Betreff
Errichtung eines Stahlbetonantennenträgers (36,53 m) mit zwei Gitterrostpodesten zur Aufnahme von Funkantennen; der zugehörigen Versorgungseinheiten und Aufbau der Systemtechnik auf einem Betonfundament
Vorlage
SpA/0828/2020
Aktenzeichen
V-SpA-PLB-Ho
Art
Beschlussvorlage - SB

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig.


Die Deutsche Telekom beantragt die Errichtung eines 36,53 m hohen Stahlbetonantennenträgers zur Aufnahme von Funkantennen in der Westvorstadt, Breslauer Straße/Saatweg (Antrag auf Baugenehmigung vom 17.07.2018, ergänzt um Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 28.05.2019). Er dient der Verbesserung der mobilen Internetnutzung (Begr. Telekom s. u.).

 

Zur Verbesserung der Situation war zunächst auf dem Betriebsgelände der Telekom in der Hardenbergstraße eine solche Mobilfunksendeanlage beantragt worden. Nach Einwendungen aus der Bürgerschaft wurden alternative Standorte innerhalb eines von der Telekom vorgegebenen Suchraumes (s. Anlage) untersucht. Der daraus entwickelte Ersatzstandort am Scherbsgraben, zwischen Bahndamm und Unterfürberger Straße, stieß ebenfalls auf keine Akzeptanz. Daraufhin hat der Bau- und Werkausschuss am 09.11.2016 beschlossen, die von der Telekom begehrte Baugenehmigung zum Ersatzstandort am Scherbsgraben zunächst nicht zu erteilen und den Vorgang mit dem Auftrag weitere Alternativstandorte zu suchen, an das Referat III verwiesen. Die weitere Behandlung des Sachverhaltes solle im Umweltausschuss erfolgen.

 

Am 11.01.2017 fand im Beisein des Oberbürgermeisters und der Referenten III und V eine Besprechung mit der Deutschen Telekom statt. Hierbei wurden weitere Standortalternativen diskutiert. Es wurde vereinbart, dass folgende Standorte durch die Deutsche Telekom geprüft werden:

Alternativstandort 1: Grundstück der infra fürth gmbh am Rand des „Strengs-Park“, östlich der Parkstraße (bei Haltepunkt Westvorstadt)

Alternativstandort 2: Grünfläche Saatweg/Breslauer Straße am Georg-Elser-Steg (Teilfläche aus Flurstück 1468/100 Gemarkung Fürth)

 

Der Alternativstandort 1 schied nach Prüfung durch die Telekom aufgrund funktechnischer Ungeeignetheit und umweltrechtlicher Hindernisse (Lage im Wasserschutzgebiet) aus.

Zur Begründung: Nachfolgender Auszug aus Telekom-Schreiben vom 11.06.2018 (vgl. Protokollnotiz Bau- und Werkausschuss am 07.03.2018):

„Versorgungsziel des geplanten Mobilfunkstandortes ist neben Unterfürberg auch die Westvorstadt [Versorgungsgebietskarte wird als Tischvorlage nachgereicht]. In beiden Bereichen ist die aktuelle Funkversorgung mangelhaft. In weiten Bereichen ist lediglich eine Versorgung mittels GSM außerhalb der Gebäude gegeben, die in großen Teilen nur Telefonie zulässt. Dies entspricht nicht den heutigen Anforderungen der Anwender. Insbesondere durch die zunehmende Nutzung von Smartphones und Tablets beträgt der Anteil der Datenübertragungen zwischenzeitlich ca. 70% am Gesamtverkehr und ist weiterhin stark steigend. Eine ausreichende Funkversorgung mit entsprechender Kapazität und Übertragungsbandbreite gehört heute, sowohl im beruflichen, wie auch privaten Bereich, zum Standard und wird als verfügbare Infrastruktur grundsätzlich erwartet. Als Netzbetreiber haben wir die Verpflichtung diese entsprechend den Lizenzbedingungen zur Verfügung zu stellen. Gerade im Hinblick Digitalisierung ist das Funknetz ein wesentlicher Bestandteil der erforderlichen Infrastruktur. Um die mangelhaft versorgten Bereiche in Unterfürberg und der Westvorstadt versorgen zu können ist der genannte Alternativstandort 1 nicht geeignet. Aufgrund der Lage am östlichen Rand des Versorgungsbereichs ist zum einen Unterfürberg aufgrund der zu großen Entfernung und zum anderen der nördliche Bereich der Westvorstadt aufgrund der Lagebeziehung zum Standort mit Datendiensten (LTE-Technologie) nicht zu versorgen. Erschwerend kommt hinzu, dass von drei Sektorantennen - die rundum angeordnet werden - aufgrund der Randlage nur eine Sektorantenne in Richtung des Versorgungsgebietes ausgerichtet werden kann. Damit wird die mögliche Kapazität, wie auch die erreichbare Übertragungsbandbreite auf ca. ein Drittel des möglichen beschränkt. Beide Punkte zusammen führen zu der Bewertung, dass der Alternativstandort „funktechnisch untauglich“ ist.“

