1. Der Umweltausschuss beschließt die Weiterführung der Verordnungsverfahren, wie vom Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz vorgeschlagen.
2.
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung
mit der Prüfung, ob die Bebauungspläne geändert werden können, um die
vorgeschlagenen NDs Nrn. 27, 37, 38 und die LBs LBW9 und LBW17 unter Schutz
stellen zu können. Priorität hat dabei der Schutz des vorgeschlagenen ND 38.
Der Vorgang wird zur anschließenden Entscheidung an den Bau- und Werkausschuss
verwiesen.
Mit Beschluss vom 27.04.2017 hat der Umweltausschuss die Verwaltung beauftragt, die bestehenden Naturdenkmäler (NDs) und geschützten Landschaftsbestandteile (LBs) neu kartieren und bewerten zu lassen sowie anschließend die Verordnungen entsprechend anzupassen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch neu vorgeschlagene Objekte bewertet werden.
Der Umweltausschuss hat die Auswertungen des beauftragten Gutachters (GfN) bereits in der Sitzung vom 16.05.2019 zur Kenntnis genommen. Diese Begutachtungen wurden nun dem Naturschutzbeirat, den Trägern öffentlicher Belange, den betroffenen Behörden und Naturschutzverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahmen wurden vom Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) geprüft. Teilweise wurden die Anregungen / Hinweise übernommen, teilweise empfiehlt das OA, die vorgebrachten Belange abzuwägen (siehe Anlage 1-3).
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Die Dateien (Gutachten, Karten) zu den einzelnen Objekten können unter dem Link
aus der „SecureCloud Stadt Fürth“ heruntergeladen werden. ç
Ergänzende Anmerkungen:
Die vorgeschlagenen NDs 27, 37 und 38 können nicht unter Schutz gestellt werden, da die jeweiligen Bebauungspläne diesem entgegenstehen. Gerade jedoch die Eiche in der Hardenbergstraße (ND 38) sollte aus naturschutzfachlicher Sicht vorrangig als Naturdenkmal geschützt werden. Hierfür wäre jedoch die Bebaubarkeit des Grundstückes (d.h. der Bebauungsplan) zu ändern.
Bei der vorgeschlagenen Ausweisung der LBs gibt es bei einigen Flächen Konflikte zwischen den Belangen des Naturschutzes und den Belangen des Stadtplanungsamtes / Abt. Verkehrsplanung (Vpl). Konkret betrifft dies die Objekte LBH 6, LBH 13, LBH 21, LBH 23, LBF 2, LBF 7, LBF 16, LBF 18, LBR 2, LBR 3, LBR 10, LBR 11, LBW 9, LBW 16, LBW 17, Pot. 26, 27, 29 und 32.
Seitens Vpl wird befürchtet, dass durch die Ausweisung als LB die verkehrsplanerische Entwicklung eingeschränkt wird. Dem wird entgegengehalten, dass bei einem ausgewiesenen LB eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden kann, wenn dies z.B. öffentliche Belange wie Infrastrukturmaßnahmen erfordern. Voraussetzung für eine solche Befreiung wäre dann jedoch eine Alternativenprüfung. Dieser zusätzliche Aufwand bei der Planung von Verkehrsvorhaben sollte aus naturschutzfachlicher Sicht jedoch hinter das Bestreben, diese hochwertigen LBs zu erhalten, zurücktreten.
Daher wird vorgeschlagen, die Flächen trotz der Bedenken der Vpl als LB zu schützen.
Weiteres Vorgehen:
Als nächster Schritt ist vorgesehen, die betroffenen Eigentümer zu beteiligen. Außerdem werden die Träger öffentlicher Belange und die Behörden nochmals (in Bezug auf die Änderungen aufgrund der Stellungnahmen und der Beschlussfassung) beteiligt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1 – Zusammenstellung der allgemeinen Stellungnahmen
Anlage 2 – Zusammenstellung der Stellungnahmen zu den einzelnen ND
Anlage 3 – Zusammenstellung der Stellungnahmen zu den einzelnen LB
Anlage
4 – ÄnderungsVO NDV
Anlage
5 – Synopse NDV
Anlage
6 – ÄnderungsVO LBVO
Anlage
7 – Synopse LBVO