Der Finanzausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der städt. Abfallwirtschaft und die Änderungen der Betriebsordnung für die Recyclinghöfe Atzenhof und Süd sowie den Kompostplatz Burgfarrnbach nebst Anhängen gemäß den Anlagen.
Betriebsordnungen Recyclinghöfe
An den Recyclinghöfen der städt. Abfallwirtschaft werden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung sowohl von privaten Haushalten als auch Gewerbebetrieben abgegeben. Aufgrund der Erweiterung des Recyclinghofes Fürth in der Karolinenstraße wurden die in der Anlage beigefügten Betriebsordnungen einschließlich der Anhänge überarbeitet, um den Recyclinghof Atzenhof zukünftig zu entlasten. U.a. sieht aus diesem Grund die derzeitige Ausschreibung des Betriebs des Recyclinghofs in der Karolinenstraße vor, die Öffnungszeiten zu erweitern.
Im Einzelnen sind folgende
Änderungen vorgesehen (die vom Umweltausschuss in der Sitzung vom 06.12.2018
angeregten Änderungen bzw. ergänzende Erläuterungen hierzu sind in der Vorlage
nach den jeweiligen Punkten kursiv und fett dargestellt):
- Um Missverständnisse, z.B. bei den Öffnungszeiten, zu vermeiden, soll der Recyclinghof an der Karolinenstraße nicht mehr die Bezeichnung Fürth führen, sondern in Süd umbenannt werden.
- Um den Betreiber neutral zu halten, wird vorgeschlagen, den Hinweis auf die Firma Bonn in den Vorbemerkungen zu streichen.
- Um die Verkehrssituation am Recyclinghof Atzenhof zu verbessern und das Unfallrisiko zu verringern, sollen durch § 3 der Betriebsordnung Atzenhof Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 4,7 Tonnen von der Anlieferung ausgeschlossen werden. Diese Fahrzeuge können weiterhin auf dem dafür besser geeigneten Gelände am Recyclinghof Süd anliefern.
Begrenzung der Fahrzeuggröße
Abf empfiehlt die Fahrzeuggröße am
Recyclinghof Atzenhof auf 3,5 Tonnen und am Recyclinghof Fürth auf 7,5 Tonnen
zu beschränken.
Die ursprüngliche Begrenzung der
Fahrzeuggröße auf 4,7 Tonnen basiert auf einem Vorschlag der Firma K. Bonn
Abfallwirtschafts GmbH & Co. KG, welche den Recyclinghof in der
Karolinenstraße betreibt und auch Abfalltransporte für die Stadt durchführt.
Die Gründe für die Beschränkung in
Atzenhof liegen an der Größe des Recyclinghofes. Für größere Fahrzeuge stehen
keine entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung ohne weitere Anlieferer zu
blockieren. Hinzu kommt das deutlich erhöhte Gefahrenpotential beim Rangieren
solcher Fahrzeuge, welche den Überblick über den Recyclinghof für das
eingesetzte Personal stark beschränken. Es hätte zur Folge, dass (wie beim
Abtransport voller Container) der Recyclinghof ab der Waage gesperrt werden
müsste und bis zum Verlassen des Fahrzeugs über 3,5 Tonnen keine weiteren
Anlieferungen möglich sind. Nicht zu vernachlässigen ist ebenfalls die
Verweilzeit größerer Fahrzeuge; besonders bei Entrümpelungen wird gerne auf ein
größeres Fahrzeug zurückgegriffen und die Abfälle unsortiert angeliefert. Hinzu
kommt, dass inzwischen für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen der PKW-Führerschein
Klasse B nicht mehr ausreicht.
Darüber hinaus sollte nicht außer Acht
gelassen werden, dass bei Anlieferungen in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen weiterhin
die festgelegten Mengenbegrenzungen der angelieferten Abfälle eingehalten
werden müssen. Diese Abfälle müssen zeitaufwändig vor der Anlieferung
kontrolliert werden. Eine einzelne Anlieferung in solchen Fahrzeugen kann zur
Folge haben, dass beispielsweise die Presse für Sperrmüll langfristig blockiert
wird, anschließend komplett gefüllt ist und kein weiterer Sperrmüll angenommen
werden kann.
- Das in § 5 festgelegte Zahlungsziel wurde aus der Gebührensatzung in die Betriebsordnungen übertragen.
- Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes wurde der Absatz 3 des § 5 gestrichen, da die tatsächlichen Einnahmen mit den entsprechenden Buchungen übereinstimmen sollten.
- Aufgrund der rechtlichen Bestimmungen dürfen Speisereste und Gastronomieabfälle nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Für Gewerbebetriebe stehen deshalb spezielle Speiseresteentsorger zur Verfügung. Diesbezüglich sollen auch diese Abfälle gemäß § 10 von der Annahme ausgeschlossen werden.
