Betreff
Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage(Solarpark) auf den Grundstücken Fl. Nrn. 681/2 und 681/3 in Burgfarrnbach
hier: Einleitung der entsprechenden Bauleitplanverfahren
Vorlage
SpA/0866/2020
Aktenzeichen
V - SpA - PlF - Si
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1. Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen nördlich der Bahnstrecke Fürth-Würzburg auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 681/2 und 681/3 Gemarkung Burgfarrnbach werden auf Antrag des Vorhabenträgers der Flächennutzungsplan geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung V+E Nr. XXI „Solarpark Burgfarrnbach“. Der Geltungsbereich entspricht dem in der Geltungsbereichsdarstellung vom 03.11.2020 festgesetzten Geltungsbereich (Anlage 2). Der Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Verfahren mit der Änderungsnummer 2020.18 geändert.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen.


Ein Vorhabenträger beabsichtigt auf den Grundstücken Fl. Nrn. 681/2 und 681/3 Gemarkung Burgfarrnbach eine Photovoltaikanlage zu errichten. Der über die solare Strahlungsenergie erzeugte elektrische Strom soll ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

 

Aufgrund der Lage der o. g. Grundstücke ist die geplante großflächige Photovoltaikanlage planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist für selbstständige Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht gegeben. Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird.

 

Nach den Ausführungen der Obersten Baubehörde besteht für großflächige Photovoltaikanlagen grundsätzlich ein Planungserfordernis (d. h. Bauleitplanverfahren mit Zielsetzung der Darstellung einer entsprechenden Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) sowie Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Bebauungsplan.

 

Im Bebauungsplan (wobei sich für derartige Projekte insbesondere ein Vorhaben- und Erschließungsplan eignet) können bzw. müssen dabei nähere Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen und insbesondere auch über Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden.

 

In der Vergangenheit haben sich die Verwaltung und politische Gremien mehrmals mit der Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen befasst. Anlässlich dieser Projekte wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2011 das Stadtplanungsamt mit einer gesamtstädtischen Untersuchung zur Situierung von stadtbild- und landschaftsbildverträglichen Photovoltaikanlagen-Standorten beauftragt.

 

Seitens des Stadtplanungsamtes wurde daraufhin im Oktober 2011 ein Standortkonzept für die Ermittlung geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ erstellt. Aufgrund der damaligen Förderrichtlinien wurde bei der vorliegenden Standortuntersuchung der Fokus auf die seinerzeit förderfähigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Bereich geeigneter Seitenrandflächen 110 m beidseitig an Schienenwegen und Bundesautobahnen gelegt. Das Landschaftsbild ist in diesen Fällen bereits entsprechend vorbelastet und es ist in der Regel eine geringe Eignung für die Erholungsnutzung gegeben.

 

Der nun geplante Photovoltaik-Standort in der Gemarkung Burgfarrnbach ist im o. g. Standortkonzept enthalten und wird von Seiten des Baureferates als grundsätzlich geeignet erachtet, da die Grundstücke des Investors innerhalb eines 110 m Streifens nördlich der Bahnlinie Fürth – Würzburg liegen.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den „Solarpark“ muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung und Kostenübernahme sowohl der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung als auch mit der parallelen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichten. Hierzu hat der Investor bereits die Grundzustimmungserklärung (siehe Anlage 1) als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht unterschrieben.

 

Abb.1: Geltungsbereich zur FNP-Änderung Nr. 2020.18 und Aufstellung des V+E Nr. XXI

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Grundzustimmungserklärung als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht

 

Anlage 2: Geltungsbereich der FNP-Änderung 2020.18 und des V+E XXI „Solarpark Burgfarrn-
                 bach“