Betreff
Ergänzung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 332 b "Im Stöckig" und erlass einer Veränderungssperre.
Vorlage
SpA/737/2019/1
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage

1.            Den Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.

 

2.            Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 332b „Im Stöckig“ werden die Planungsziele dahingehend konkretisiert, dass im Geltungsbereich nur Gebäude mit maximal sechs Wohneinheiten (6WE) errichtet werden dürfen und die maximal zulässige Grundflächenzahl aus der Umgebung entwickelt werden soll.

 

3.            Sollte der vorliegende Bauantrag (9WE) aufrecht erhalten bleiben wird zur Sicherung der Planungsziele für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ der Erlass einer Veränderungssperre gem.§14 ff BauGB beschlossen (s. Sachverhalt).

 

4             Die Verwaltung wird beauftragt den vorliegenden Bauantrag (9WE) nach Erlass der Veränderungssperre abzulehnen, da zu erwarten ist, dass durch das Vorhaben die Durchführung der Aufstellung des Bebauungsplanes unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
Soweit aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig ist die Entscheidung
über die Zulässigkeit des vorliegenden Bauantrages (9WE) zunächst gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten auszusetzen und nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abzulehnen.

 


Für das Grundstück Im Stöckig 125 liegt dem Baureferat ein Antrag zur Errichtung eines Neunfamilienhauses vor. Eine Vorberatung im Baubeirat hat am 08.07.2019 stattgefunden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 332b „Im Stöckig“ z
wischen den Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg.

In der Sitzung des Baubeirates wurde nachfolgendes beschlossen:
Der Baubeirat beschließt, dass künftig einzelne Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zurückzustellen sind und nicht im Vorgriff genehmigt werden sollen. Im Bereich der Bestandsbauten sollen künftig maximal Sechsfamilienhäuser genehmigt werden. Dazu ist umgehend ein Beschluss des Bau-und Werkausschusses herbeizuführen.

Nach eingehender Untersuchung des Plangebietes und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BbR wurde dem Bauausschuss am 18.09.2019 von Seiten der Verwaltung (Vorlage SpA/737/2019)  ein veränderter Beschlussvorschlag vorgelegt. Die Begründung für das Vorgehen der Verwaltung ist der Vorlage SpA/737/2019 zu entnehmen.


Der BWA ist den Ausführungen der Verwaltung nicht gefolgt. Es wurde seitens des BWA festgelegt, dass die vorhandene Bebauung mit acht Wohneinheiten als städtebaulich nicht relevante Ausreißer zu betrachten sind und die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten im künftigen Bebauungsplan auf sechs zu begrenzen ist. Somit erfolgt nunmehr die Vorlage im Stadtrat mit einem entsprechend geänderten Beschlussvorschlag.

 

SATZUNG


Erlass einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg

 

Inhalt:

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 2 des o. g. Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Bei dem Geltungsbereich der Veränderungssperre handelt es sich um die Grundstücke im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg
Die genaue Abgrenzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der beiliegenden Karte dargestellten Geltungsbereich. Diese Karte wird als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung.

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

1.       Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.       erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 09.10.2019 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 08.10.2021.

Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).

Hinweis

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 215 Abs. 1 werden unbeachtlich:

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

STADT FÜRTH

Dr. Thomas Jung

Oberbürgermeister

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage1               Geltungsbereich für die Veränderungssperre und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b

Anlage 2              Lageplan zum Bauvorhaben

Anlage 3              Ansicht zum Bauvorhaben