Betreff
Vorlage zum Antrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 19.08.2020 - Wiederaufnahme des Messprogramms zur Badewasserqualität in Fürther Flüssen
Vorlage
OA/0411/2020
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss beschließt die Wiederaufnahme des Messprogramms zur Badewasserqualität in der Rednitz. Hierfür soll für vier Jahre der Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik der Stadt Nürnberg (SUN) mit der Beprobung und Analyse beauftragt werden.

 

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung zu überprüfen, ob das „Alte Flussbad“ in der Rednitz vom Badeverbot ausgenommen werden kann.


In der letzten Sitzung des Umweltausschusses am 26.06.2020 wurde der vorläufigen Einstellung des Messprogramms zur Badewasserqualität von 2016 - 2019 in Pegnitz und Rednitz einstimmig zugestimmt, da eine Fortsetzung der Messreihe kaum andere Ergebnisse als die bisherige Einstufung der zuvor genannten Gewässer als „mangelhaft“ zu erwarten gewesen war. In der Folge wurde seitens des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz in der Stadtzeitung und in den Fürther Nachrichten auf das Badeverbot hingewiesen. Da dieses Jahr auf Grund von Zugangsbeschränkungen zum Fürther Freibad eine erhöhte Badeaktivität in Pegnitz und Rednitz zu verzeichnen war, wurde in der Fürther Bevölkerung das Badeverbot erneut diskutiert. Diese Diskussion hat der Antrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 19.08.2020 aufgegriffen.

 

Zu 1) Fortsetzung der Messungen

Sofern dies politisch gewünscht ist, können die Messungen an Pegnitz (nahe Röllingersteg) und Rednitz (Badstraße; Altes Flussbad) ohne weiteres fortgesetzt werden. Hierzu hat sich der Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik der Stadt Nürnberg (SUN) auf Anfrage bereits bereit erklärt.

 

Aus fiskalischen Gründen schlägt die Verwaltung jedoch vor, die Untersuchungen auf die Rednitz zu beschränken. Aufgrund der Nähe des Nürnberger Klärwerk lässt die Pegnitz in Fürth auch künftig nur mangelhafte Wasserqualität gemäß der Bayerischen Badegewässerverordnung erwarten. Anders stellt sich dies möglicherweise bei der Rednitz dar. Hier wurde im vergangenen Jahr erstmals eine „gute“ Wasserqualität festgestellt.

Künftig könnte hier SUN anstatt der infra die Messungen durchführen, da SUN auch eine gutachterliche Auswertung der Messergebnisse anbietet. Die infra legt lediglich die Messwerte ohne solche gutachterliche Auswertung vor. Es wären Kosten in Höhe von max. 1.000 € pro Jahr zu erwarten.

 

zu 2) Zulassung des Badens in einem fest definierten Abschnitt der Rednitz

Rechtlicher Hintergrund des Badeverbots:

Die Stadt Fürth kann zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit durch Verordnung nach Art. 27 LStVG das Baden an bestimmten Orten verbieten. Sobald eine Gefahr besteht (es genügt das Vorliegen einer abstrakten Gefahr), ist die Stadt Fürth zum Handeln verpflichtet. Diese Gefahr lag und liegt insb. aufgrund der hygienischen Belastungen der Gewässer vor. Daher wurde solches Badeverbot durch die „Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth vom 6. Juli 2009“ ausgesprochen.

Die Gefahrenabwehr kann grundsätzlich auch in anderer, geeigneter Form erfolgen, wie z. B. durch ein aktives und regelmäßig wiederholendes Abraten vom Baden (Warnschilder, ortsübliche Bekanntmachung, Internet). Ein einmaliger Hinweis bzw. der Hinweis „Auf eigene Gefahr“ genügt nicht. Schilder müssten flächendeckend aufgestellt und regelmäßig kontrolliert werden, was in der Praxis nicht umsetzbar ist. Von daher hielt die Verwaltung bisher ein durch Verordnung angeordnetes Badeverbot für notwendig. Der Nichterlass bzw. die Aufhebung der Verordnung trotz des Bestehens einer solchen Gefahr könnte für die Stadt Fürth, ihre Organe und Personal im Schadensfall nicht nur amtshaftungsrechtliche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Folgen haben.

 

Rechtlicher Hintergrund zur Verkehrssicherungspflicht:

Die Frage der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Fürth stellt sich spätestens dann, wenn das Badeverbot ganz oder teilweise aufgehoben werden sollte.

Die Anforderungen an die Stadt sind recht unterschiedlich; maßgeblich wird hier auch das folgenreiche Urteil des BGH vom 23.11.2017 (Az: III ZR 60/16) sein. Während bei bloßer Duldung des gemeingebräuchlichen Badens in der freien Natur in der Regel nichts weiter zu veranlassen wäre, begründen Maßnahmen, mit denen der Badebetrieb gefördert bzw. der „Verkehr eröffnet“ wird (z.B. „Freigabe“ in einem bestimmten Bereich, angelegte Zugänge ins Gewässer), ggf. eine Kontroll-, Unterhaltungs- und (Bade-)Aufsichtspflicht. Laut Bayerischem Städtetag kann ein durch einen externen Rechtsgutachter aufgestelltes kommunales Sicherheitskonzept ein geeignetes Instrument darstellen, Gefahrenquellen und damit das Risiko einer zivilrechtlichen Haftung oder einer Strafverfolgung der Stadt, ihrer Organe und Bediensteten beherrschbar zu machen.

