Der Umweltausschuss beschließt, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres grundsätzlich nicht zu erteilen.
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz (SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprengstoffG (1. SprengstoffV) geregelt.
An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen diese pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,
- eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder
- einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV
verwendet (abgebrannt) werden.
Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 1. SprengV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird, bedarf es darüber hinaus nicht.
Feuerwerke
durch solche “professionellen Pyrotechniker” werden auch in der Stadt Fürth
immer wieder abgebrannt. Die Stadt Fürth hat dabei keinen Einfluss darauf, ob,
wann und in welchem Umfang Feuerwerke durch “professionelle Pyrotechniker”
abgebrannt werden. Das ist um so bedauerlicher, als nicht selten
Lärmbeschwerden wegen Feuerwerken bei der Stadt Fürth eingehen. Den verärgerten
Betroffenen kann dann lediglich die Rechtslage dargestellt werden, die es der
Stadt Fürth nicht ermöglicht, regelnd einzugreifen.
Andere
Personen, als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber, dürfen pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres nur mit
einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§ 24 Absatz
1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige Gemeinde,
in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im Einzelfall auch
die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem Anlass“ zugelassen
werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den vergangenen Jahren
nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur wegen besonderer
Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden beispielsweise
runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.
Wegen der umweltschädlichen Wirkungen von Feuerwerken ist nun beabsichtigt, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30.12. eines Jahres grundsätzlich nicht mehr zu erteilen. Die Durchführung von Feuerwerken durch „professionelle Feuerwerker“, die nur beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigt werden müssen, wird hiervon nicht berührt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||