1. Bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen wird
durch das Stadtplanungsamt die Anwendung der aufgeführten
Festsetzungsmöglichkeiten in den jeweiligen Verfahren geprüft und, soweit
möglich, in den Bebauungsplan übernommen.
2. Bei laufenden Verfahren erfolgen ebenso eine Prüfung und entsprechende Festsetzungen, sofern sich hierdurch nicht wesentliche Umplanungen ergeben, die zu erheblichen Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren und somit bei der Baulandschaffung führen.
3. Bei der Änderung von Bebauungsplänen ist des Weiteren zu
prüfen, ob Festsetzungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, zum Klimaschutz und
zur Klimaanpassung aus Gründen der Werterhaltung unter Berücksichtigung des
Art.14 Grundgesetz möglich sind bzw. welche Entschädigungszahlungen ausgelöst
werden.
4. Sofern zu einem Bebauungsplan oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, sind die genannten
Vereinbarungsmöglichkeiten jeweils zu prüfen und, soweit möglich, im Vertrag zu
vereinbaren.
Mit
einstimmigem Beschluss des Bau- und Werkausschuss vom 5. Februar 2020 wurde die
Verwaltung beauftragt, einen praktikablen Vorschlag zur Regelung von
verbindlichen Festsetzungen von ökologischen Aspekten in Bebauungsplänen zur
Beschlussfassung vorzulegen:
„Der Bau- und Werkausschuss
beschließt, dass die Stadt Fürth künftig bei neuen Bebauungsplänen die
verbindliche Nutzung von Sonnenenergie in Form von Photovoltaik, Solarthermie
und/oder Dachbegrünung festlegt.
Dies soll auch gelten bei
- der Überarbeitung von Bebauungsplänen
- städtebaulichen Verträgen und Erbpachtverträgen
- eigenen(kommunalen) Bauprojekten und Bauprojekten
von Tochtergesellschaften oder Beteiligungen
Zu den Einzelheiten der Regelung
(u.a. Mindestanteil der Solarnutzung an der gesamten Dachfläche, Beratung der
Bauherren, rechtssichere Umsetzung) erarbeitet die Verwaltung einen
praktikablen Vorschlag und legt ihn dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor.“
Diesem
Beschluss kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach.
Zunächst ist
jedoch zu konstatieren, dass die Umsetzung von Nachhaltigkeit in
Bebauungsplänen grundsätzlich ein weites Feld ist, das nicht allein über den
hier vorgestellten Baukasten an Festsetzungsmöglichkeiten vollumfänglich
umgesetzt werden kann. Der Beitrag zur Erhöhung der (ökologischen)
Nachhaltigkeit, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung ist auch von weiteren
Faktoren abhängig, die durch ein Bauleitplanverfahren nicht beeinflusst werden
können.
So ist
zunächst die Standortwahl von Stadtentwicklungsprojekten für die Nachhaltigkeit
besonders prägend; eine Passivhaussiedlung in nichtintegrierter Lage, mit
unterdurchschnittlicher ÖPNV-Anbindung und ohne fußläufige Nahversorgung,
fernab von den Arbeitsplätzen der Bewohner kann per se nicht nachhaltig sein –
zu bedeutsam ist der durch die hohen Pendelbewegungen und vor allem weiten Wege
negativ beeinflusste ökologische Fußabdruck der Bewohner.
Auch ist
eine zwar Heizenergie sparende Bauweise mit handelsüblichen
Wärmedämmverbundsystemen in zentraler und integrierter Lage nicht nachhaltig,
obwohl diese u.U. Wärmedämmstandards einhält: allein die Herstellung des
Dämmmaterials aus Erdöl beeinträchtigt die Nachhaltigkeit, aber auch die am
Ende des Lebenszyklus des Gebäudes auftretende Entsorgung dieser Baustoffe ist
ein Problem, auch wenn Ansätze zum Recycling existieren.
Vor diesem
Hintergrund bestehen dennoch sinnvolle Ansätze zur nachhaltigen Ausgestaltung
von Bebauungsplänen, auf die im Folgenden eingegangen wird. Ihre volle Wirkung
werden diese jedoch nur entfalten können, wenn sie in Kombination mit einer
ganzheitlichen städtebaulichen Konzeption eines Bebauungsplanes einhergehen.
Zu möglichen
Festsetzungen in Bebauungsplänen ist grundsätzlich festzustellen, dass diese
abschließend im § 9 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt sind; darüberhinausgehende
Festsetzungen sind unzulässig. Dies gilt auch für Festsetzungen bezüglich der
Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Bauleitplanung.
