1. Den Ausführungen des Baureferates
wird beigetreten.
2. Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 332b „Im Stöckig“ werden die Planungsziele dahingehend
konkretisiert, dass im Geltungsbereich nur
Gebäude mit maximal sechs Wohneinheiten (6WE) errichtet werden dürfen und die
maximal zulässige Grundflächenzahl aus der Umgebung entwickelt werden soll.
3. Sollte
der vorliegende Bauantrag (9WE) aufrecht erhalten bleiben wird zur Sicherung
der Planungsziele für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im
Stöckig“ der Erlass einer Veränderungssperre
gem.§14 ff BauGB beschlossen (s. Sachverhalt).
4 Die
Verwaltung wird beauftragt den vorliegenden Bauantrag (9WE) nach Erlass der
Veränderungssperre abzulehnen, da zu erwarten ist, dass durch das
Vorhaben die Durchführung der Aufstellung des Bebauungsplanes unmöglich oder
wesentlich erschwert wird.
Soweit aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig ist die Entscheidung über
die Zulässigkeit des vorliegenden Bauantrages (9WE) zunächst
gem. § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12
Monaten auszusetzen und nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abzulehnen.
Für
das Grundstück Im Stöckig 125 liegt dem Baureferat ein Antrag zur Errichtung
eines Neunfamilienhauses vor. Eine Vorberatung im Baubeirat hat am 08.07.2019
stattgefunden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den Straßen In
der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg.
In der Sitzung des Baubeirates wurde nachfolgendes beschlossen:
„ Der Baubeirat beschließt, dass künftig
einzelne Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zurückzustellen
sind und nicht im Vorgriff genehmigt werden sollen. Im Bereich der
Bestandsbauten sollen künftig maximal Sechsfamilienhäuser genehmigt werden. Dazu ist umgehend ein Beschluss des Bau-und
Werkausschusses herbeizuführen.“
Nach eingehender Untersuchung des Plangebietes und unter Berücksichtigung des
Beschlusses des BbR wurde dem Bauausschuss am 18.09.2019 von Seiten der
Verwaltung (Vorlage SpA/737/2019) ein
veränderter Beschlussvorschlag vorgelegt. Die Begründung für das Vorgehen der
Verwaltung ist der Vorlage SpA/737/2019 zu entnehmen.
Der BWA ist den Ausführungen der Verwaltung nicht gefolgt. Es wurde seitens des BWA festgelegt, dass die vorhandene Bebauung mit acht Wohneinheiten als städtebaulich nicht relevante Ausreißer zu betrachten sind und die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten im künftigen Bebauungsplan auf sechs zu begrenzen ist. Somit erfolgt nunmehr die Vorlage im Stadtrat mit einem entsprechend geänderten Beschlussvorschlag.
SATZUNG
Erlass einer
Veränderungssperre gem. §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den
Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg
Inhalt:
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2. i. V. m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 2 des o. g. Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre:
§
1
Räumlicher Geltungsbereich
Bei dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre handelt es sich um die Grundstücke im Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b „Im Stöckig“ zwischen den
Straßen In der Lohe, Im Stöckig, der Heldstraße und dem Starenweg
Die genaue Abgrenzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der beiliegenden Karte
dargestellten Geltungsbereich. Diese Karte wird als Anlage zur
Veränderungssperre Teil der Satzung.
§
2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§
3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 09.10.2019 in Kraft. Sie tritt außer Kraft,
sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich
geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 08.10.2021.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um 1 Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Hinweis
Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den
Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt
Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18
Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215
Abs. 1 werden unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
Fürth (Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
STADT FÜRTH
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Anlage1 Geltungsbereich für die Veränderungssperre und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 332b
Anlage 2 Lageplan zum Bauvorhaben
Anlage 3 Ansicht zum Bauvorhaben