 

Das städtische Grundstück am Saatweg (Alternativstandort 2) sei hingegen funktechnisch gut geeignet, so die Telekom. Und weiter: „Die gewünschte Versorgungsqualität sowie Übertragungsbandbreiten werden im gesamten Versorgungsgebiet erreicht. Der Standort fügt sich sehr gut in die bestehende Netzstruktur ein. Von den untersuchten Alternativen ist der Standort am Saatweg die funktechnisch beste Lösung.“

 

Übersicht der bislang näher betrachteten Standorte:

Quelle: Bild aus Vorlage für den Umweltausschuss am 13.07.2017

Der von der Deutschen Telekom favorisierte Alternativstandort am Saatweg wurde im Umweltausschuss am 08.02.2018 mehrheitlich abgelehnt.

 

Bauplanungsrechtlich ist der Standort Saatweg als Außenbereich zu beurteilen. Eine Genehmigungsfähigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, sind demnach zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist; hier zutreffend.

 

Da die Eingriffe auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und auszugleichen sind, wurde der Bauantrag (Bauvorlageplan s. Anlage) um einen Landschaftspflegerischen Begleitplan nebst artenschutzrechtlicher Relevanzbetrachtung ergänzt; gemäß Stellungnahme des OA/U besteht hiermit auch bereits Einverständnis. Ergebnis des Begleitplans ist, dass der Bau des Antennenträgers „nur geringe oder zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima“ verursacht. „Durch die Versiegelung für den Mastfuß und den Container werden insgesamt lediglich 46,7 m2 Verkehrsbegleitgrün […] beansprucht. Der aus der Baumaßnahme resultierende Eingriff in die Schutzgüter Flora und Fauna kann bei Beachtung der festgesetzten Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung ebenfalls als gering eingestuft werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter diesen Vorgaben durch die Baumaßnahme nicht ausgelöst.“

Eingriffe in das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung sowie in das Schutzgut Arten und Lebensräume sollen monetär kompensiert werden (Bestands-/Konfliktplan und Maßnahmenplan aus Landschaftspflegerischer Begleitplan s. Anlage). 

 

Die Standortfläche befindet sich in städtischem Eigentum; sie ist mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Das Tiefbauamt weist in seiner Stellungnahme auf die Erforderlichkeit eines Antrags auf Sondernutzung hin.

 

Auch aus den Übrigen vorliegenden Stellungnahmen der Fachdienststellen zum Bauantrag ergeben sich keine Versagensgründe.

 

Blicke auf die städtische Fläche am östlichen Ende des Saatweges/ Breslauer Straße (nähe Georg-Elser-Steg):

Zwischen Saatweg (links) und Rampe Georg-Elser-Steg (rechts):

Quellen: 360° Bilder, Stadt Fürth

 

Aus Sicht der Leitlinien Runder Tisch Mobilfunk der Stadt Fürth sind alle betrachteten Standorte als „unkritisch“ zu betrachten, da sie sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft „sensibler Einrichtungen“ befinden.

 

Hinzuweisen ist noch auf die Ergänzung des Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 278neu vom 21.04.2004, in dem auch der Standort am Saatweg liegt. Gemäß Beschlusslage sollen demnach in den Planbereichen der Bebauungspläne Nr. 278neu, Nr. 278c, Nr. 278e und Nr. 003 Mobilfunkmäste ausgeschlossen werden. Anlass war die schon seinerzeit geplante Errichtung eines Sendemastes in der Westvorstadt. Die Umsetzung dieses Beschlusses ist jedoch gem. der Einschätzung des Rechtsamtes als Negativplanung rechtlich nicht durchführbar. Es sei denn, die Stadt bestimmt zugleich Bereiche in denen entsprechende Anlagen zugelassen werden sollen. Dies setzt jedoch eine Gesamtstädtische Konzeption voraus. An dem Beschluss sollte insofern nicht festgehalten werden.

 

In Folge der öffentlichen Berichterstattung über den geplanten Alternativstandort am Saatweg haben sich wiederum Anwohner aus dem (weiteren) Umfeld gegen die Verwirklichung einer Mobilfunksendeanlage in diesem Bereich ausgesprochen. Es wurde im November 2017 ein Schreiben mit 152 Unterschriften vorgelegt, in dem man sich gegen die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage ausspricht. Folgende Argumente wurden vorgebracht (Auszug aus diesem Schreiben):

 

 

Hierzu ist festzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) festgelegt sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der Bundesnetzagentur geprüft und durch Erteilung einer Standortbescheinigung bestätigt.

 

Der Ferienausschuss stellt - vorbehaltlich der Erteilung einer Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur - abschließend fest, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genehmigungsfähig ist.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


-Bauvorlageplan Stahlbetonantennenträger

-Draufsicht (aus Bauvorlageplan)

-Ansichten (aus Bauvorlageplan)

-Bestands-/Konfliktplan und Maßnahmenplan aus Landschaftspflegerischer Begleitplan

-Suchraum Telekom

-Versorgungsgebietskarte (wird als Tischvorlage nachgereicht)