Zurückweisung von Speiseresten und
Gastronomieabfällen
Zur Erfüllung der gesetzlichen
Vorgaben wird vorgeschlagen Speisereste und Gastronomieabfälle an den
Recyclinghöfen nicht anzunehmen.
Abfälle aus der Gastronomie sind grundsätzlich von der
Art nicht haushaltsähnlich und von der Menge nicht haushaltsüblich. Vermischte
Küchen- und Speiseabfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, Erzeugnisse
(z.B. Speisen) aus Fleisch, Eier, Milch und Speisefette und -öle gewerblicher
Herkunft müssen separat und über zugelassene zertifizierte Fachfirmen entsorgt
werden. Auch die Biotonne ist nicht für die Speisereste-Entsorgung in der
Gastronomie und den Gemeinschaftsverpflegungen
zugelassen. Grundlage hierfür sind die VO (EG) Nr. 1069/2009 mit
Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, VO (EU) Nr. 142/2011 zur
Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/ 2009 und Tierische
Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV).
- Im August 2018 hat sich das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert. Dies hat zur Folge, dass zukünftig mehr Platz für eine sorgfältigere Trennung von Elektronikgeräten benötigt wird. Um diesen Platz zu gewährleisten, wurde zunächst vorgesehen, die Trennung von Aluminium- und Edelstahlabfällen einzustellen. Um dies wiederum zu vermeiden, sollen am Recyclinghof Atzenhof zukünftig keine Altreifen mehr angenommen werden. Für Altreifen steht weiterhin der Recyclinghof Süd zur Verfügung. In Atzenhof kann der zur Verfügung stehende Platz weiter für die Trennung der Aluminium- und Edelstahl-Wertstoffe genutzt werden.
Annahme von Altreifen
Zukünftig werden am Recyclinghof Atzenhof maximal 4
Altreifen pro Jahr aus privaten Haushalten angenommen. Gewerbliche
Anlieferungen werden abgelehnt. Durch eine Preiserhöhung bei der Entsorgung
sollte das Entgelt für Altreifen aus privaten Haushalten ohne Felge auf 2,00 €
(steuerfrei) erhöht und ein Entgelt für Altreifen mit Felge in Höhe von 4,00€
(steuerfrei) eingeführt werden.
Die Annahmebedingungen am Recyclinghof Süd bleiben
grundsätzlich unverändert. Es ergibt sich jedoch eine Erhöhung der Entgelte für
gewerbliche Anlieferer auf 2,40€/4,80€ incl. Steuer.
Wie oben erwähnt, muss aufgrund gesetzlicher
Änderungen ein größerer Container für Bildschirmgeräte am Recyclinghof Atzenhof
zur Verfügung gestellt werden. Am 13.12.2018 wurden im Beisein des Pflegers der
Anlagen die Container neu angeordnet. Um zukünftig weiterhin Altreifen annehmen
zu können, muss auf die Trennung anderer Wertstoffe verzichtet werden. Aktuell
wird keine Trennung von Alu und Edelstahl vorgenommen. An einer dauerhaften
Lösung wird noch gearbeitet.
- Die am Recyclinghof Atzenhof eingesetzte Fahrzeugwaage darf laut dem Eichgesetz erst ab einem Gewicht von 400 kg genutzt werden. Da die Waage aus diesem Grund für Anlieferungen am Recyclinghof nicht mehr genutzt wird, beabsichtigt Abf die Waage still zu legen und den Anhang der Betriebsordnung dahingehend zu ändern, dass Abrechnungen zukünftig nach Volumen und nicht nach Gewicht stattfinden. Es ist zu beachten, dass am Recyclinghof Süd keine Waage vorhanden ist.
Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Betriebsordnung
ist es von Bedeutung die Begriffe Restmüll, Sperrmüll und die unterschiedlichen
Altholzsorten voneinander abzugrenzen:
Restmüll - Abfälle hauptsächlich aus privaten
Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten
Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern
regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.
Sperrmüll – in privaten Haushalten anfallende Möbel,
Gebrauchsgegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder der
Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Verkleinerung nicht in die
Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.
Altholzkategorie A I - naturbelassenes oder lediglich
mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als
unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
Altholzkategorie A II - verleimtes, gestrichenes,
beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne
halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Altholzkategorie A III - Altholz mit
halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.
Altholzkategorie A IV - mit Holzschutzmitteln
behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen,
Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung
nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann,
ausgenommen PCB-Altholz.
Zu den am Recyclinghof anfallenden Fraktionen des
Altholzes zählen somit z.B. Paletten aus Holzwerkstoffen, Holzwerkstoffe,
Schalhölzer, behandeltes Vollholz, Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem
Innenausbau, Türblätter und Zargen von Innentüren, Profilblätter für die
Raumausstattung, Deckenpanelle, Zierbalken, Konstruktionshölzer für tragende
Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren,
Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, Sortimente aus dem Garten- und
Landschaftsbau, imprägnierte Gartenmöbel usw.