Seitens des
Baureferates kann nun eine Liste mit möglichen Festsetzungen vorgelegt werden,
die den Vorgaben des § 9 BauGB entsprechen und auf deren Grundlage die
ökologische Nachhaltigkeit von Bebauungsplänen rechtssicher gesteuert werden
kann. Eine Sonderstellung nehmen die Festsetzungsmöglichkeiten ein, die nicht
der Bundesgesetzgeber direkt, sondern über eine Länderöffnungsklausel in §9
Abs. 4 BauGB das Landesrecht bestimmt. So werden über Art. 81 Bayerische
Bauordnung (BayBO) sog. „örtliche Bauvorschriften“ ermöglicht, die unter
anderem ortsgestaltende Funktion haben, aber auch Stellplatzfragen und
E-Mobilität umfassen können. Von der Rechtsstellung unterscheiden sich die
beiden Möglichkeiten nicht.
Eine thematisch gegliederte Checkliste für mögliche Festsetzungen zur Abwägung
innerhalb des jeweiligen Bebauungsplanes ist dieser Beschlussvorlage als Anlage
beigefügt. Eine Berücksichtigung aller Punkte der anhängenden Liste in einem
einzigen Bebauungsplan wird jedoch nicht möglich sein, da jeweils auf die
örtliche Situation zu reagieren ist. So ist zum Beispiel die Festsetzung
begrünter Flachdächer in einem dörflichen Bereich, der durch steile
Satteldächer geprägt ist, aus städtebaulicher Sicht schwer zu begründen ist.
Auch stehen sich manche Festsetzungsmöglichkeiten diametral entgegen - so zum
Beispiel eine hohe Baudichte zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und eine
niedrige Verdichtung zur Vermeidung von Hitzeinseln.
Die
Anwendung einzelner Festsetzungen kann jeweils nur im Einzelfall geprüft
werden. Bei der Abwägung und Begründung sind jeweils der Gebietsbezug, die
Erforderlichkeit und Zielkonflikte untereinander und mit anderen
Planungsanforderungen zu berücksichtigen. Mit allen genannten Festsetzungen
können unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden, die jedoch in jedem Fall
positive Auswirkungen bezüglich der ökologischen Nachhaltigkeit, des
Klimaschutzes oder der Klimaanpassung entfalten.
Zu den in
der Anlage genannten Festsetzungsmöglichkeiten ist festzustellen, dass eine
Vielzahl der möglichen Festsetzungen bereits in Bebauungsplänen der jüngeren
Zeit getroffen wurden. Bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen wird
durch das Stadtplanungsamt die Anwendung der aufgeführten
Festsetzungsmöglichkeiten in den jeweiligen Verfahren geprüft und, soweit
möglich, in den Bebauungsplan übernommen. Die Prüfung erfolgt anhand der
Checkliste und wird entsprechend dokumentiert. Die Dokumentation wird in der
Gremienberatung transparent gemacht.
Bei laufenden Verfahren erfolgen ebenso eine Prüfung und entsprechende
Festsetzungen, sofern sich hierdurch nicht wesentliche Umplanungen ergeben, die
zu erheblichen Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren und somit bei der
Baulandschaffung führen.
Bei der
Änderung von Bebauungsplänen ist des Weiteren zu prüfen, ob Festsetzungen zur
ökologischen Nachhaltigkeit, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung aus Gründen
der Werterhaltung unter Berücksichtigung des Art.14 Grundgesetz möglich sind
bzw. welche Entschädigungszahlungen ausgelöst werden.
Sofern zu einem Bebauungsplan oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, sind die genannten
Vereinbarungsmöglichkeiten jeweils zu prüfen und, soweit möglich, im Vertrag zu
vereinbaren. Auch in Kaufverträgen können nachhaltige Gesichtspunkte vereinbart
werden, wenn die Stadt Flächen veräußert. Mögliche vertragliche Vereinbarungen
können der Anlage entnommen werden, hier geht es insbesondere um diejenigen
Aspekte, die in Bebauungsplänen nicht festgesetzt werden können. Hierzu zählen
energetische Baustandards und die tatsächliche Verpflichtung zur Nutzung von
erneuerbaren Energien.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage:
Checkliste für mögliche Festsetzungen zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit in
Bebauungsplänen und zur vertraglichen Vereinbarung in städtebaulichen Verträgen
und Kaufverträgen.