 

Bezogen auf den Antrag der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN, einen Abschnitt der Rednitz (z.B. „Altes Flussbad“) vom Badeverbot auszunehmen, nimmt die Verwaltung daher im Folgenden Stellung:

 

Die Situation in anderen Städten an Main, Fränkischer Rezart oder Sächsischer Saale und wie dort mit den vorgenannten komplexen Fragestellungen (Gefahr i.S.d. LStVG und Verkehrssicherung) umgegangen wird, lässt sich nur bedingt auf die Verhältnisse in Fürth übertragen.

Betrachtet man Bamberg, so ist dort seit 2014 die „Hainbadestelle“, ein altes Flussbad in der Regnitz, vom Badeverbot ausgenommen. Dort wird lediglich vom Baden abgeraten. Es gibt ein gutachterliches Sicherheitskonzept, welches mit diversen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt wurde (u.a. Warn- und Hinweisschilder, Abgrenzungen, Ausstiegs- und Rettungseinrichtungen, sowie laufender Kontrolle des Vorhandenseins und der gefahrlosen Benutzbarkeit dieser Sicherheitsvorkehrungen). Die Hainbadestelle hat begrenzte Öffnungszeiten und wird von den Stadtwerken Bamberg betrieben. Es wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Auch in Bamberg prüft man derzeit die Auswirkungen des o.g. Urteils.

In Nürnberg ist durch Verordnung das Baden in der Pegnitz mit Ausnahme der Norikusbucht zur Badesaison untersagt. Die Norikusbucht ist vom Wöhrder See durch einen Damm abgegrenzt und kann bei Starkregenereignissen abgeschottet werden. Das Wasser in der Norikusbucht durchläuft zudem eine Schilfzone, die das Wasser reinigt. In Erlangen ist das Baden in der Regnitz durch Verordnung aus hygienischen Gründen untersagt. Die aktuelle Verordnung wurde erst im Mai 2017 beschlossen.

 

In Fürth wird von der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN das alte Flussbad in der Badstraße als mögliche Badestelle vorgeschlagen. An dieser Stelle wird bereits zahlreich gebadet.

 

Aus Sicht der Verwaltung wären im Vorfeld einer möglichen Ausnahme vom Badeverbot folgende Aspekte zu klären:

 

1.      Ist diese Ausnahme vom Badeverbot für diesen Gewässerabschnitt aus der Sicht des Gesundheitsschutzes vertretbar?
Sind ggf. weitere Untersuchungen notwendig, u.a. nachdem im August von Seiten der Fischerei Hinweise auf erhöhte bakterielle Belastungen des Gewässers mitgeteilt wurden?

2.      Wie ist mit sonstigen Gefährdungspotenzialen umzugehen (z.B. geringe Sichttiefe, Treibgut, zurückgelassene Gegenstände wie Glasflaschen / -scherben, fehlende Ausstiegsmöglichkeit für Gehandicapte / Ältere / Kinder)?

 

Darauf aufbauend wären folgende weitere Punkte prüfen:

 

3.      In welchen Umfang entsteht eine Verkehrssicherungspflicht für die Stadt Fürth?
Welche regelmäßigen Überprüfungen der Badestelle sind dadurch erforderlich?
Wer betreibt die Badestelle?
Ist eine Aufsicht erforderlich?
Was bedeutet die Entscheidung des BGH v. 23.11.2017 (III ZR 60/16) für das Haftungsrisiko?
Wie können Konflikte mit anderen Nutzern vermieden werden (z.B. Kanuabteilung SGV 1883 Nürnberg-Fürth e.V.)?
Hierzu wäre laut Bayerischem Städtetag ein externes, durchaus aufwändiges Gutachten notwendig.

4.      Wie wird sichergestellt, dass das Badeverbot im übrigen Stadtgebiet zum Schutz von Flora und Fauna sichergestellt wird?

5.      Welche Kosten entstehen der Stadt Fürth dadurch?

6.      Was würde die Ausweisung einer Badestelle an dieser Stelle für die Anwohner (Lärmschutz) und den Radverkehr (Behinderung durch Badende) bedeuten?

 

Diese Fragestellungen können aufgrund der Komplexität und der möglichen (persönlichen) Konsequenzen für die Organe und das Personal der Stadt Fürth nicht auf die Schnelle und pauschal beantwortet werden. Bei einem entsprechenden politischen Willen würde die Verwaltung diese Aspekte prüfen und dem Umweltausschuss, gegebenenfalls mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen, berichten.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 1.000

 

nein

x

ja

Ca. 750

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: