Beschluss 1 – Finanz- und Verwaltungsausschuss
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat Kenntnis vom
Sachverhalt und empfiehlt dem Stadtrat die Änderung der
Grünanlagengebührensatzung und die Anpassung der Grünanlagensatzung wie in der
Beschlussvorlage unter 3. aufgeführt zum 01.01.2021.
Beschluss 2 – Stadtrat
Der Stadtrat hat Kenntnis vom empfehlenden Beschluss des Finanz- und Verwaltungsausschusses und beschließt die Änderung der Grünanlagengebührensatzung und die Anpassung der Grünanlagensatzung wie in der Beschlussvorlage unter 3. aufgeführt zum 01.01.2021.
1. Ausgangssituation
In der vom Stadtrat beschlossenen
Grünanlagensatzung der Stadt Fürth (GrünAnlS) vom 06.08.2004 (zuletzt geändert
23.08.2018) ist geregelt, dass gewerbliche und kommerzielle Nutzungen einer
Ausnahmebewilligung bedürfen. § 4 Abs. 6 Buchstabe f der Grünanlagensatzung
untersagt explizit das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen ohne
Ausnahmegenehmigung und § 12 Nr. 7 stuft die Zuwiderhandlung als
Ordnungswidrigkeit ein.
Die auf der GrünAnlS aufbauende „Gebührensatzung für die Benutzung von städtischen öffentlichen Grünanlagen der Stadt Fürth (Grünanlagengebührensatzung) vom 06. August 2004 legt Gebührenmaßstäbe für die Erhebung von Benutzungsgebühren fest. Unter § 4 „Höhe der Gebühren“ wird unter Absatz 1 „Temporäre Nutzungen“ in Buchstabe c für „sonstige gewerbliche Nutzungen z.B. Film- und Fotoaufnahmen“ eine Gebühr von 15 € bis 100 € pro Tag bzw. unter Absatz 2 „Dauernutzungen“ Buchstabe d für „gewerbliche Fotoaufnahmen“ 50-200 € pro Jahr festgesetzt.
2. Bisherige
Handhabung
Das Grünflächenamt erteilt auf
formlosen Antrag grundsätzlich die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Fotografieren
oder Filmen entweder als Einzelerlaubnis oder als Jahreserlaubnis. In der
Anlage sind die Erlaubnisse und Einnahmen der Jahre 2017-2019 zusammengestellt.
Im Durchschnitt der Jahre 2017-2019 wurden rd. 11 Erlaubnisse pro Jahr erteilt
und 743 € pro Jahr eingenommen. Die Einzelgebühr für bestimmte Grünanlagen
liegt seit Jahren konstant bei 33 € pro Tag, die Jahreserlaubnis für alle
Grünanlagen bei 223 €, jeweils inklusive Verwaltungsgebühren und Auslagen. Im
Fall der Einzelerlaubnis liegt die reine Sondernutzungsgebühr bei 17 € und
damit am unteren Rand, im Fall der Jahreserlaubnis liegt die reine
Sondernutzungsgebühr bei 200 € (Höchstbetrag der Gebührenspanne).
Mit einer Ausnahme gab es bislang seitens der verschiedenen Antragssteller keine grundsätzliche Kritik an diesem Vollzug der städtischen Satzungen, die festgesetzten Gebühren wurden entrichtet.
3. Satzungsänderungen
Die Referentenrunde hat das
Baureferat/Grünflächenamt beauftragt, dem Stadtrat eine Änderung der
Grünanlagensatzung und Grünanlagengebührensatzung vorzuschlagen, die künftig
(ab 01.01.2021) das gewerbliche Fotografieren oder Filmen in öffentlichen
Grünanlagen grundsätzlich ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung erlaubt und
dafür keine Gebühren mehr zu entrichten sind.
In der Grünanlagengebührensatzung wäre demnach zu streichen:
·
In § 4 Absatz 1 Buchstabe c die
Erläuterung in Klammern (z.B. Film- und
Fotoaufnahmen)
·
In § 4 Absatz 2 Buchstabe d der komplette Buchstabe d)
In der Grünanlagensatzung wären demnach folgende Anpassungen vorzunehmen:
§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
(6) In den Grünanlagen ist insbesondere untersagt,
f) Waren oder Dienste jeglicher Art anzubieten oder Werbung
jeglicher Art, insbesondere auch durch Plakatieren an Bäumen zu betreiben, sowie
ohne Ausnahmegenehmigung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro belegt werden, wer
7. entgegen § 4 Abs. 6, Buchst. f) Waren oder
Dienstleistungen anbietet oder Werbung betreibt, sowie ohne Genehmigung
gewerbsmäßig fotografiert oder filmt.
Die Erlaubnis zum Befahren öffentlicher Grünanlagen - in der
Regel in Verbindung mit besonderen Fahrzeugen als Fotomotiv - sollte nach
Ansicht des Baureferats/Grünflächenamt in jedem Fall weiterhin erlaubnis- und
gebührenpflichtig bleiben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
-1.000 p.a. € |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
X |
ja |
Hst.
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Budget-Nr. 67 |
im |
X |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 01 Aufstellung gewerbliches Fotografieren
Anlage 02 Gebührensatzung mit Änderungen