Unter dem Vorbehalt, dass seitens der Rechtsaufsichtsbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Gründung der Wohnungsbaugesellschaft Fürth Land GmbH (WFL) erhoben werden, ermächtigt der Stadtrat den Oberbürgermeister, in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Fürth mit beschränkter Haftung (WBG) deren Geschäftsführer zur Beschlussfassung in der WFL-Gründungsgesellschafterversammlung wie folgt zu ermächtigen:
1. Die WBG übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 10.000 € an der neu zu gründenden „Wohnungsbaugesellschaft Fürth Land GmbH“ (aktueller Arbeitstitel). Der Geschäftsführer der WBG wird ermächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie dem/der – als Anlagen 1 und 2 – beigefügten Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarung zuzustimmen.
2. Im Zuge der notariellen Beurkundung und/oder der Berücksichtigung rechtsaufsichtlicher Feststellungen und insbesondere der notwendigen Anpassungen für den finalen Gründungsgesellschafterkreis erforderliche Änderungen dürfen in den beiden Entwurfstexten vorgenommen werden, soweit die Grundlagen der vorliegenden Entwürfe beibehalten werden.
Mit dem Antrag
der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.09.2018
„Die Verwaltung wird aufgefordert,
die Gründung einer Stadt-Land-Wohnungsbaugesellschaft zur Schaffung von
zusätzlichen Wohnraum im Landkreis Fürth gemäß dem Beispiel des
Stadt-Umland-Modells der GEWOLand GmbH, Erlangen (…) voranzutreiben“.
befasste sich der StR am 26.09.2018. Ergebnis der Diskussion
war, dass die Verwaltung den Antrag weiterverfolgt und über den Fortgang der
Verhandlungen berichtet. Da sich, unter Einbindung der WBG, die
Gespräche/Abstimmungen mit den Landkreis-Kommunen sehr zielorientiert
gestalteten, kann dem FVA/StR bereits jetzt die WFL-Gründung/Beteiligung
(seitens der WBG) vorgeschlagen werden.
Zielsetzung
Es wird als notwendig angesehen, günstigen Wohnraum nicht nur
im Stadtgebiet, sondern auch im Fürther Landkreis zu schaffen. Die Bereitstellung
von günstigem Wohnraum, insb. zur Miete, kann nicht alleine in den
Ballungsräumen erfolgen, sondern muss sich auch auf die Landkreise, in denen
eine hohe Eigenheimquote vorliegt, erstrecken, v.a. in jene Gebiete, in welchen
bereits eine funktionierende Infrastruktur zwischen Landkreis-Kommunen und den
Städten vorhanden ist.
Durch die Gründung der WFL kann ein gemeinsamer und
leistungsstarker Träger für bezahlbaren und attraktiven Wohnraum im Landkreis
geschaffen werden. Das Knowhow für den Bau von gefördertem Wohnraum liegt
nahezu ausschließlich bei kommunalen Wohnungsunternehmen. Die WBG (Fürth)
möchte ihr Knowhow den einzelnen Kommunen, welche Mitgesellschafter der zu
gründenden WFL werden, anbieten. Insbesondere sieht die WBG Möglichkeiten,
Leistungen der Projektsteuerung und Projektentwicklung über die WFL den
Mitgesellschaftern anzubieten, zumal durch die gemeinsame Gesellschaft der
Verwaltungsaufwand gering gehalten werden kann.
Es erscheint derzeit möglich, dass etwa fünf bis sechs Landkreis-Kommunen
als Gründungsgesellschafter die notwendigen Beschlüsse in ihren Gremien fassen
werden und sich dann mit jeweils einem Geschäftsanteil von 10 Tsd. €
(ebenso wie die WBG selbst) an der WFL beteiligen werden.
Je nach Anzahl und Komplexität der Projekte, welche nach
Gründung mit den Gesellschaftern bzw. ihren Gemeinden abgewickelt werden
sollen, besteht mehr oder weniger die Notwendigkeit, Personal in der WBG
aufzustocken. Die Kosten hierfür sollen durch die zusätzlichen Aufträge der WBG
gedeckt werden. Zu Beginn der Tätigkeit der WFL wird dies wahrscheinlich nicht
kostendeckend möglich sein. Dennoch sieht die WBG es als sinnvoll und notwendig
an, die Landkreis-Kommunen in einer gemeinsamen Gesellschaft bei der Schaffung
von neuen, geförderten Wohnungen zu unterstützen. Mittel- und langfristig
erwartet die WBG nicht nur keine Ergebnisbelastungen aus ihrem Engagement in
der/für die WFL sondern auch Einnahmen aus der Projektsteuerung durch die WBG.
Auch andere Projekte wie bspw. Kindertageseinrichtungen
können durch die neue Gesellschaft realisiert werden. Auch hierfür kann die WBG
die notwendige Projektsteuerung und Leistungen der Projekte anbieten.
Rechtliche
Aspekte
Die interessierten Landkreis-Kommunen haben sich, zusammen
mit der WBG, in mehreren Arbeitskreis-Sitzungen auf eine GmbH für die
WFL-Rechtsform verständigt.
Begleitet wurden diese Arbeitskreis-Sitzungen vom Verband
bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften) e.V.
(VdW). Vom VdW stammen auch die Grundentwürfe für den Gesellschaftsvertrag
(nicht-öffentliche Anlage 1) und die flankierende
Gesellschaftervereinbarung (nicht-öffentliche Anlage 2). Der städtische
Muster-Gesellschaftsvertrag kam hier für die WFL somit nicht zur Anwendung.
Anpassungsempfehlungen des Beteiligungsmanagements in Bezug auf die
VdW-Entwürfe finden sich dort in der Weise wieder, als dies mit den
Landkreis-Kommunen und dem VdW konsensfähig war. Der Entwurf des
Gesellschaftsvertrags enthält in § 3 noch keine Angaben zum
Gründungsgesellschafterkreis. Im Vorfeld der Beurkundung ist dies zu
konkretisieren. Bei fünf bis sechs Landkreis-Kommunen (vgl. oben) plus der WBG
würde das WFL-Stammkapital dann 60 bzw. 70 Tsd. € betragen.
Die flankierende Gesellschaftervereinbarung ist ein
Spezifikum der WFL (und auch vergleichbarer Landkreis-WBGs). Der
„wirtschaftliche Gesamttopf“, den eine GmbH grundsätzlich (und auch im
Verhältnis zu ihren Gesellschaftern) darstellt, soll mit der
Gesellschaftervereinbarung quasi Objekt-genau aufgeteilt und damit den Landkreis-Kommunen
zugeordnet werden. Ebenso sind in der Gesellschaftervereinbarung ergänzende
Regelungen zum Ein- und Austritt aus der WFL getroffen.
Die Gründung der WFL bzw. die WBG-Beteiligung hieran ist der
Regierung von Mittelfranken gem. Art. 96 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 GO anzuzeigen.
Vorstehendes wird in der WBG-Aufsichtsratssitzung am
12.07.2019 vorberaten.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
10.000 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die Übernahme des WFL-Geschäftsanteils muss die WBG
aus ihrem Vermögensplan 2019 aufbringen. Die Kosten/Gebühren zur Gründung der
WFL trägt diese – soweit rechtlich möglich - selbst. |
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nicht-öffentliche Anlage 1: Entwurf des Gesellschaftsvertrags
nicht-öffentliche Anlage 2: Entwurf der Gesellschaftervereinbarung