Der Antrag wird abgelehnt.
In Tempo-30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“. Im Ausnahmefall besteht jedoch die Möglichkeit, dass abweichend von dieser Grundregel die Vorfahrt durch amtliche Verkehrszeichen geregelt wird, was auch im Stadtgebiet Fürth in Tempo-30-Zonen bereits erfolgt ist.
Die StVO sieht jedoch keine Möglichkeit vor, nur einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern (hier: Linienbusse) Vorfahrtsrechte zu gewähren. Eine Vorfahrtsregelung richtet sich grundsätzlich an alle Verkehrsteilnehmer. Ein Verkehrsteilnehmer könnte im fließenden Verkehr nicht zwischen Linienbussen und etwaigen Reisebussen oder anderen Formen des Busverkehrs unterscheiden, was Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie möglicherweise Unfälle zur Folge hätte.
Darüber hinaus ist eine generelle Vorfahrtsregelung an Kreuzungen in Tempo-30-Zonen mit Linienverkehr für das gesamte Stadtgebiet nicht zulässig. Hier ist für jede einzelne Kreuzung eine gesonderte Ermessensentscheidung zu treffen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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