Entgelts für die Tagespflegepersonen.
Diese Mehraufwendungen wurden bisher voll aus städtischen Geldern finanziert.
Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit
nicht erforderlich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Im
Ansatz bereits abgebildet |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4542.7612.0020 |
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: nicht erforderlich |
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Tagespflegeentgelttabelle 2018
Grafik Tagespflegeentgelt 2018