Betreff
Festsetzung der Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser im Stadtgebiet Fürth für die Zeit ab 01.01.2021
Vorlage
StEF/0160/2020
Art
Beschlussvorlage - STEF

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, der Stadtrat beschließt:

 

1.      Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 1 BGKS-EWS i. V. m. Anlage 1 (2) a) (Schmutzwasser) bleibt unverändert.
Die Abwassergebühr gem. § 15 Abs. 2 BGKS-EWS i. V. m. Anlage 1 (2) b) (Niederschlagswasser) wird ab dem 01.01.2021 auf 0,47 Euro/m² gesenkt.

Der Absatz 2 b) der Anlage 1 zur BGKS-EWS lautet in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung der EWS-BGS wie folgt:

 

 b) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,47 Euro/m².

 

2.    Der Gültigkeitszeitraum für die Abwassergebühren wird für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 festgelegt und beträgt somit vier Jahre.

 

 


Für die Bemessung des Gebührenaufkommens wurden die ansatzfähigen Kosten aus dem Wirtschaftsplan 2021 in Verbindung mit dem vorläufigen Ergebnis des Jahres 2020 der StEF herangezogen. Der Ansatz der Abschreibungen wurde aus dem Anlagenverzeichnis entnommen. Hinzu kommen die Abschreibungswerte der Anlagen, die im Kalkulationszeitraum fertig gestellt und in Betrieb genommen werden. Die zur Gebührenermittlung verwendeten Werte und Größen wurden mehrfach plausibilisiert.

Um einen erneuten Aufbau von Überdeckungen zu verhindern wurden zusätzlich zu eingeflossenen Plan- und IST-Werten folgende Grundannahmen berücksichtigt:

-       Personalkosten wurden an aktuelle tarifliche Situation und die durchschnittliche Steigerung angepasst.

-       Besetzung offener Planstellen wurde aufgrund der Situation am Personalmarkt mit einem Planwert von 25 % angesetzt.

-       Fertigstellungszeitpunkte aufgrund historischer Erfahrungen durchschnittlich um zwölf Monate nach hinten verschoben.

Die Verzinsung des Anlagekapitals wurde an die reale Situation bei den Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen angepasst und mit 3,0 % angesetzt. Dies bedeutet eine Min­derung gegenüber dem vergangenen Kalkulationszeitraum um einen Prozentpunkt.

Die Auflösung der Beiträge wurde mit der entsprechenden zeitgerechten Komponente anteilig einkalkuliert.

Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG „… können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. …“.

Der Ausgleich der im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 (vorangegangener Kalkulations-zeitraum) entstandenen Gebührenüberdeckungen ist in den Gebühren für den Gültigkeits­zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2024 mit eingerechnet. Daraus ergibt sich eine für diesen Zeitraum zur Kostendeckung notwendige Gebühr

              für Schmutzwasser                  1,80 €/m³
und       für Niederschlagswasser        0,47 €/m².

Diese Gebührensätze entsprechen beim Schmutzwasser dem des vorherigen Kalkulations­zeitraumes und beim Niederschlagswasser einem um 0,09 Euro gegenüber dem vorherigen Gültigkeitszeitraum geminderten Wert. Eine Änderung des Wertes bei Absatz 2 b) der Anlage 1 zur BGKS-EWS (Gebührenhöhe Niederschlagswasser) ist somit erforderlich.

Die Zusammenfassung der Gebührenkalkulation als Wert- und Zahlenzusammenstellung sowie eine zusammenfassende Übersicht sind als Anlagen beigefügt.

Der neue Gültigkeitszeitraum umfasst vier Jahre und geht vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024. Der vierjährige Zeitraum wird gewählt, um den angeschlossenen Bürgern und Unternehmen eine möglichst lange Kontinuität und Planungssicherheit zu geben.

Die Gebührensätze sind für die Zeit ab 01.01.2025 neu zu kalkulieren

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Präsentation Ergebnis der Vorkalkulation

Gebührenkalkulation 2021 bis 2024