Der Umweltausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen, bis der Umfang der beabsichtigten Bebauung des Areals mit hinreichender Genauigkeit feststeht.
Die Überlegung, das sog. Wolfsgruber Areal in der Mühlstraße bis zu einer zukünftigen Bebauung zwischenzunutzen, ist grundsätzlich naheliegend. Allerdings hält die Verwaltung die vorgeschlagenen Nutzungen (Stellplätze für Schaustellerfahrzeuge, ggf. Grillplatz) aus folgenden Gründen derzeit nicht für umsetzbar:
- Stellplätze für
Schaustellerfahrzeuge
Auf dem Grundstück (Flurnr.
185 Gem. Fürth) befindet sich ein umfangreicher Gehölzbestand, der (mindestens
zum Teil) den Stellplätzen für Schausteller weichen müsste.
Gemäß rechtsverbindlichem
Bebauungsplan 275a sind u.a. der Erhalt von 3 Bäumen und zahlreiche
Neupflanzungen vorgesehen. Das Grundstück befindet sich nicht im
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung und ist nach Aussage des Amtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth (AELF) auch nicht als Wald im Sinne
des Waldgesetzes zu klassifizieren. Der Bestand ist jedoch als naturnahes Feld-
und Ufergehölz eingestuft (Biotop-Nummern FUE-1154-001 und FUE-1154-002).
Deshalb greift für diesen Landschaftsbestandteil der gesetzliche Schutz gemäß
Art. 16 BayNatSchG, nach dem es verboten ist, Feldgehölze in der freien Natur
zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu
beeinträchtigen.
Zur Beseitigung des
Feldgehölzes für die Zwischennutzung kann auf Antrag eine Ausnahme nach Art. 23
Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden, wenn
a) die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, oder
b) die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig
ist (dann ist kein Ausgleich nötig).
Eine Rodung des Feldgehölzes
(ohne Ausgleich) für eine Zwischennutzung als Schaustellerstellplatz wäre nur
auf der Fläche denkbar, die für eine zukünftige Bebauung ohnehin gerodet werden
müsste. Da spätestens mit der anstehenden Bebauung ein neuer Standort für die
Schaustellerstellplätze gesucht werden müsste, ist ein über das Bauvorhaben
hinausgehender Eingriff in das Biotop kaum vertretbar. Solange daher nicht mit
hinreichender Sicherheit bekannt ist, in welchem Umfang eine zukünftige
Bebauung des Areals erfolgen wird, dürften daher nach h.E. Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses für die nur vorübergehende
Zwischennutzung schwer darzustellen sein.
Sofern die Zwischennutzung
als Schaustellerstellplatz dennoch auf diesem Areal vorangetrieben werden soll,
wäre für die Rodung des Feldgehölzes ein Ausgleich (d.h. Schaffung eines
gleichartigen Feld- und Ufergehölzes) zu erbringen.
Aus Sicht der Verwaltung
sollte vermieden werden, für eine Zwischennutzung Rodungen in einem größeren
Umfang durchzuführen, als diese für die später dort beabsichtigte bauliche
Nutzung erforderlich sind. Es wird daher empfohlen, die Überlegungen für eine
Zwischennutzung des Wolfsgruberareals so lange zurückzustellen, bis Klarheit
über Zeitpunkt und Umfang der künftigen baulichen Nutzung des Geländes besteht.
- sonstige Nutzungen, z.B.
als Grillplatz
Neben den vorstehenden naturschutzrechtlichen Punkten, die auch für sonstige Nutzungen gelten, wäre eine Nutzung als Grillplatz (oder vergleichbare Nutzung) derzeit aus bodenschutzrechtlicher Sicht ausgeschlossen.
Bislang wurde davon ausgegangen, dass im Rahmen eines zukünftigen Bauvorhabens ein Austausch des Oberbodens erfolgen und bis dahin keine Nutzungsintensivierung stattfinden wird. Aus diesem Grund wurde bei der Altlastenuntersuchung der Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeklammert. Die (abfallrechtlichen) Untersuchungen des Bodens zeigten jedoch Überschreitungen des orientierenden Wertes für Benzo[a]pyren für Kinderspielflächen und Wohnflächen. Auch für Blei und Quecksilber wurden die orientierenden Werte für Kinderspielflächen überschritten. Eine entsprechende Kontamination des Oberbodens kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Sollte gleichwohl eine Zwischennutzung verwirklicht werden, bei welcher mit spielenden (auch buddelnden) Kindern gerechnet werden muss, wie z.B. auch bei einem Grillplatz, müssten die Belastung durch eine wirkungspfadbezogene Beprobung des Oberbodens untersucht bzw. die ggf. erforderlichen Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen vor der Nutzungsaufnahme umgesetzt werden. Bis dahin kann einer Nutzungsintensivierung nicht zugestimmt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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