- Der
Bauausschuss nimmt die vorliegende Planung zur Kenntnis.
2.
Eine
Baugenehmigung für eine neue großflächige Gewächshausanlage auf den
Grundstücken Fl. Nrn. 429 und 430 Gemarkung Poppenreuth kann - unter der
Prämisse, dass den Anforderungen und Auflagen der zum Bauantragsverfahren zu
beteiligenden Fachdienststellen nachgekommen wird - in Aussicht gestellt
werden.
Im Bereich nordöstlich der Schnepfenreuther Straße beabsichtigt ein dort ansässiger Gemüsebaubetrieb östlich seiner bereits vorhandenen Gewächshausanlagen die Errichtung eines ca. 3 ha großen Baukörpers – bestehend aus einem Gewächshaus mit südlich anschließenden Funktionsgebäuden (siehe Anlage 1).
Es handelt
sich um ein sogenanntes Hydroponik-Gewächshaus, das ganzjährig bewirtschaftet
werden soll; hierbei werden zugekaufte Salatjungpflanzen mit Torfballen in
sogenannten Wasserrinnen aufgezogen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan ist das o. g. Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (siehe Anlage 2); südlich und östlich des fraglichen Bereichs verläuft der als Landschaftsschutzgebiet festgesetzte „Poppenreuther Landgraben“; beidseitig steht der Ufer- bzw. Geländestreifen in einer Breite von ca. 12 m unter Landschaftsschutz und tangiert o. g. Grundstücke.
Darüber hinaus verläuft im östlichen Randbereich des Grundstücks Fl. Nr. 430 Gemarkung Poppenreuth die im FNP ausgewiesene geplante Verbindungsstraße zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße und der Bamberger Straße in Nürnberg. Diese wird allerdings von Seiten der Stadt Nürnberg nicht mehr weiterverfolgt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den fraglichen Bereich besteht nicht.
Aufgrund der o. g.
planungsrechtlichen Situation liegt das Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich
gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung
gesichert ist.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert ist.
Die Beurteilung gemäß Nr. 1 erfolgt vor dem Hintergrund, dass der vorliegende Gemüsebaubetrieb nach eigenen Angaben Freilandflächen von ca. 50 ha und bisher nur ca. 2 ha Gewächshausflächen aufweist; somit nehmen die vorhandenen und die geplanten Gewächshausflächen nur einen untergeordneten Teil gegenüber der vorhandenen Freilandnutzung ein.
Es ist darauf hinzuweisen, dass
der westlich an die Neubebauung angrenzende Landschaftsraum bereits durch
vorhandene großflächige Hochglasflächen und weitere landwirtschaftliche Gebäude
geprägt und entsprechend vorbelastet ist.
Aufgrund der regionalplanerischen
Zielsetzung der Region Nürnberg (diese räumen den Sonderkulturanbauflächen im
Kerngebiet des Knoblauchslandes Vorrang vor anderen Nutzungen ein) erscheint
daher im fraglichen Bereich eine Erweiterung der Hochglasflächen grundsätzlich
vertretbar.
Im nachfolgenden
Bauantragsverfahren muss die vorliegende Planung weiter konkretisiert werden.
Im Zusammenhang mit der großflächigen Versiegelung müssen hierbei in Abstimmung
mit dem Ordnungsamt auch entsprechende ökologische Ausgleichsmaßnahmen
nachgewiesen werden.
Die im vorliegenden Planentwurf
erkennbare Überbauung des Landschaftsschutzgebietes Poppenreuther Landgraben
ist hierbei näher zu prüfen; im Zusammenhang mit Ausgleichsflächen kann ggf.
gegenüber dem Landschaftsschutzgebiet ein Pufferstreifen freigehalten und die
Bebauung dementsprechend reduziert werden.
Des Weiteren ist im förmlichen Bauantragsverfahren auch die Erschließung weiter zu konkretisieren. Nach Auskunft des Antragsstellers soll der Gewächshauskomplex jedoch nicht von der Schnepfenreuther Straße, sondern aus Richtung Norden - von der Höfleser Straße über landwirtschaftliche Flurbereinigungswege - angedient werden.
Bei der Beurteilung des o. g. Bauvorhabens ist zu
berücksichtigen, dass nach Aussagen des Gemüsebaubetriebs die o. g.
Hydroponik-Produktion besonders umweltschonend ist. Durch das geschlossene
Wasserversorgungssystem kommt es demnach zu keinerlei Nitratauswaschungen ins
Grundwasser. Der Wasserbedarf beträgt nur ca. ein Zehntel einer Freilandproduktion.
Darüber hinaus sollen die Erträge ca. achtmal höher sein als
bei einer Salataufzucht im Freiland.
Aufgrund der neuen Düngeverordnung (Nitrat im Grundwasser), entfallenden Pflanzenschutzmitteln (Bienensterben) und durch Dürreperioden und Wasserknappheit gestaltet sich der Freilandanbau nach Einschätzung des Antragstellers in den kommenden Jahren immer schwieriger.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Luftbild mit Einzeichnung des geplanten Bauvorhabens
Anlage 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt
Fürth
Anlage 3: Schreiben BUND