1. Oberfarrnbacher
Straße zwischen Hintere Straße und Ortsteil Atzenhof
aus dem Verkehrsausschuss vom 03.07.2020 bzw. BWA 16.09.2020
Nach Durchführung einer Verkehrsschau am 12.10.2020 wird die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Oberfarrnbacher Straße auf 60 km/h beschränkt
2. Atzenhofer
Straße (freie Strecke) zwischen Atzenhof und Ritzmannshof
aus dem Verkehrsausschuss vom 03.07.2020 bzw. BWA 16.09.2020
Nach Durchführung einer Verkehrsschau am 12.10.2020 wird die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Atzenhofer Straße auf 60 km/h beschränkt
3. Ritzmannshofer
Straße (freie Strecke) zwischen Oberfarrnbacher Straße und Ritzmannshof
Nach Durchführung einer Verkehrsschau am 12.10.2020 wird die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Ritzmannshofer Straße auf 60 km/h beschränkt
4. Atzenhofer/Oberfarrnbacher
Straße – Richtung Ritzmannshof
aus dem Verkehrsausschuss vom 03.07.2020 bzw. BWA 16.09.2020
Einer weiteren Geschwindigkeitsbeschränkung bedarf es nicht, da dieser Bereich
bereits Bestandteil einer Tempo-30-Zone ist. Nach Durchführung einer
Verkehrsschau am 12.10.2020 wird festgestellt, dass die Örtlichkeit
übersichtlich ist und es einer zusätzlichen Fahrbahnmarkierung nicht bedarf.
5. Oberfarrnbacher/Atzenhofer
Straße und Atzenhofer Straße/Hornackerweg
aus dem Verkehrsausschuss vom 03.07.2020 bzw. BWA 16.09.2020
An beiden Einmündungen besteht die gesetzliche Vorfahrtsregel
„Rechts-vor-Links“. Nach Durchführung einer Verkehrsschau am 12.10.2020 wird
festgestellt, dass die Örtlichkeit übersichtlich ist und keine Unklarheiten
über die Vorfahrt bestehen. Die Anbringung zusätzlicher Verkehrszeichen ist mit
Blick auf § 45 Abs. 9 StVO unzulässig.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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