Betreff
Vorlage zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.09.2018 - Wolfsgruber-Areal - Herstellung von Stellplätzen für Schausteller der Fürther Kirchweih
Vorlage
OA/314/2018
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Umweltausschuss beschließt, den Antrag zurückzustellen, bis der Umfang der beabsichtigten Bebauung des Areals mit hinreichender Genauigkeit feststeht.


Die Überlegung, das sog. Wolfsgruber Areal in der Mühlstraße bis zu einer zukünftigen Bebauung zwischenzunutzen, ist grundsätzlich naheliegend. Allerdings hält die Verwaltung die vorgeschlagenen Nutzungen (Stellplätze für Schaustellerfahrzeuge, ggf. Grillplatz) aus folgenden Gründen derzeit nicht für umsetzbar:

 

  1. Stellplätze für Schaustellerfahrzeuge

 

Auf dem Grundstück (Flurnr. 185 Gem. Fürth) befindet sich ein umfangreicher Gehölzbestand, der (mindestens zum Teil) den Stellplätzen für Schausteller weichen müsste.

 

Gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan 275a sind u.a. der Erhalt von 3 Bäumen und zahlreiche Neupflanzungen vorgesehen. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung und ist nach Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth (AELF) auch nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes zu klassifizieren. Der Bestand ist jedoch als naturnahes Feld- und Ufergehölz eingestuft (Biotop-Nummern FUE-1154-001 und FUE-1154-002). Deshalb greift für diesen Landschaftsbestandteil der gesetzliche Schutz gemäß Art. 16 BayNatSchG, nach dem es verboten ist, Feldgehölze in der freien Natur zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Zur Beseitigung des Feldgehölzes für die Zwischennutzung kann auf Antrag eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden, wenn
a) die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, oder
b) die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist (dann ist kein Ausgleich nötig).

 

Eine Rodung des Feldgehölzes (ohne Ausgleich) für eine Zwischennutzung als Schaustellerstellplatz wäre nur auf der Fläche denkbar, die für eine zukünftige Bebauung ohnehin gerodet werden müsste. Da spätestens mit der anstehenden Bebauung ein neuer Standort für die Schaustellerstellplätze gesucht werden müsste, ist ein über das Bauvorhaben hinausgehender Eingriff in das Biotop kaum vertretbar. Solange daher nicht mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, in welchem Umfang eine zukünftige Bebauung des Areals erfolgen wird, dürften daher nach h.E. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die nur vorübergehende Zwischennutzung schwer darzustellen sein.

 

Sofern die Zwischennutzung als Schaustellerstellplatz dennoch auf diesem Areal vorangetrieben werden soll, wäre für die Rodung des Feldgehölzes ein Ausgleich (d.h. Schaffung eines gleichartigen Feld- und Ufergehölzes) zu erbringen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte vermieden werden, für eine Zwischennutzung Rodungen in einem größeren Umfang durchzuführen, als diese für die später dort beabsichtigte bauliche Nutzung erforderlich sind. Es wird daher empfohlen, die Überlegungen für eine Zwischennutzung des Wolfsgruberareals so lange zurückzustellen, bis Klarheit über Zeitpunkt und Umfang der künftigen baulichen Nutzung des Geländes besteht.

 

  1. sonstige Nutzungen, z.B. als Grillplatz

 

Neben den vorstehenden naturschutzrechtlichen Punkten, die auch für sonstige Nutzungen gelten, wäre eine Nutzung als Grillplatz (oder vergleichbare Nutzung) derzeit aus bodenschutzrechtlicher Sicht ausgeschlossen.

 

Bislang wurde davon ausgegangen, dass im Rahmen eines zukünftigen Bauvorhabens ein Austausch des Oberbodens erfolgen und bis dahin keine Nutzungsintensivierung stattfinden wird. Aus diesem Grund wurde bei der Altlastenuntersuchung der Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeklammert. Die (abfallrechtlichen) Untersuchungen des Bodens zeigten jedoch Überschreitungen des orientierenden Wertes für Benzo[a]pyren für Kinderspielflächen und Wohnflächen. Auch für Blei und Quecksilber wurden die orientierenden Werte für Kinderspielflächen überschritten. Eine entsprechende Kontamination des Oberbodens kann daher nicht ausgeschlossen werden.

 

Sollte gleichwohl eine Zwischennutzung verwirklicht werden, bei welcher mit spielenden (auch buddelnden) Kindern gerechnet werden muss, wie z.B. auch bei einem Grillplatz, müssten die Belastung durch eine wirkungspfadbezogene Beprobung des Oberbodens untersucht bzw. die ggf. erforderlichen Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen vor der Nutzungsaufnahme umgesetzt werden. Bis dahin kann einer Nutzungsintensivierung nicht zugestimmt werden.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: