Beschlussvariante
1 „Extensive Parkanlage“
Der Ausschuss hat Kenntnis vom
Sachverhalt und bestätigt die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als
öffentliche extensiv genutzte Parkanlage.
Beschlussvorlage
2 „Öffentlicher Kinderspielplatz“
Der Ausschuss hat Kenntnis vom
Sachverhalt und beschließt, dass anstelle der öffentlichen extensiv genutzten
Parkanlage ein öffentlicher Kinderspielplatz errichtet wird. Die Verwaltung
wird beauftragt ohne Änderung des Bebauungsplans die Realisierung des Vorhabens
über einen Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes umzusetzen.
Beschlussvorlage
3 „Öffentlicher Stellplatz“
Der Ausschuss hat Kenntnis vom
Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung, die Planung für einen öffentlichen
Stellplatz vorzunehmen und gleichzeitig den Bebauungsplan entsprechend zu
ändern.
Geltender
Bebauungsplan
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 394 ist neben den
öffentlichen Straßenräumen das Flurstück Nr. 153 mit knapp 500 m² im
städtischen Besitz. Im Bebauungsplan ist die Fläche als „Parkanlage, extensiv“
festgesetzt. Bis vor einiger Zeit waren auf der Fläche zwei mächtige Platanen
mit Kronendurchmessern von 10 bzw. 15 Metern und Stammumfängen von 167 bzw. 237
cm vorhanden.
Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans im
Jahr 2013 hat das Grünflächenamt die Fläche aufgrund des Baumbestandes als
ungeeignet für einen öffentlichen Spielplatz (baulicher Eingriff in den durch
Baumschutzverordnung geschützten Wurzelbereichs, erhöhte
Verkehrssicherungspflicht) eingestuft.
2018 bzw. 2019 mussten die beiden Platanen gefällt
werden, da sie abgestorben waren. Über die Gründe des Absterbens kann nur
spekuliert werden (Beschädigung durch Baumaßnahme, Grundwasserabsenkung o.ä.).
Auf der Fläche sind im Herbst 2019 insgesamt vier Neupflanzungen vorgenommen
worden.
Bürgeranfragen
Aus der im Bebauungsplangebiet lebenden Bevölkerung
kamen ab 2017 immer wieder anfragen, zu fehlenden Spielmöglichkeiten und der
Wunsch nach Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes.
Parallel dazu gab es in der Vergangenheit aber mit
Hinweis auf die Rechtslage des Bebauungsplans auch deutlich ablehnende Stimmen
und als konträre Position der Wunsch nach Errichtung eines öffentlichen
Stellplatzes.
Beschlussvarianten
„Extensive Parkanlage“
Die im Bebauungsplan vorgegebene Nutzung wird beibehalten. Planungs- und baurechtliche Schritte sind nicht zu veranlassen. Die extensive Nutzung ist durch das jetzige Pflegemanagement bereits umgesetzt.
„Öffentlicher Kinderspielplatz“
Nachdem die damals aus Gründen des Baumschutzes aufgeführte Ablehnung gegenstandslos geworden sind, könnte ein öffentlicher Kinderspielplatz errichtet werden.
Zu den Planungs- und baurechtlichen Aspekten führt das Stadtplanungsamt aus:
„Die Genehmigung eines Kinderspielplatzes erfordert aus
bauplanungsrechtlicher Sicht eine Befreiung von den Festsetzungen des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 394, 6. Änderung. Dieser setzt den
Standort als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage,
extensiv“ fest. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch kann von den
Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Die Interessen des Bauherrn, hier Stadt Fürth, an der Befreiung und die
Interessen des bzw. der Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung sind nach
den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen, um
festzustellen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile dem/den
Nachbarn noch zuzumuten sind. Dabei sind vor allem die Immissionsverhältnisse
in den Blick zu nehmen. Angesichts zunehmender Klagen von
Grundstückseigentümern gegen von Kindergärten und Spielplätzen ausgehenden
Kinderlärm hat der Gesetzgeber reagiert und in § 22 Abs. 1a BImSchG
ausdrücklich klargestellt, dass Kinderlärm aus Kindertageseinrichtungen,
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädlichen
Umwelteinwirkungen darstellt. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen
dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Folglich ist
Kinderlärm daher grundsätzlich nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden.
Die vom Stadtplanungsamt im o. e. Bauleitplanverfahren bereits
beabsichtigte Festsetzung der Fläche als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ scheiterte bekanntlich aus Gründen, die
mittlerweile obsolet sind (Platanen). Insofern favorisiert das Stadtplanungsamt
nach wie vor die Planung eines Kinderspielplatzes und hält eine
Bebauungsplanänderung für entbehrlich.“
Das Grünflächenamt spricht sich ebenfalls für die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes aus, zumal „Stadeln-Nord“ ein kartiertes Defizitgebiet ist und der nächste öffentliche Spielplatz in der Hans-Sachs-Straße über 800 m Luftlinie entfernt ist (als „zumutbar“ gilt eine Entfernung von bis zu 400 m Fußweg oder 300 m Luftlinie). Der Bau- und Werkausschuss hat zuletzt 2019 das Baureferat/Grünflächenamt beauftragt, die Defizitgebiete im Bereich der Versorgung mit öffentlichen Kinderspielplätzen sukzessive zu beseitigen.
„Öffentlicher Stellplatz“
Im Gegensatz zur Variante „Öffentlicher Kinderspielplatz“ ist in diesem Fall eine (nachträgliche) Änderung des Bebauungsplans mit allen seinen aufwändigen Verfahrensschritten wohl unumgänglich.
Zu den Planungs- und baurechtlichen Aspekten für das Stadtplanungsamt aus:
„Die Anlage eines Parkplatzes auf der im Bebauungsplan als extensive
Grünanlage festgesetzten Fläche berührt voraussichtlich - im Gegensatz zum
Kinderspielplatz - die Grundzüge der Planung und wäre bauplanungsrechtlich
dementsprechend „nur“ mit einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes (wahrscheinlich) nicht möglich, sondern es wäre die Änderung
des Bebauungsplans erforderlich. Eine nachträgliche Änderung des
rechtskräftigen und umgesetzten Bebauungsplans wird seitens des
Stadtplanungsamtes für enorm aufwändig gehalten und abgelehnt.“
Das Baureferat kann daher diese Variante nicht empfehlen und spricht sich deutlich dagegen aus, zumal bei einer zusätzlichen Versiegelung auch die ökologische Ausgleichsbilanzierung neu erstellt werden müsste.
Finanzierung und Realisierung
Weder für die Herstellung eines öffentlichen
Spielplatzes noch für die Herstellung eines öffentlichen Stellplatzes sind
derzeit in den Haushalten 2021ff Mittel beantragt. Dies müsste von der
jeweiligen Fachdienststelle (GrfA oder TfA) nach dem entsprechenden Beschluss
nachgeholt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 01 Lageplan
Anlage 02 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Anlage 03 Fotodokumentation des Bestandes