1.
Den Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.
2.
Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
332b „Im Stöckig“ werden die Planungsziele dahingehend konkretisiert, dass im
Geltungsbereich nur Gebäude mit maximal sechs
Wohneinheiten errichtet dürfen und die maximal zulässige Grundflächenzahl aus
der Umgebung entwickelt werden soll.
3. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauwerber Verhandlungen zu Erreichung
der o. g. Ziele aufzunehmen. Soweit diese nicht erreicht werden können, ist die
Entscheidung über den Bauantrag gem. § 15 BauGB zurückzustellen.
Für das Grundstück Im
Stöckig 125 liegt dem Baureferat ein Antrag zur Errichtung eines
Neunfamilienhauses vor. Eine Vorberatung im Baubeirat hat am 08.07.2019
stattgefunden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen In
der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg.
Gemäß Beschluss des Bauausschusses ist die Zielsetzung dieses Bebauungsplanes
die Sicherstellung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der in der Umgebung und der im Geltungsbereich bereits
bestehenden Wohnbebauung, soll der Tendenz zur weiteren übermäßigen Verdichtung
entgegengewirkt werden. Sowohl im Maß der baulichen Nutzung als auch in der
Zahl der Wohneinheiten je Gebäude sollen Festsetzungen getroffen werden, die
dies sicherstellen.
Entsprechend der Situation in der Umgebung und
im städtebaulich maßgeblichen Umfeld sollen im Geltungsbereich nur Gebäude mit
maximal sechs Wohneinheiten errichtet werden dürfen und die maximal zulässige
Grundflächenzahl der näheren Umgebung angepasst werden.
Im weiteren Planungsprozess ist zu prüfen ob auf Grund der
inneren Gliederung des Baugebietes für Teilbereich eine weitere Einschränkung
der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten erforderlich ist.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sollen durch die Verwaltung
entsprechende Verhandlungen mit dem Bauwerber geführt werden.
Sollten diese Ziele nicht erreicht werden können, ist der Bauantrag gem. § 15
BauGB zurückzustellen, da dies den zukünftigen Zielen (s.o.) des
Bebauungsplanes widersprechen würde.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 332b
Lageplan
Ansicht