hier: Einleitung der entsprechenden Bauleitplanverfahren
Der
Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen
nördlich der Bahnstrecke Fürth-Würzburg auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 681/2 und
681/3 Gemarkung Burgfarrnbach werden auf Antrag des Vorhabenträgers der
Flächennutzungsplan geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung V+E Nr. XXI „Solarpark
Burgfarrnbach“. Der Geltungsbereich entspricht dem in der
Geltungsbereichsdarstellung vom 03.11.2020 festgesetzten Geltungsbereich
(Anlage 2).
Der Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Verfahren mit der
Änderungsnummer 2020.18 geändert.
2. Die Verwaltung wird beauftragt zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Ein Vorhabenträger beabsichtigt auf den Grundstücken Fl.
Nrn. 681/2 und 681/3 Gemarkung Burgfarrnbach eine Photovoltaikanlage zu
errichten. Der über die solare Strahlungsenergie erzeugte elektrische Strom
soll ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Aufgrund
der Lage der o. g. Grundstücke ist die geplante großflächige Photovoltaikanlage planungsrechtlich dem
Außenbereich zuzuordnen. Eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) ist für selbstständige Photovoltaikanlagen im
Außenbereich nicht gegeben. Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im
Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da regelmäßig eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird.
Nach den Ausführungen der Obersten Baubehörde besteht für großflächige Photovoltaikanlagen grundsätzlich ein Planungserfordernis (d. h. Bauleitplanverfahren mit Zielsetzung der Darstellung einer entsprechenden Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) sowie Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Bebauungsplan.
Im Bebauungsplan (wobei sich für derartige Projekte insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan eignet) können bzw. müssen dabei nähere Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen und insbesondere auch über Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden.
In der Vergangenheit haben sich die Verwaltung und politische Gremien mehrmals mit der Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen befasst. Anlässlich dieser Projekte wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2011 das Stadtplanungsamt mit einer gesamtstädtischen Untersuchung zur Situierung von stadtbild- und landschaftsbildverträglichen Photovoltaikanlagen-Standorten beauftragt.
Seitens des Stadtplanungsamtes wurde daraufhin im Oktober 2011 ein Standortkonzept für die Ermittlung geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ erstellt. Aufgrund der damaligen Förderrichtlinien wurde bei der vorliegenden Standortuntersuchung der Fokus auf die seinerzeit förderfähigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Bereich geeigneter Seitenrandflächen 110 m beidseitig an Schienenwegen und Bundesautobahnen gelegt. Das Landschaftsbild ist in diesen Fällen bereits entsprechend vorbelastet und es ist in der Regel eine geringe Eignung für die Erholungsnutzung gegeben.
Der nun geplante Photovoltaik-Standort in der Gemarkung Burgfarrnbach ist im o. g. Standortkonzept enthalten und wird von Seiten des Baureferates als grundsätzlich geeignet erachtet, da die Grundstücke des Investors innerhalb eines 110 m Streifens nördlich der Bahnlinie Fürth – Würzburg liegen.
Zur Schaffung der
planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den „Solarpark“ muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung und
Kostenübernahme sowohl der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung als auch
mit der parallelen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
verpflichten. Hierzu hat der Investor bereits die Grundzustimmungserklärung
(siehe Anlage 1) als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht
unterschrieben.
Abb.1: Geltungsbereich zur FNP-Änderung Nr. 2020.18 und
Aufstellung des V+E Nr. XXI
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Grundzustimmungserklärung als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht
Anlage 2: Geltungsbereich der FNP-Änderung 2020.18 und des
V+E XXI „Solarpark Burgfarrn-
bach“