A Der mit dem Bauvorhaben verbundenen notwendigen Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zum Erhalt der Bäume und der daraus resultierenden Fällung wird zugestimmt.
B Der mit dem Bauvorhaben verbundenen notwendigen Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zum Erhalt der Bäume und der daraus resultierenden Fällung wird nicht zugestimmt.
Für den Bereich des ehemaligen Tucher-Areals wurde der
Bebauungsplan Nr. 467 am 14.09. 2005 rechtsverbindlich und bildetet seither im
Wesentlichen die Genehmigungs- bzw. Rechtsgrundlage für die Bebauung des
Areals. Aufgrund der langen Laufzeit des B-Planes wurden, auch zur Anpassung an
veränderte städtebauliche Prinzipien bereits mehrfach Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. So auch für die Bebauung in den
Bauabschnitten I + II.
Das Baugebiet ist in weiten Teilen bereits bebaut und für
die Restflächen wurden entsprechende Vorbescheide bzw. Baugenehmigungen
erteilt. Für die im Bereich der Dambacher Straße verbliebene Restfläche liegt
nun der Bauantrag eines Vorhabenträgers vor, der hier seinen dritten
Bauabschnitt realisieren möchte.
Sofern diese beantragte Planung verwirklicht wird, sind drei
im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzte Bäume betroffen.
Hierbei handelt es sich um eine Rot-Eiche (Vitalität: mäßig, Krone: einseitig,
Stamm: Zugzwiesel, Zustand: tlw. Totholz), einen Spitz-Ahorn (bereits
abgestorben) und einen weiteren Spitz-Ahorn (Vitalität: mäßig, Krone:
einseitig, Stamm: sehr schräg, Zustand: tlw. Totholz). Zur Begründung der
Fällung der noch verbliebenen zwei Bäume wurde seitens des Bauträgers eine
ausführliche Begründung vorgelegt (siehe Anlage).
Als Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Begründung kann angemerkt werden:
Bei Ausnutzung der festgesetzten Baugrenzen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes müssten nicht unerhebliche Eingriffe in die Baumkrone Krone (-35%) und den Wurzelraum (-30%) der Rot-Eiche vorgenommen werden. Darüber hinaus wäre auch noch ein entlastender Kronenschnitt auf der gegenüberliegenden Seite zur Stabilisierung des Baumes notwendig. Somit könnte aufgrund der notwendigen starken Eingriffe im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Vorschädigungen ein langfristiger Erhalt der Rot-Eiche auch nicht sichergestellt werden.
Als freiwillige Kompensationsmaßnahmen werden vom Vorhabenträger die Erhöhung der Pflanzqualität der vier nördlichen Neupflanzungen auf einen Stammumfang von 20-25 cm und die Schaffung eines verbindenden Grünzugs durch das Baugebiet mit Blühsträuchern als strukturierendes Element angeboten.
Des Weiteren wird durch den Vorhabenträger anführt, dass sich durch Neuerungen
in den Baugesetzen, DIN- und technischen Normen gegenüber dem B-Plan aus dem
Jahre 2002 neue Voraussetzungen an die Planung ergeben, welche damals noch
nicht angewendet werden mussten und somit seinerzeit nicht berücksichtigt werden
konnten. Der wesentliche Punkt ist hierbei insbesondere die vom Vorhabenträger
beabsichtigte barrierefreie Erschließung über den östlichen Weg. Eine
Erschließung von der Dambacher Straße ist aufgrund der Höhenlage und der
denkmalgeschützten Mauer nicht möglich.
Unter Berücksichtigung der Argumentation erscheint somit
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich möglich.
Seitens der unteren Naturschutzbehörde liegt jedoch eine Stellungnahme vor
(siehe Anlage), die kein Einvernehmen mit der vorgelegten Planung erteilt.
Diese stuft die Eiche als ausdrücklich erhaltenswert ein und stellt klar, dass
eine Befreiung von der BSchV nicht erteilt werden kann.
Sollte eine Befreiung entsprechend der naturschutzfachlichen
Stellungnahme nicht erteilt werden und der Baum zu erhalten sein, würden sich
nachfolgende Konsequenzen für das Bauvorhaben und die weitere Ausgestaltung des
Tucher-Areals ergeben:
Eine Veränderung der Höhenlage nach unten (um bspw. mit dem Einsatz von sog. Doppelparkern die flächige Ausdehnung der Tiefgarage zu begrenzen und so der Eiche mehr Raum zu geben) führt zum Eingriff in das Grundwasser und erhöht somit die Herstellungskosten. Laut Vorhabenträger ist die Höhenlage zudem über den Anschluss an das Wegenetz weitgehend definiert, um die Längsneigungen im Sinne der Barrierefreiheit so gering wie möglich zu halten.
In der Folge müssten laut Vorhabenträger mindestens acht nachzuweisende Stellplätze entfallen. Des Weiteren würde es auch zum Verlust von ca. 58 m² Wohnfläche kommen. Dies geht aus den Plandarstellungen der Anlage hervor.
Nachdem es bei der Frage, ob zugunsten des Baumerhalts das Bauvorhaben sowohl wirtschaftlich als auch vom Umfang und der Qualität für die Nutzer her Nachteile erleidet, um eine Grundsätzliche handelt, legt die Verwaltung diese dem Ausschuss zur Entscheidung vor.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Entscheidungsvorlage zum Umgang mit dem Baumbestand
Stellungname OA-U