- Mit den entsprechenden Mengenbegrenzungen wird das Entgelt für Altholz nicht mehr benötigt, da die Kleinmenge kostenfrei bleibt.
- Des Weiteren soll für die Kleinanlieferung von Restabfällen an den Recyclinghöfen wieder ein Entgelt eingeführt werden. Die Anlieferer sollen dazu bewogen werden, Abfälle sorgfältig getrennt anzuliefern. Anlieferung von 300 – 1.000l Siedlungsabfall kostet aktuell pauschal 9,00 €. Als Kleinanlieferung bis 300l wird ein Entgelt von pauschal 3,00 € vorgeschlagen.
In der Gebührensatzung wäre entsprechend § 3 Abs. 2 zu ändern.
Auf
die Einführung einer Kleinanliefergebühr für Siedlungsabfälle wird aufgrund der
Diskussion im Umweltausschuss Abstand genommen.
Betriebsordnung Kompostplatz
Ähnliche Änderungen werden an der Betriebsordnung des Kompostplatzes Burgfarrnbach vorgeschlagen:
- Im Rahmen der Annahme- und Entgeltliste sollte eindeutig festgelegt werden, dass die Freimenge auf 2 m³ pro Tag begrenzt ist.
- Zusätzlich ist es gewünscht einen Pauschalpreis für größere Anlieferungen von Wurzelstöcken einzuführen. Nicht selten gibt es Anlieferungen von mehreren Kubikmetern, bei denen bisher sehr zeitaufwändig jeder einzelne Wurzelstock ausgemessen wurde.
- Nach Vorlage der geplanten Änderungen beim Rechnungsprüfungsamt wurde die Annahme- und Entgeltliste umstrukturiert. Bisher ist eine Abrechnung je m³ und je ½ m³ aufgelistet. Die neue Entgeltliste sieht nur noch einen Preis für ½ m³ vor. Die Gebühr für Kompostsäcke zum selbst absacken wurde in die Entgeltliste für den Verkauf von Fertigkompost verschoben.
Änderung der
Satzung für die Erhebung von Gebühren für Leistungen der städtischen
Abfallwirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen in den Betriebsordnungen der Recyclinghöfe haben auch Einfluss auf die Gebührensatzung der Abfallwirtschaft.
·
In den Gebühren
der Restmülltonnen ist auch die kostenlose Anlieferung von bis zu 300l
Siedlungsabfällen und bis zu 200 kg Altholz enthalten. Mit der Einführung eines
Entgeltes für die Anlieferung von Kleinmengen an Siedlungsabfällen wäre dieser
Passus zu streichen. Durch den Wegfall der Waage soll die kostenfreie
Anlieferung von Altholz auf die Menge von 1m³ umgestellt werden. § 3 Abs. 2 Nr.
1 wäre entsprechend zu ändern.
Die kostenfreie
Anlieferung bis 300l Siedlungsabfall ist weiterhin in der Satzung
berücksichtigt.
- Die
Abfallwirtschaft bietet für Gartenbesitzer eine saisonale Biotonne an. Die
Eigentümer können für die Gartensaison eine weitere oder größere Biotonne
bestellen. Aktuell werden die Saisonbiotonnen bei jeder Bestellung zu den
entsprechenden Anwesen geliefert und am Ende der Saison wieder abgeholt.
Die Nutzer können frei entscheiden wie lange der Zeitraum gehen soll.
Aktuell werden zwischen 2 Monaten und 8 Monaten genutzt. Für diesen
Bring-Service werden keine Gebühren erhoben. Um diesen hohen Aufwand zu reduzieren,
wird vorgeschlagen, einen festgelegten Zeitraum von April bis Oktober
vorzugeben. Die Tonnen werden als Saisontonne gekennzeichnet und bei den
Anwesen stehen gelassen. Dieser Zeitraum wird aktuell von den meisten
Nutzern gewählt. In der Satzung soll dieser festgelegte Zeitraum von April
bis Oktober vorgegeben werden. Die Gebühr beträgt umgerechnet 7/12 der
Jahresgebühr. Sollte ein Eigentümer einen anderen Zeitraum wünschen, wird
wie bisher verfahren und die Mülltonnen werden zu bestellten Termin geliefert
und wieder abgeholt.
§ 4 Abs. 2 wäre entsprechend zu ergänzen.
Das Rechtsamt und das Rechnungsprüfungsamt wurden beteiligt. Anmerkungen wurden eingearbeitet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren …
Kompostplatz Betriebsordnung
Kompostplatz Betriebsordnung Anhang 1
Recyclinghof Atzenhof Betriebsordnung
Recyclinghof Atzenhof Betriebsordnung Anhang 1
Recyclinghof Süd Betriebsordnung
Recyclinghof Süd Betriebsordnung Anhang 1