Der Antrag wird abgelehnt
Die Hintere Straße ist im Lärmaktionsplan der Stadt Fürth nicht als
Lärmschwerpunkt ausgewiesen. Die Straße ist durchgängig als Verkehrsstraße mit
Seitenräumen ausgebaut, besondere Gefahrenpunkte und Unfallhäufungen, die
erheblich über die allgemeinen Verkehrsgefahren hinausgehen, liegen in der
Hinteren Straße nicht vor. Auch die durch die Polizei durchgeführten
Geschwindigkeitsmessungen in der Hinteren Straße, sowohl in Richtung
Oberfarrnbacher Straße als auch in Richtung Hafenstraße lassen keine Erkenntnisse
zu, dass in der Straße häufig zu schnell gefahren wird. An der Straße bestehen
auch keine besonderen Einrichtungen, die grundsätzlich eine deutlich höhere
abstrakte Gefährdung für besonders zu schützende Verkehrsteilnehmer (z.B.
Schulkinder) ableiten lassen, wie dies in unmittelbarer Nähe von Schulen im
Stadtgebiet Fürth bereits erfolgt ist. Die Verkehrssituation ist durch die
Straßenverkehrsbehörde deshalb nach den geltenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung zu würdigen. Eine Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist als Streckenverbot in der Hinteren Straße
weiterhin nicht zu rechtfertigen, da weder Gründe der Sicherheit des Verkehrs
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 noch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm nach § 45
Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO vorliegen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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