Betreff
Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerken
Vorlage
OA/0391/2020
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss beschließt, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres grundsätzlich nicht zu erteilen.


Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz (SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprengstoffG (1. SprengstoffV) geregelt.

 

An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen diese pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch

  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,
  • eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder
  • einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV

verwendet (abgebrannt) werden.

 

Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 1. SprengV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird, bedarf es darüber hinaus nicht.

 

Feuerwerke durch solche “professionellen Pyrotechniker” werden auch in der Stadt Fürth immer wieder abgebrannt. Die Stadt Fürth hat dabei keinen Einfluss darauf, ob, wann und in welchem Umfang Feuerwerke durch “professionelle Pyrotechniker” abgebrannt werden. Das ist um so bedauerlicher, als nicht selten Lärmbeschwerden wegen Feuerwerken bei der Stadt Fürth eingehen. Den verärgerten Betroffenen kann dann lediglich die Rechtslage dargestellt werden, die es der Stadt Fürth nicht ermöglicht, regelnd einzugreifen.

 

Andere Personen, als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres nur mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§ 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im Einzelfall auch die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem Anlass“ zugelassen werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den vergangenen Jahren nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur wegen besonderer Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden beispielsweise runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.

 

Wegen der umweltschädlichen Wirkungen von Feuerwerken ist nun beabsichtigt, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30.12. eines Jahres grundsätzlich nicht mehr zu erteilen. Die Durchführung von Feuerwerken durch „professionelle Feuerwerker“, die nur beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigt werden müssen, wird hiervon nicht berührt.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: