Von den Ausführungen der Verwaltung
wird Kenntnis genommen.
Die Freigabe des Radverkehrs entgegen
der angeordneten Einbahnrichtung ist straßenverkehrsrechtlich zulässig, soweit
-
die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h
beträgt
-
eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist,
ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem
Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen
-
die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen
und Einmündungen übersichtlich ist
Die Straßenverkehrsbehörde wird die
Freigabe für den Radverkehr generell positiv beurteilen, wenn dies zu
verantworten ist. Gerade in Bezug auf die Moststraße ist z.B. festzustellen,
dass über die Hallstraße und Rudolf-Breitscheid-Straße eine Verbindung zur
Friedrichstraße besteht, die an der Friedrichstraße durch eine
Lichtzeichenanlage gesichert ist, während die Moststraße die Friedrichstraße
ohne Sicherung kreuzt. Die Benditstraße ist nicht auf 30 km/h beschränkt.
Die Verwaltung schlägt vor, der
Straßenverkehrsbehörde konkrete Wünsche zu benennen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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