Betreff
Umbau des Hortes und Neuschaffung von 22 Kindergartenplätzen in der Mathildenstraße 40 durch den Internationalen Bund
Vorlage
JgA/382/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

Zur Abdeckung des Bedarfs an Kindergarten- und Hortplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Schaffung von 22 Kindergartenplätzen und den Umbau des bereits bestehenden Hortes mit 44 Plätzen genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.


Der Internationale Bund (IB) plant die Errichtung eines Kinderhauses durch einen Anbau an das  denkmalgeschützte Gebäude in der Mathildenstraße 40. Im Zuge dieser Maßnahme soll neben der Neuschaffung von 22 Kindergartenplätzen auch der bereits bestehende Hort mit 44 Plätzen umgebaut werden.

 

Bauherr des Vorhabens ist die Eigentümergemeinschaft Stranzinger/Kampe in Herzogen- aurach.

 

Dem aktuellen Bericht zur Kindertagesstätten-Versorgung ist zu entnehmen, dass stadtweit und im Stadtteil noch Kindergartenplätze fehlen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.05.2017 beschlossen, neue Kindergärten zu planen und den Gremien entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

Das Vorhaben ist demnach auch bedarfsgerecht.

 

 

 

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i.V.m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig.

Neben der bestehenden FAG-Förderung kann die Maßnahme auch aus dem neu aufgelegten

4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung zusätzlicher Plätze handelt. 

 

Die Finanzierung der geplanten Maßnahme erfolgt auf Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ die durch den Stadtrat in der Sitzung am 27.09.2017 beschlossen wurde.

 

Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der vorgelegten Kostenschätzung sowie der derzeit gültigen Kostenrichtwerte und Fördersätze.

 

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus den vorliegenden Kostenschätzungen (Stand 8.10.2018) und belaufen sich auf insgesamt 2.145.150,00 €.   

 

Kostenschätzung Umbau Bestand

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

0,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

634.400,00 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

191.200,00 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

0,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

0,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

154.500,00 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

980.100,00 €

 

 

Kostenschätzung Neubau

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

0,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

709.500,00 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

156.450,00 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

68.500,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

47.600,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

183.000,00 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

1.165.050,00 €

 

 

 

Gesamt Umbau Bestand + Neubau

 

2.145.150,00 €

 


 

Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt entsprechend der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

 

Für eine gemischte Kindertagesstätte mit 44 Hortplätzen und 22 Kindergartenplätzen gilt nach dem neuen Summenraumprogramm (gilt rückwirkend ab 01.10.2018, veröffentlicht im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FMBl)  am 31.10.2018) eine Fläche von 448m² als förderfähig. Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.455 € ergibt sich somit ein Kostenhöchstwert von 1.955.840,00 €.

Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt bei dieser Maßnahme aufgeteilt nach Bestand und Erweiterungsbau:

 

Förderfähige Kosten im Bestand

(Berechnung nach tatsächlichen Kosten):

Kostengruppe 3,4,5 =                                  825.600,00 €

Baunebenkosten =                                                   148.608,00  (förderfähig max. 18% der KGR 3,4,5)

Förderfähig (Bestand)                               974.208,00 €

 

Förderfähige Kosten des Erweiterungsbaus (nach Kostenpauschale)

Flächenberechnung: 448 qm./. 206,99 qm (förderfähige Fläche im Bestand) = noch förderfähige Fläche für den Erweiterungsbau 241,01 qm. Da jedoch lediglich 236,33 qm an förderfähiger Fläche verbaut werden, sind auch nur diese als förderfähige Flächen anzuerkennen. Für den Erweiterungsbau ergeben sich somit förderfähige Kosten in Höhe von 1.052.850,00 €

(236,33 qm x 4.455 €).

 

Förderfähige Kosten

Bestand:               974.208,00 €

Erweiterung       1.052.850,00 €

Gesamt:            2.027.058,00 €

 

Da die Vergleichsberechnung für einen Neubau jedoch niedriger ist als die berechneten förderfähigen Kosten, können maximal förderfähige Kosten von 1.955.840,00 € anerkannt werden.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden.

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses

 

Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der neu gefassten „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ ermittelt. 

Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe a, der Richtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet sollen Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Plätzen mit 100% und alle anderen Fälle mit 90% der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst werden.

Der Prozentanteil für „neue“ Plätze bzw. „alte“ Plätze wird wie folgt ermittelt:

 

KIGA Anteil:       22 Plätze: 66 Plätze = 33,3 % KIGA

Hort Anteil:        44 Plätze: 66 Plätze = 66,7 % Hort

 

Somit für KIGA:  1.955.840,00 € x 33,3% =    651.295,00 € x 100% =    651.300,00 €

            Für Hort: 1.955.840,00 € x 66,7% = 1.304.545,00 € x   90% = 1.174.100,00 €

 

Auf dieser Grundlage und der errechneten vorläufigen zuweisungsfähigen Kosten ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss in Höhe 1.825.400,00 €.

 

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 1.825.400 €

Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann der Anteil am Baukostenzuschuss für die „neuen Plätze“ auch aus dem neu aufgelegten 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme u.a. um die Schaffung von 22 zusätzlichen Plätzen handelt.

Die Förderung aus diesem Investitionsprogramm erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Kosten bzw. dem städtischen Baukostenzuschuss.

Da staatliche Gesamtzuwendungen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt sind, ergibt sich für die förderfähigen Kosten der „neuen“ Plätze ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da derzeit bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.

 

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Kostenschätzung 

 

 

2.145.150,00 €   

 

 

 

Zuweisungsfähige Ausgaben

 

 

1.825.400,00 €

 

 

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

1.825.400,00 €

 

 

(gerundet)

 

1.825.400,00 €

 

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%),

 

75% aus 1.825.400,00 

 

1.369.000,00 €

 

 

 

 

+ Förderung (4. SIP, FS 15%)

 

 

15% aus    651.300,00 €

 

     97.700,00 €

 

 

 

= Staatliche Gesamtförderung

 

 

 

1.466.700,00 €

 

./. 1.466.700,00 €

 

 

 

 

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

 

 

 

 

       358.700,00 €

 

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.466.700 €. Der städtische Anteil beträgt 358.700 €.

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):

 

Staatliche Förderung:            1.466.700,00 €

Städtischer Zuschuss:              358.700,00 €

Anteil Träger:                            319.750,00 € 

 

Gesamtkosten                     2.145.150,00 €

 

Finanzierung im Haushalt

 

Für die Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen und der Schaffung von „neuen“ KITA-Plätzen stehen mit dem Haushaltsansatz 2019 rd. 5,0 Mio. € zur Verfügung.

Ab dem HJ 2020 sind derzeit jährlich weitere 3,0 Mio. € eingeplant. Für die Maßnahme ist die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns geplant. Somit ist darauf hinzuweisen, dass mit einer längeren Vorfinanzierung der FAG-Fördermittel (1.369.000 €) zu rechnen ist, da mit einer ersten Bewilligungsrate von staatlichen Fördermittel frühestens für den Haushalt 2020 gerechnet werden kann. 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Kostenschätzung, Baubeschreibung, Pläne,

Amtsblatt FMBl