Betreff
Vorlage zu den Anfragen von Frau Stadträtin Gottwald, parteilos, vom 22.03.2019 - Feuerwehranfahrtsbereiche: Kennzeichnung, Abschleppen von Falschparkern
Vorlage
SVA/176/2019
Art
Beschlussvorlage - SB

Kenntnisnahme


Die sensiblen Bereiche in der westlichen Innenstadt werden immer wieder im Rahmen von Befahrungen, zusammen mit Polizei und Feuerwehr, kontrolliert. Anlässlich der letzten Kontrollaktion am 12.03.2019 wurden weitere Markierungen und zusätzliche Haltverbote angeordnet (u.a. in der Mondstraße, Pfisterstraße und Schillerstraße).

 

Zur Beseitigung konkreter Gefahren, die von einem abgestellten Kraftfahrzeug ausgehen, kann die Polizei im Rahmen des polizeilichen Einschreitens das Fahrzeug entfernen. Die Befugnis für das Einschreiten ergibt sich u.a. aus Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz. Als Sicherheitsbehörde hat die Stadt Fürth ebenfalls die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit durch Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Insbesondere hat die Stadt Fürth u.a. die Befugnis, rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, zu unterbinden bzw. dadurch verursachte Zustände zu beseitigen und Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben und Gesundheit bedrohen oder verletzen (Art. 6, 7 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG-).

 

Das rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen im Bereich von angeordneten Feuerwehranfahrtszonen, dabei handelt es sich um besondere Haltverbotsbereiche nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, verwirklicht den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, BKat. Durch das rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen innerhalb dieser besonderen Bereiche sind erhebliche Beeinträchtigungen für den Feuerwehr- und Rettungseinsatz zu befürchten bzw. können Einsatzmittel (z.B. Drehleiter) nicht eingesetzt werden, wodurch Menschenleben akut gefährdet werden. Ebenso gefährdend wirkt sich das Parken im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen aus. Besondere Stellen im Stadtgebiet Fürth werden inzwischen mit Sperrflächenmarkierungen gekennzeichnet, um Verkehrsteilnehmer mit Nachdruck auf die Stationierungsverbote hinzuweisen. Wie im Falle der Feuerwehranfahrtszone erfüllt die Benutzung einer Sperrfläche zum Parken den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 156 BKat. Gerade durch das Parken im unmittelbaren Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich können Feuerwehrfahrzeuge u.U. erst gar nicht die Einsatzstelle erreichen.

 

In den genannten Konstellationen reicht die Sanktion durch Ausstellung einer Verwarnung nicht aus, vielmehr muss die Gefahr tatsächlich beseitigt werden. In diesen Fällen kann sich die Stadt Fürth auf die vorstehend genannten Befugnisnormen aus dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz stützen. Wenn eine Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG, das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug zu entfernen, bei einem nicht anwesenden und auch nicht ohne Weiteres zu erreichenden Fahrer, nicht möglich ist, bzw. keine Aussicht auf Erfolg verspricht, kann die Behörde die Gefahr im Rahmen einer sog. Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbst beseitigen, d.h. ein Abschleppunternehmen beauftragen.

 

Bislang ist nicht bekannt, dass Kommunen von der Ermächtigung im geschilderten Umfang Gebrauch machen, die Stadt Fürth ist jedoch entschlossen, in letzter Konsequenz die Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge anzuordnen. Unter Umständen wird über die Rechtmäßigkeit kommunaler Abschleppanordnungen aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetz gerichtlich entschieden werden müssen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: